IHK-Organisation bietet überarbeiteten Preisrechner

Was kostet die neue CO2-Abgabe mein Unternehmen?

Zum 1. Januar 2021 wurde der CO2-Preis für Brennstoffe, wie Erdgas, Diesel oder Benzin durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt. Der Preis beträgt zunächst 25 EURO pro Tonne CO2. Der DIHK hat ein Merkblatt und einen aktualisierten Preisrechner mit dem Unternehmen die Auswirkungen auf ihre Energiepreise ermitteln können.
Wie sich das BEHG auf das eigene Unternehmen auswirkt, können Unternehmen einfach und schnell mit dem CO2-Preisrechner berechnen. Die folgende Tabelle enthält die ungefähren Preissteigerungen der einzelnen Energieträger:
 
Einheit
2021
2022
2023
2024
2025
CO2
t
25€
30€
35€
45€
55€
Erdgas
kWh
0,5 Cent
0,5 Cent
0,6 Cent
0,8 Cent
1,0 Cent
Benzin
l
6 Cent
7 Cent
8 Cent
11Cent
13 Cent
Diesel
l
7 Cent
8 Cent
10 Cent
12 Cent
15 Cent
Heizöl
l
7 Cent
8 Cent
10 Cent
12 Cent
15 Cent
Über die Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. 
Durch die Einführung des CO2-Preises im Rahmen des nationalen Emissionshandels gemäß BEHG kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Verbräuchen fossiler Brenn- und Kraftstoffe beeinträchtigt werden. Um sog. Carbon Leakage zu vermeiden hat die Bundesregierung eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Die BECV sieht Beihilfen für Unternehmen vor, die im Grunde den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel (EU-ETS) folgen. Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet sind, sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 BECV beihilfeberechtigt. Basis dieser Sektorenlisten ist die aktuelle Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels.
In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können Unternehmen
  • gemäß §§ 18 ff. BECV weitere Sektoren oder Teilsektoren mit einem relevanten Carbon-Leakage-Risiko identifizieren und als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren anerkennen lassen bzw.
  • gemäß § 23 BECV für bereits beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren auf Basis ihrer tatsächlichen Emissionsintensität die Zuordnung eines anderen Kompensationsgrades zu beantragen.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig und hat zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach BECV einen Leitfaden veröffentlicht. Der Leitfaden enthält konkrete Anforderungen an Datenquellen und die Datenqualität sowie Hinweise zur Berechnung des Carbon Leakage-Risikos mithilfe des „nationalen Carbon Leakage Indikators (nCLI)“. Der Leitfaden unterstützt Antragsteller zudem durch eine Reihe von Erläuterungen und Indikatoren zu den drei eher weichen Kriterien Reduktionspotential, Marktbedingungen und Gewinnmargen. In beiden Antragsverfahren sind die Anträge für die Periode 2021 bis 2025 jeweils bis zum 28. April 2022 bei der DEHSt über die virtuelle Poststelle einzureichen. Ein Fristversäumnis führt zur Ablehnung des Antrags.
Die Antragsunterlagen müssen innerhalb der Antragsfrist vollständig vorliegen. Die DEHSt stellt für die Verfahren verpflichtend zu nutzende, elektronische Antragsformulare sowie ein Excel-Berechnungsformular zur Verfügung. Den Antrags- und Berechnungsformularen sind entsprechend den Vorgaben dieses Leitfadens weitere Begleitdokumente beizufügen, zum Beispiel Berechnungen (einschließlich Erläuterungen), Gutachten, Berichte oder Nachweise. Sie sind Teile des Antrags und Gegenstand der Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen nach § 22 Absatz 4 BECV.