Beratung und Service

Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

Das Ursprungszeugnis

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die IHKs zuständig. Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) und genießen damit öffentlichen Glauben. Die IHK stellt auf Antrag der Unternehmen die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.

Zweck des Ursprungszeugnisses

Das Ursprungszeugnis ist ein Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
    • Kontrolle der Warenbewegungen
    • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen:
    • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    • Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    • Kundenwunsch
    • Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

Ursprung und Nachweis

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union). Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union).
Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen:
  • von deutschen Herstellern ausgestellte Rechnungen und Lieferscheine, welche erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden oder Lieferantenerklärungen
  • von Staaten beziehungsweise Staatengruppen, mit denen die EU ein Präferenzabkommen geschlossen hat, die entsprechenden Präferenznachweise (zum Beispiel EUR.1)
  • von Drittländern Ursprungszeugnisse, die von den dazu berechtigten Stellen ausgestellt wurden bzw. Belege von Händlern oder ausländischen Herstellern, nur dann, wenn darauf der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausdrücklich bescheinigt ist
Ob die Nachweise ausreichen, obliegt der Beurteilung der IHK. Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.

Beantragung von Ursprungszeugnissen

  •  elektronisch
    Ursprungszeugnisse können ganz einfach über die Online-Anwendung eUZ-Web beantragt werden. Hierzu erhalten Sie einen Zugang von Ihrer IHK.
    Der Bearbeiter stellt online einen Antrag auf ein Ursprungszeugnis, dieses wird nach erfolgreicher Prüfung durch die IHK freigegeben. Danach kann das Dokument durch den Antragsteller im Unternehmen auf das vorgegebene blanko Formular ausgedruckt werden. Das Ursprungszeugnis steht am selben Tag noch zur Verfügung.
    Weitere Informationen erhalten Sie hier.
  • postalisch
    Hier wird der Antrag und das Ursprungszeugnis im Unternehmen maschinenschriftlich (nicht handschriftlich) ausgefüllt. Danach werden die Dokumente per Post zur IHK geschickt. Nach Bearbeitung erhält der Antragsteller die Dokumente wieder per Post zurück.
    Die vorgegebenen Vordrucke sind bei entsprechenden Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden.
    Die IHK Niederbayern stellt Ihnen hierfür eine Ausfüllhilfe zum Ursprungszeugnis (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB) zur Verfügung.

Inhalt des Ursprungszeugnisses

Der Ursprung der Ware ist in Feld 3 zu vermerken. Auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes muss geachtet werden. Im Zweifelsfall sollte die Länderbezeichnung bei der IHK erfragt werden. Hat die im Ursprungszeugnis aufgeführte Ware ihren Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland, so hat die Eintragung wie folgt zu lauten:
  • Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union), oder in den entsprechenden Übersetzungen,
  • z.B. englisch: Federal Republic of Germany (European Union)
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein.

Handelsrechnungen und andere Dokumente für den Außenwirtschaftsverkehr

Handelsrechnungen und andere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumenten (Visaschreiben, Einladungsschreiben, Freihandelszertifikate, Gesundheitszertifikate etc.) werden von der IHK bescheinigt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.
Gebühren:
  • Original Ursprungszeugnis: 9 Euro
    jede weitere Durchschrift: 2 Euro
  • Original Handelsrechnung: 9 Euro
    jede weitere Durchschrift: 2 Euro
  • Sonstige Bescheinigungen: 15 Euro
    jede weitere Durchschrift: 2 Euro
Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.