Beratung und Service

Informationen rund um das Handelsregister

Gibt es eine Eintragungspflicht?

Auch wenn es oft abgestritten wird: Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer Firma in das Handelsregister. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bestimmt, dass ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sein Unternehmen als Firma in das Handelsregister eintragen muss - auf einen einfachen Nenner gebracht: Die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes ist dann erforderlich, wenn die Geschäftsvorfälle so umfangreich und kompliziert (geworden) sind, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig ist. Ein ursprünglich kleingewerbliches Unternehmen kann also durch eine erfolgreiche Marktstrategie zu einem Handelsgewerbe werden und ist dann verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Im umgekehrten Fall besteht jedoch keine Pflicht, sich zum Beispiel bei einem Geschäftsrückgang wieder aus dem Handelsregister löschen zu lassen, da auch eine freiwillige Eintragung möglich ist.
Die Frage ob "Vollkaufmann mit Eintragungspflicht" oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Gesetz selbst enthält keine eindeutigen Abgrenzungskriterien. Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, wie
  • Jahresumsatz
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten
  • Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
  • Art der Buchführung
  • Anzahl der Beschäftigten
die miteinander abzuwägen sind. Die IHK Niederbayern unterstützt Sie gerne bei der Entscheidung dieser Frage, weitere Informationen finden Sie im Artikel "Einzelfirma oder Personengesellschaft". Seit der Neufassung des § 2 HGB kann jeder Gewerbetreibende – also auch ohne dass bestimmte Größenkriterien erfüllt und nachgewiesen sind – eine Firma in das Handelsregister eintragen lassen. Sofern nicht die Umstände des Einzelfalls eine Eintragung notwendig machen, sollte damit jedoch eine gewisse Zeit gewartet werden (mindestens fünf Jahre nach Gründung des Unternehmens).

Vorteile der Eintragung einer Firma im Handelsregister

Jeder Unternehmer will selbstverständlich wissen, welchen (geldwerten) Nutzen eine Eintragung bringt.
  • Nur der im Handelsregister eingetragene Kaufmann ist berechtigt, eine Firma zu führen.
  • Die Bestellung eines Prokuristen, die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Führung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahrs ist nur mit einer handelsregisterlichen Eintragung möglich.
  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.
  • Alle geschäftlichen Bezeichnungen, die geeignet sind, gewerbliche Unternehmen zu individualisieren und zu unterscheiden, genießen Rechtsschutz nach den Vorschriften des Namens-, Wettbewerbs- und Markenrechts.
  • Das Handelsregister ist unbeschränkt einsehbar. Es dient damit der Rechtssicherheit, indem es alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Handelsverkehrs vollständig und zuverlässig nachweist.
  • Es eignet sich zudem zur (Neu-) Kundenfindung, aber auch um sich vor Abmahnungen wegen Namensgleichheit zu schützen. Die Eintragung in das Handelsregister lässt jedoch keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse oder Bonität eines Unternehmens zu.

Pflichten ab Eintragung

Mit der Eintragung entsteht die Kaufmannseigenschaft und das Handelsgesetzbuch mit seinen Spezialregelungen für Kaufleute findet Anwendung. So müssen Kaufleute zum Beispiel erhaltene Ware unverzüglich untersuchen und Mängel sofort rügen, sonst gehen Gewährleistungsansprüche verloren. Verträge kommen zwischen Kaufleuten bereits durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und sogar durch Schweigen auf ein Vertragsangebot zustande. Die Bürgschaft eines Kaufmanns oder sein Schuldversprechen oder -anerkennung sind auch formlos wirksam.

Die Abteilungen des Handelsregister

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert. In der Abteilung A (HRA) werden die Einzelkaufleute (e.K. e.Kfm. bzw. e.Kfr.), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co. KG) eingetragen. Diese Abteilung enthält Informationen über:
  • Sitz und Rechtsform
  • Inhaber beziehungsweise Gesellschafter
  • bei der KG die Höhe der Kommanditeinlage
  • Bestellung oder Abberufung eines Prokuristen
  • Haftungsausschlüsse bei der Übernahme eines Geschäftes
  • mögliche Insolvenzverfahren (Eröffnung, Einstellung, Aufhebung)
  • Auflösung einer Gesellschaft und Erlöschen einer Firma
In die Abteilung B (HRB) werden die Kapitalgesellschaften eingetragen, also Aktiengesellschaften (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese Abteilung gibt insbesondere Aufschluss über
  • Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • bei der AG über die Höhe des Grundkapitals und die Mitglieder des Vorstandes
  • bei der GmbH über die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer
  • Bestellung oder Abrufung eines Prokuristen
  • Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
  • Auflösung einer Gesellschaft und Erlöschen einer Firma

Service der IHK

Die IHK Niederbayern hat gesetzlich die Aufgabe, die Registergerichte bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen und auf die Richtigkeit der Eintragungen hinzuwirken. Im Vordergrund stehen aber vor allem die Unterstützung und Beratung der Mitgliedsbetriebe. Um eine Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon im Vorfeld durch die örtlich zuständige IHK beraten zu lassen. Die IHK prüft dabei - kostenlos - ob der "Wunschname" im Kammerbezirk noch frei ist und ob er in Einklang mit den gesetzlichen Gegebenheiten steht. Bitte füllen Sie dazu das Formular zur Prüfung einer Firmierung aus.
Die erstellte Bescheinigung der IHK über die Eintragungsfähigkeit einer Firma kann mit den Anmeldungsunterlagen dem Registergericht zugeleitet werden. Dies spart Zeit und Geld, da eventuell erforderliche Berichtigungen oder Änderungen nicht mehr erneut vom Notar beurkundet und beim Registergericht angemeldet werden müssen.