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Sanierung jetzt auch ohne Insolvenz: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Anlass für das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist eine EU-Richtlinie, die europaweit ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren vorgibt. Das SanInsFoG soll allen Unternehmern und Soloselbständigen neue Instrumente zur Hand geben, damit sie besser durch eine Krise kommen. Auch für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, sieht das Gesetz Erleichterungen vor.
Ziel ist es, dass Unternehmer ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Das Gesetz trat bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Für wen ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungsrechts gedacht?

Das Restrukturierungsverfahren richtet sich an alle Unternehmen bei denen eine Insolvenz droht. Das heißt, es droht Zahlungsunfähigkeit, das Unternehmen ist aber noch zahlungsfähig. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre.
Gründe für drohende Zahlungsunfähigkeit:
  • es können keine neuen Kunden gewonnen werden
  • Aufträge bleiben aus
  • Umsätze brechen ein
  • Kosten steigen kontinuierlich
  • Banken geben keine Kredite mehr
Voraussetzung ist, dass die Aussicht auf eine Sanierung gut ist. Bisher konnten Unternehmen in solchen Fällen Insolvenz beantragen und über das Insolvenzverfahren sanieren.
Zukünftig ist es möglich, stattdessen ein Restrukturierungsverfahren vor Gericht zu beantragen.

Was ändert sich und wo ist der Unterschied zum bisherigen Insolvenzverfahren?

Die Sanierung erfolgt ohne Insolvenzantrag. Das Amtsgericht ist zuständig für das Restrukturierungsverfahren.
  • Das Gericht stellt dem Unternehmer einen Restrukturierungsbeauftragten zur Seite
  • Der Unternehmer erarbeitet mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan, der von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden muss
  • Ziel ist die Sanierung des Betriebs

Was ist wichtig im Restrukturierungsverfahren?

  • Der Unternehmer führt seinen Betrieb selbst weiter
  • Für die Annahme des Restrukturierungsplans genügt die Mehrheit der Gläubigerstimmen. Diese Mehrheit kann einzelne Gläubiger überstimmen
 Forderungen der Arbeitnehmer einschließlich der betrieblichen Altersversorgung sind darin nicht einbezogen.
  • Der Schuldner genießt höchstens drei Monate Schutz vor Zwangsvollstreckung. Im Insolvenzverfahren dagegen besteht der Schutz ab Antragstellung für die Dauer des gesamten Verfahrens

Welche Aufgaben hat der Restrukturierungsbeauftragte?

  • Er überwacht das Verfahren
  • Er unterstützt die mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmer oder Verbraucher, wenn über deren Forderungen im Restrukturierungsplan abgestimmt wird
  • Auf Anordnung des Gerichts kann er die wirtschaftliche Lage des Betriebs überprüfen und den Zahlungsverkehr während des Restrukturierungsverfahrens überwachen