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Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe

Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 to (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis nach § 3 GüKG der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Ausnahmen hiervon regelt § 2 GüKG. Durch das
Mobilitätspaket I unterliegen ab dem 21.Mai 2022 auch alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht.
  • Für den nationalen Güterkraftverkehr innerhalb Deutschlands benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz.
  • Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen alle EU/EWR-Staaten, wird die Gemeinschaftslizenz (auch "EU-Lizenz" genannt) benötigt. Diese gilt auch für nationale Transporte.
  • Verkehre mit nicht zur EU beziehungsweise zur EWG gehörenden Drittstaaten können unter anderem, mit bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) bzw. mit sog. CEMT-Genehmigungen durchgeführt werden.
  • Für bestimmte Transporte, wie dem Werkverkehr bestehen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Welche das sind, können Sie dem Dokument Abgrenzung Güterkraftverkehr – Werkverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB) entnehmen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind im Bereich der IHK Niederbayern die jeweiligen Genehmigungsbehörden zuständig.

Voraussetzungen für die Erlaubnis- oder Lizenzerteilung

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Für Fahrzeuge bis 3,5 t zHm im grenzüberschreitenden Verkehr müssen 1.800 Euro für das erste Fahrzeug bzw. 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug nachgewiesen werden. Außerdem müssen in aller Regel Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse sowie gegebenenfalls der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person, sind der Erlaubnisbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (in der Regel polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde
Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung muss für den Unternehmer oder den internen bzw. externen Verkehrsleiter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 340 KB) nachgewiesen werden. Der Nachweis kann erfolgen:
  • durch die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bei Ihrer Industrie- und Handelskammer. Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils zwei Stunden) und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil entfällt, wenn 80% der Gesamtleistung bereits durch die schriftlichen Teile erreicht wurden.
  • durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt im Zeitraum vor dem 4. Dezember 2009 (das heißt mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009). In der Regel wird nach terminlicher Abstimmung ein Fachgespräch durchgeführt.
  • Durch eine bestandene Abschlussprüfung in einem der folgendenen Ausbildungsberufe, IHK-Weiterbildungen oder durch bestimmte Studienabschlüsse. Diese muss vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein. Dazu zählen  Speditionskaufleute, Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterkraftverkehr), Verkehrsfachwirte, oder bestimmte Diplom-(Betriebswirte und bestimmte Hochschulabschlüsse im Verkehrsbereich.

Unternehmerische Tätigkeit

Existenzgründung
Die IHK Niederbayern unterstützt Existenzgründer in vielerlei Hinsicht. Für Beratungsgespräche können Sie jederzeit Kontakt mit den jeweiligen Ansprechpartnern aufnehmen. Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Infos über den Gütertransportmarkt enthalten Sie auch auf der Seite des BAG.
Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Kalkulation, Finanzierung und Steuern
Als Faustregel gilt, dass das Anlagevermögen und Teile des Umlaufvermögens mit Eigenkapital und langfristigem Fremdkapital finanziert sein sollten. Stellen Sie den erwarteten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres späteren Unternehmens gegenüber. Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig sind. Denken Sie auch an Ihren Lebensunterhalt; als Unternehmer müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen.
Subunternehmer und das Problem der (Schein)Selbstständigkeit
Auftraggeber und Auftragnehmer können sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß Paragraph 7 a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Illegale Beschäftigung
 Der Auftraggeber des Speditions- oder Frachtvertrages ist nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verpflichtet auf Anzeichen einer illgegalen Beschäftigung zu achten.
Rechliches
Die Beförderungspreise im Güterkraftverkehrsgewerbe können frei vereinbart werden. Die Kalkulation der Angebotspreise des Transportunternehmers sollte auf der Basis einer soliden, auf das eigene Unternehmen bezogenen Kostenrechnung erfolgen. Für die Abwicklung der Transporte spielen die Beförderungsbedingungen eine wichtige Rolle. Grundlagen für das Transportrecht finden Sie unteranderem:
  • im Handelsgesetzbuch (§§ 407 ff HGB)
  • im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • in den Allgemeinen Deutschen Spediteurs Bedingungen (ADSp) exemplarisch auf der Seite des Bundesverband Spedition Logistik
  • im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)