Eingangsschwelle wird herabgesetzt

Änderungen der Kabotagevorschriften im Straßengüterverkehr

Ab dem 21. Mai wird die Eingangsschwelle von 3,5 Tonnen auf 2,5 Tonnen herabgesetzt. Bislang waren auch Unternehmen, die unter die Freistellung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallen (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombinationen bis 3,5 t zGM), berechtigt, entsprechend den in Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 festgelegten Bedingungen, Kabotagebeförderungen durchzuführen. 
Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen inklusive Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 Tonnen ist ab dem 21. Mai jedoch für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der EU zurückgelegten Wegstrecken eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Für Kraftfahrzeuge inklusive Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen ergeben sich keine Änderungen.

Was ist Kabotage und welche Regelungen gibt es? 

Kabotage ist das Erbringen einer Transportdienstleistung innerhalb eines Landes durch ein Transportunternehmen, das in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Beispiel: Ein deutsches Transportunternehmen befördert eine Sendung von innerhalb Frankreich, z.B. von Paris nach Lyon. 
 
Voraussetzungen und Bedingungen der Kabotage nach Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 
  • Transportunternehmen mit Sitz in EU/EWR • gültige Gemeinschaftslizenz 
  • Mitführen von Belegen für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede Kabotagebeförderung
  • grenzüberschreitende Beförderung mit vollständiger Entladung in einem EU/EWR-Staat, in welchem das Transportunternehmen nicht ansässig ist (=Aufnahmestatt). 
  • Das selbe Fahrzeug muss eingesetzt werden 
 
Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, ist die Durchführung von Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zulässig.

Kabotagearten

Anschlusskabotage :
Nach vollständiger Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung in einem EU-/EWRStaat können im Anschluss in diesem Aufnahmestaat maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen (3 in 7 Regel) durchgeführt werden. 
 
Transitkabotage: 
Innerhalb von sieben Tagen nach abgeschlossener grenzüberschreitender Beförderung dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen auch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der leere LKW die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt (z.B. auf dem Rückweg in den Heimatstaat). In diesem Fall ist in jedem Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen (1 in 3 Regel) erlaubt. 
 
Die Kombination von Anschluss- und Transitkabotage ist ebenfalls zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel: Das in Deutschland beheimatete Transportunternehmen kann nach der grenzüberschreitenden Beförderung nach Frankreich und vollständiger Entladung in Paris auch eine Kabotagebeförderung innerhalb des Aufnahmestaates Frankreich durchführen. Von den zwei verbleibenden Kabotagebeförderungen kann beispielsweise eine in den Niederlanden und eine in Luxemburg durchführen. Zulässig wäre es auch, zwei Kabotagebeförderungen im Aufnahmestaat Frankreich und die dritte Kabotagebeförderung beispielsweise in Spanien.