Beratung und Service

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

1. Rechtsgrundlage

Die Einigungsstelle wurde aufgrund des § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Verordnung der Bayerischen Staatsregierung errichtet (Fassung vom 17. Mai 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014). Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau.

2. Zweck

Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
In Frage kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG wegen Zuwiderhandlungen gegen
  • §§ 3, 3a, 4, 4a UWG: Verstoß gegen die Fallgruppen des § 4 UWG (unlautere Wettbewerbshandlungen, zum Beispiel durch aggressive Werbung, Täuschung, Gefühls- und Vertrauensausnutzung, Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, Ausnutzen der Leichtgläubigkeit oder Angst, Verschleiern des Werbecharakters, fehlende Transparenz bei Preisnachlässen, Rabatten oder Zugaben, intransparente Werbung für Preisausschreiben oder Gewinnspiele, Koppelung von Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Kauf oder Dienstleistung, Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, gezielte Behinderung von Mitbewerbern, Verstoß gegen gesetzliche Normen)
  • §§ 3, 5, 5a UWG: Irreführende Werbung
  • §§ 3, 6 UWG: Vergleichende Werbung
  • §§ 3, 7 UWG: Belästigende Werbung per Fax, Telefon, E-Mail, SMS
Darüber hinaus können Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) geltend gemacht werden.

3. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jeder Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sind sowie Industrie- und Handelskammern.

4. Örtliche Zuständigkeit

Die Einigungsstelle ist zuständig, wenn die Handlung im Kammerbezirk begangen wurde oder der Antragsgegner seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen Aufenthaltsort im Bezirk der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau hat.

5. Besetzung

Die Einigungsstelle entscheidet in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen.

6. Anträge

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich mit Begründung in fünffacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle (Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, Nibelungenstraße 15, 94032 Passau) einzureichen; sie können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
Zu den Beweismitteln zählen insbesondere
  • die vorausgegangene Abmahnung (§ 12 Abs. 1 UWG) und
  • der Nachweis der beanstandeten Werbung (gekennzeichneter Ausschnitt aus Printmedien, Fotos, ergänzend dazu gegebenenfalls eidesstattliche Versicherungen, Internetausdrucke).

7. Verhandlung

Die Verhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das Landgericht Passau statt.
Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro festsetzen (§ 15 Abs. 5 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 EinigungsV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB).

8. Auslagen und Kosten

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Einzelheiten regelt § 8 der Einigungsstellenverordnung. Im Übrigen erhebt die Einigungsstelle für ihre Tätigkeit keine Gebühren. Den Parteien steht es frei sich über die Kosten zu einigen. Eine diesbezügliche Einigung ist nicht Voraussetzung für eine Einigung in der Hauptsache.