Bildung und Qualifikation

Verkürzung, Verlängerung und vorzeitige Zulassung

In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist unter anderem die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Sie beträgt je nach Berufsbild zwischen 24 und 42 Monaten. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer (z. B. Verkürzung) kann vor Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag (im Vertragsformular unter dem Abschnitt A) vereinbart und beantragt werden (§ 8 Abs. 1 BBiG). Auch nach Beginn der Ausbildung ist eine Verkürzung noch möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird (hier wird die Änderung in ServicePoint.Bildung beantragt). Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden können. Bei einer Verkürzung muss das neue Ausbildungsende stets vertraglich festgehalten werden. Die Verkürzung wird vom Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden gemeinsam beantragt. Der Antrag ist unabhängig von den Berufsschulnoten und bezieht sich auf die schulische oder berufliche Vorbildung. Die wichtigsten Verkürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten sind:
  • vorherige Ausbildung: bis zu zwölf Monate
  • Hochschul- oder Fachhochschulreife: bis zu zwölf Monate
  • Mittlere Reife: bis zu sechs Monate.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Grundsätzlich ist eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. bei längeren vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Ausfallzeiten (z. B. längerer Krankheit). In diesem Fall wird die Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG verlängert. Im Fall einer Verlängerung der Ausbildungszeit ist der Antrag über ServicePoint.Bildung zu stellen.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Mit einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung wird der Auszubildende in der Regel ein halbes Jahr früher zur Abschlussprüfung zugelassen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Der Ausbildungsvertrag muss in diesem Fall aber nicht geändert werden. Wenn der Auszubildende die vorgezogene Abschlussprüfung besteht, ist das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet.
  • Eine vorzeitige Zulassung ist möglich, wenn sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die zuständige Berufsschule dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen bescheinigen. Der Notendurchschnitt in den einzelnen Fächern (außer Religion/Ethik und Sport) muss mindestens  2,5 sein, wobei in keinem Fach eine schlechtere Note als ausreichend vorliegen darf. Weitere Informationen finden Sie im Hinweisblatt. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 20 KB)
  • Die Beantragung der vorzeitigen Zulassung erfolgt über ServicePoint.Bildung. Dazu muss über den Account des Betriebes der Account für den Auszubildenden angelegt sein. Der Antrag kann vom Auszubildenden oder von der Ausbildungsstätte gestellt werden. Das erforderliche Formular finden Sie ebenfalls in der Anwendung.
  • Eine vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung kann bis spätestens 31. Januar, zur Winterprüfung bis spätestens 15. August beantragt werden.