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Privatvermieter

 
Privatvermieter müssen neben den Voraussetzungen für Beherbergungsbetriebe  weitere Punkte beachten.

Erlaubnisfreiheit Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie im Rahmen der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern zubereitete Speisen und/ oder Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreichen, fällt dieses in der Regel unter die Erlaubnisfreiheit. Werden Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Übernachtungsgäste, sondern auch an andere Personen abgegeben, muss der Gewerbetreibende eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Die Informationen hierzu finden Sie unter „Voraussetzungen für Gastronomen“ .

Gewerbeanzeigepflicht für Privatvermieter

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Wohnungen ist abzugrenzen zwischen gewerbsmäßiger Tätigkeit und der nicht gewerbsmäßigen Verwaltung eigenen Vermögens. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzungen an. Ein Betrieb ist nicht als gewerblich anzusehen, wenn er als sonstige selbstständige Arbeit im Sinne der Verwaltung eigenen Vermögens (§ 21 Abs.1 Nr. 1 EStG) anzusehen ist.
Wenn Zimmer kurzfristig und wechselnd vermietet werden, Frühstück angeboten wird und generell von einem hotelähnlichen Betrieb (hinsichtlich der Abläufe wie etwa die laufende Reinigung) auszugehen ist, ist das Vorhaben als gewerblich zu betrachten.
Für eine gewerbliche Tätigkeit kann auch sprechen, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation die Verwaltung/Vermietung besorgt oder die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht. In diesem Fall muss das Gewerbe dem örtlichen Gewerbeamt angezeigt werden.
Die Zahl der vermieteten Wohnungen/Betten für sich allein ist kein entscheidender Faktor für die Annahme der Gewerblichkeit.
Hier kann im Vorfeld eine Klärung mit dem Finanzamt und einem Steuerberater sehr hilfreich sein.

Gewerbesteuerpflicht für Privatvermieter

Die Gewerbesteuerpflicht eines privaten Vermieters von Ferienunterkünften greift erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 €. Jedoch muss der Vermieter auch unter dieser Freigrenze seine Einnahmen aus der Vermietung bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben.

Umsatzsteuerpflicht für Privatvermieter

Die Umsatzsteuerpflicht beinhaltet die Pflicht zur Ausweisung von Mehrwertsteuer auf der Rechnung, wenn eine Beherbergung als kurzfristig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern soll. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst, wenn die Einnahmen des Privatvermieters eine Freigrenze von 22.000€ pro Jahr überschreiten.