Beratung und Service

Visa: Bescheinigung von Einladungsschreiben

Einladungsschreiben für ausländische Geschäftsreisende

Für einen Geschäftsbesuch in Deutschland benötigen ausländische Geschäftsleute in vielen Fällen ein Visum. Dieses erteilen die deutschen Botschaften im Ausland auf Basis eines Einladungsschreibens der deutschen Geschäftspartner. Oft fordern die deutschen Botschaften, dass dessen zuständige IHK dieses Einladungsschreiben bescheinigt.
Die IHK kann Einladungsschreiben nur bescheinigen, wenn folgende Angaben enthalten sind:
  • Betreff: Visa-Erteilung
  • Name des Unternehmens im Partnerland, verbunden mit der Angabe, dass es sich um einen Geschäftspartner der deutschen Firma handelt
  • Name des Mitarbeiters dieser Firma, für den das Visum für eine Dienstreise nach Deutschland ausgestellt werden soll
  • Dauer des Besuchs mit Datum der Ein- und Ausreise
  • Hinweis auf §§66-68 Aufenthaltsgesetz, wonach entstehende Kosten, Versicherung etc. von der deutschen Firma getragen werden
  • Unterschrift des Geschäftsführers oder -inhabers
Darüber hinausgehende Angaben werden von der IHK nicht bescheinigt!

Visaanträge für die Entsendung deutscher Mitarbeiter ins Ausland

Wenn deutsche Firmen Mitarbeiter ins Ausland entsenden, müssen Sie – sofern eine Visumspflicht besteht – bei den ausländischen Botschaften in Deutschland ein Visum beantragen. Häufig verlangen die Botschaften ein von der zuständigen IHK bescheinigtes Entsendungsschreiben. Darin muss die Firma zusichern, alle Kosten für die Reise zu übernehmen.
Die IHK kann Entsendungsschreiben nur bescheinigen, wenn folgende Angaben enthalten sind:
  • Schreiben auf Firmenbriefbogen (mit genauer Firmierung und Anschrift)
  • Adressierung an die Botschaft des Ziellandes in der Bundesrepublik Deutschland
  • Betreff: Visa-Erteilung
  • Name des Mitarbeiters, der ins Ausland reisen soll (vollständiger Name, Geburtsdatum, Passnummer)
  • Name des Geschäftspartners im Zielland
  • Reisezweck (Messe, Montage, Geschäftsreise o. Ä.)
  • Dauer des Besuchs mit Datum der Ein- und Ausreise
  • Übernahme der Kosten durch deutsche Firma
  • Unterschrift des Geschäftsführers oder -inhabers