Für Ihre Branche

Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe müssen neben den Vorgaben für die Gastronomie weitere Punkte beachten.

Bundesmeldegesetz für Beherbergungsbetriebe

Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Privatzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen und darauf hinzuwirken, dass diese auch ausgefüllt werden. Am Tag der Ankunft müssen Ihre Gäste den besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben.
Eine genaue Beschreibung inklusive einem Mustermeldeschein und Ergänzungen zum Datenschutz gibt es vom Hotelverband Deutschland (iha) e.V.
 Datenschutz für Beherbergungsbetriebe
Unternehmer müssen spätestens mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung wissen, wo und warum sowie auf welcher rechtlichen Grundlage (z. B. Vertrag, Einwilligung) kundenspezifische Daten verarbeitet werden. Im Zuge einer „Dateninventur“ sollten Betriebe deshalb genau prüfen, wo und für welche Zwecke sie die Angaben über ihre Gäste verwenden. Ebenfalls wichtig zu wissen: Wie lange werden die Daten gespeichert, wer hat Zugriff darauf und an wen werden die Informationen weitergegeben.
Das Verarbeitungsverzeichnis erweitert die Dokumentationspflicht.
Die Anforderungen an kleine Unternehmen gibt einen kurzen Überblick.
Auch ein Muster zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB) kann als Hilfe für die Dokumentationspflicht verwendet werden.
Darüber hinaus müssen Betriebe, bei denen regelmäßig mehr als 10 Personen im Umgang mit personenbezogenen Daten betraut sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen und an die Aufsichtsbehörde melden. Hier finden Sie den Link zur Anmeldung und zu häufigen Fragen.
Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden Sie unter Beratung und Service.

Brandschutz in Hotels und Gaststätten

Gerade in Hotels und Gaststätten ist der Brandschutz ein großes Problem. Die IHK-Broschüre "Brandschutz in Hotellerie und Gastgewerbe" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1658 KB) beantwortet häufig gestellte Fragen. Sie gibt Orientierung im Umgang mit dem Brandschutz im Betrieb und unterstützt die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen bei Hotels und Gaststätten.

Saunaleistung in Beherbergungsbetrieben

Seit dem 1. Juli 2015 gehören Saunaleistungen nicht mehr zu den ermäßigt umsatzbesteuerten Heilbädern. Hotels und Schwimmbäder, die Saunaleistungen anbieten, müssen nun hinsichtlich des Steuersatzes zwischen Saunadienstleistungen (19 Prozent) und dem eigentlichen Bäderbetrieb (7 Prozent) differenzieren. Sofern beide Leistungen zu einem einheitlichen Preis abgerechnet werden, müssen diese aufgeteilt werden.

Gaststättenerlaubnis bei Beherbergungsbetrieben

Laut aktuellem Gaststättengesetz unterliegt ein reiner Beherbergungsbetrieb nicht mehr gänzlich den gastgewerblichen Bestimmungen, d.h., ein Beherbergungsbetrieb, der Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreicht, benötigt keine Gaststättenerlaubnis. Werden Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Übernachtungsgäste, sondern auch an andere Personen abgegeben, muss der Gewerbetreibende eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Die Informationen hierzu finden Sie unter „Informationen für Gastronomen“.

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten BGN

Jeder Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, mitarbeitende Ehepartner sowie seine Arbeitnehmer sind per Gesetz Mitglieder in der Berufsgenossenschaft. Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Die Mitgliedschaft und der Versicherungsschutz beginnen mit der Eröffnung des Betriebes. Sie stehen in der Pflicht innerhalb einer Woche nach Eröffnung der BGN Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag bzw. Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten anzuzeigen.