Für das Jahr 2022

Aktuelle Änderungen im Güterkraftverkehr

Die Speditions- und Logistikbranche muss im Jahr 2022 zahlreiche neue Rechtsvorgaben beachten – speziell im Straßengüterverkehr als Folge des Mobilitätspakets.
Wir haben die Kernpunkte nachstehend aufgeführt.
Aufzeichnung von Grenzüberfahrten
Ab dem 2. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21. August 2020 erfolgen.
Kabotage
An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Neuregelung gilt ab dem 21. Februar 2022.
Rückkehrpflicht des Fahrzeugs
Ebenfalls ab dem 21. Februar 2022 gilt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal innerhalb von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Staat ihrer Niederlassung zurückkehren müssen.
Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zGG
Ab dem 21. Mai 2022 unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zGG der Genehmigungspflicht. Damit gelten die strengen Marktzugangsregeln der Europäischen Union auch für Unternehmen, die bevorzugt leichte Transportfahrzeuge einsetzen.