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Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Im Frühjahr wird das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland in Kraft treten. Durch das Gesetz soll europaweit ein einheitlicher Schutz von Hinweisgebern gewährleistet werden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben. Über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, auch Verstöße gegen Strafvorschriften in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Ebenfalls fallen bußgeldbewehrte Verstöße, die Leben, Leib oder Gesundheit schützen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern gilt dabei eine verlängerte Umsetzungsfrist. Diese Betriebe haben bis 17. Dezember 2023 Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten. Zudem ist es diesen Unternehmen erlaubt, gemeinsam mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des HinSchG eine interne Meldestelle einrichten. Meldungen sollen dabei sowohl in schriftlicher, mündlicher als auch persönlicherWeise ermöglicht werden. Dabei steht es den Hinweisgebern frei, ob sie auf eine gegebenenfalls bestehende interne Meldestelle zurückgreifen oder sich an eine externe Meldestelle richten. Bislang ist es nicht absehbar, dass anonymen Meldungen ebenfalls nachgegangen werden muss. Hinsichtlich eingegangener Meldungen besteht für die Meldestelle einerseits eine entsprechende Dokumentationspflicht.
Zudem muss die hinweisgebende  Person in einem festgelegten Zeitrahmen über die Handhabung der Meldung und gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen unterrichtet werden. Bei Verstößen wie etwa der Behinderung von Meldungen oder dem Ergreifen von Repressalien drohen teils empfindliche Bußgelder.
Ziel des HinSchG ist es, hinweisgebende Personen in Zukunft besser zu schützen. Insbesondere sollen Hinweisgeber vor Benachteiligungen wie Kündigungen, Mobbing, Versetzung und ähnliche Maßnahmen beschützt werden. Dabei gilt zu Gunsten der Hinweisgebenden eine Beweislastumkehr, wonach bei Maßnahmen wie den eben genannten zunächst vermutet wird, dass es sich dabei um eine unzulässige Repressalie handelt. Vom Schutzbereich des Gesetzes sind hinweisgebende Personen auch dann erfasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich kein Verstoß der entsprechenden Stelle vorliegt, der Hinweisgeber aber im Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen durfte, dass der Sachverhalt zutrifft und einen vermeintlichen Verstoß darstellt. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldungen fallen jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie führt die IHK Niederbayern eine Informationsveranstaltung durch.