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Verkaufsstände, Speisewagen und Foodtrucks

Verkaufsstände

Es gibt sogenannte festgesetzte Märkte. Diese werden von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgelegt. Hierzu zählen beispielsweise Wochenmärkte, Volksfeste, Flohmärkte und Jahrmärkte. Wenn Sie auf einem solchen Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, benötigen Sie
  • eine Gewerbeanmeldebescheinigung oder gegebenenfalls eine Reisegewerbekarte
  • eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt
  • ein Umsatzsteuerheft
  • bei Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis

Mobiler Speisewagen und Foodtrucks

Mit dieser Tätigkeit betreiben Sie entweder eine Gaststätte und/oder ein Reisegewerbe.
  • Gaststätte: Alkoholausschank, Wagen fest und dauerhaft an einem Platz oder ausschließlich Verkauf bei festgesetzten Marktveranstaltungen oder Wagen zu immer wiederkehrenden Zeitpunkten an bestimmten Standorten (wie Wochenmarkt).
  • Reisegewerbe: Imbisswagen ist „mobil“ und steht weniger als sechs Wochen an der gleichen Stelle (die tägliche Heimfahrt spielt keine Rolle). Hier ist eine Reisegewerbekarte notwendig. Für Alkoholausschank ist zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis notwendig.
  • Sondernutzungsgenehmigung: Wenn Sie Ihre Waren auf öffentlichen Straßen und Plätzen verkaufen wollen, benötigen Sie darüber hinaus nach der Straßenverkehrsordnung eine Sondernutzungsgenehmigung der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde, die für jeweils ein Jahr vergeben wird. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn Sie Ihren Verkaufswagen auf einem privaten Grundstück parken, mit dessen Inhaber Sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.
  • Baugenehmigung: Ist ein Verkauf über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten bzw. regelmäßig (z. B. einmal wöchentlich) geplant, wird ggf. eine Baugenehmigung benötigt, die Sie beim zuständigen Bauamt beantragen müssen. Bei wechselnden Standorten benötigen Sie mehrere Baugenehmigungen, da diese auf den jeweiligen Standort bezogen ist.

Gaststättenerlaubnis für Verkaufsstände und mobile Speisewagen

Nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Gaststättengesetzes sind Betriebe, bei denen das Kriterium „Verzehr an Ort und Stelle“ nicht gegeben ist:
  • Straßenverkauf/ Kiosk von zubereiteten Speisen (Eis, Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränken, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte zu verzehren (also mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet)
Im Umkehrschluss benötigt jeder Betrieb, der Verzehr an Ort und Stelle bietet, z.B. in Form von Stehtischen, eine Gaststättenerlaubnis.
Was zu beachten ist, finden Sie unter Voraussetzungen für Gastronomen.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbetreibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes: die Bestimmungen des Lebensmittel- und Hygienerechts und der Lebensmittelüberwachung gelten trotzdem. Auch die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt besteht weiterhin.

Reisegewerbekarte

Wenn Sie auf verschiedenen Märkten sein werden, ist eine Reisegewerbekarte notwendig.
Diese muss nur einmalig beantragt werden, gilt im gesamten Bundesgebiet, ist personenbezogen und nicht übertragbar.
Die Karte ist stets mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Wenn ein Angestellter Kundenkontakt hat, benötigt er eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c II GewO).
Die Ausübung des Reisegewerbes ist nur während der Ladenöffnungszeiten (nicht an Sonn- und Feiertagen) gemäß § 55a GewO gestattet. Ausnahmen sind beim zuständigen Gewerbeamt zu erfragen.
Bei der Ausübung des Reisegewerbes muss der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seines Unternehmens an der Verkaufseinrichtung angebracht sein. Der Name muss für den Kunden deutlich sichtbar und lesbar sein. Erforderlich dafür ist eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamts, die zeitlich befristet und auf Widerruf erteilt wird.

Umsatzsteuerheft für Kleinunternehmer

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes ambulantes Gewerbe nach § 22 Abs. 5 UStG betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Das Umsatzsteuerheft müssen auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes führen, von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro bzw. bei Existenzgründern voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro). Diese umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen im Umsatzsteuerheft einzutragen.
Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind in der Regel 10 Jahre aufzubewahren.

Lebensmittelhygiene HACCP für Imbisse

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