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Nr. 3438930
Bildung und Qualifikation
Ausbildung von Menschen mit Behinderung
Inklusion bedeutet, Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu sind angepasste Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen, die den individuellen Leistungen und Fähigkeiten gerecht werden, nötig. Eine inklusive Gesellschaft hilft hierbei sowohl den Betroffenen als auch den Unternehmen. Aufgrund der demografischen Entwicklung stellt eine gelungene Inklusion ein Element zur Fachkräftesicherung dar. Den Jugendlichen stehen dabei alle Ausbildungsberufe offen – diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Berufsbildungsgesetz festgelegt.
Bei der Durchführung der Berufsausbildung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
Die bestmögliche Einbindung von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Wichtige Unterstützung leistet hierbei das Inklusionsamt, das in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Kammern und Behörden versucht, ihnen die Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Betriebe darüber zu informieren, welche Fragestellungen bei der Beschäftigung einer Person mit Behinderung auftreten, ist eine wichtige Aufgabe von Inklusionsamt und IHK.
Das für Niederbayern zuständige Inklusionsamt in Landshut erreichen Sie unter:
Zusätzliche örtliche Anlaufstellen sind die Berater der Arbeitsagenturen oder die Inklusionsfachdienste in Deggendorf (Tel. 0991 344768-0), Landshut (Tel. 0871 974031-0) und Passau
(Tel. 0851 988310-0).
Für Menschen mit Behinderung, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, existieren spezielle Ausbildungsregelungen der IHK Niederbayern. Diese betreffen die Fachpraktiker Küche (Beikoch), Gastgewerbe, Lagerbereich und Metallbau. Die Fachpraktikerausbildungen Lagerbereich und Metallbau werden in geeigneten Einrichtungen mit geschultem Fachpersonal durchgeführt, das mit den Besonderheiten der einzelnen Behinderung vertraut ist. Um einen der vier Ausbildungsberufe wählen zu können, muss die Agentur für Arbeit bestätigen, dass es sich um einen Reha-Fall handelt.
Teilzeitausbildung
Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. Mehr Informationen stehen
hier (PDF-Datei · 97 KB) zur Verfügung.
Nachhilfeunterricht
Selbstverständlich können bei Lernschwierigkeiten die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) der Agentur für Arbeit genutzt werden. Hier wird Nachhilfe in Lerngruppen oder im Einzelunterricht erteilt. Je nach Betreuungsaufwand werden an die Ausbildungsbetriebe Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Das Berufsbildungsgesetz regelt den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung wie folgt:
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(§ 65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz)
Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachgewiesen werden, wenn sie für die Prüfung von Bedeutung ist. Als Nachweis eignet sich ein (fach-)ärztliches Attest, das die dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus folgende Erleichterung bei Prüfungen (beispielsweise zehn Prozent mehr Zeit) beinhaltet. Ziel ist die Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen.
Auch bei Lese- oder Rechtschreibstörungen - Legasthenie - kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Zum Thema Legasthenie finden Sie alle Informationen auf unserem Merkblatt.
Zum Nachteilsausgleich beantwortet Ihnen Gerhard Stühler gerne Ihre Fragen, für weitere Informationen können Sie sich jederzeit an die
Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.