Ausländerrecht

Selbständige Tätigkeit durch Ausländer

Nur Deutsche und Staatsbürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz haben in Deutschland einen grundgesetzlich garantierten freien Zugang zur beruflichen Selbständigkeit. Die Gewerbefreiheit nach der Gewerbeordnung gilt dagegen für jedermann in den Grenzen der übrigen Gesetze. Für Ausländer regelt das Ausländerrecht, vor allem das Aufenthaltsgesetz, einige Ausnahmen und bestimmte Erfordernisse.

Unionsbürger

Unionsbürger können ohne weiteres nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel. Es besteht jedoch die allgemeine Meldepflicht bei den Meldebehörden.
Unionsbürger genießen Niederlassungsfreiheit, die das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften umfasst. Zu beachten sind jedoch berufs- und gewerberechtliche Regulierungen, die auch für Deutsche gelten. Außerdem bedarf es für eine Niederlassung in diesem Sinne einer auf Dauer angelegten, festen Einrichtung, wie einer Produktionsstätte, Lager- oder Büroräume. Eine bloße Registrierung oder Anmeldung genügt dagegen nicht.

Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der EU

1. Gründung

Die Gewerbeordnung in § 1 gestattet jedermann den Betrieb eines Gewerbes in Deutschland. Ob es dazu einer ausländerrechtlichen Erlaubnis bedarf, bestimmt sich nach der Art der unternehmerischen Aktivität in Deutschland.

1.1 Einzelunternehmer oder Personengesellschaften

Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft benötigen zumindest eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese kann bereits bei der ersten Einreise anstelle eines Visums beantragt werden, wenn von vornherein ein längerer Aufenthalt geplant ist. Beantragt werden muss eine Aufenthaltserlaubnis im Falle der Ersteinreise bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat im Heimatland. Für Ausländer, die sich schon in Deutschland befinden, ist die Ausländerbehörde bei der Stadtverwaltung zuständig.
Wer als Ausländer in Deutschland selbständig tätig sein möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Selbständig tätig in diesem Sinne sind in der Regel:
  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
  • der Komplementär einer Kommanditgesellschaft
  • Vertreter und Geschäftsführer von Personen- und Kapitalgesellschaften, sofern sie auch kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind
  • bei einer GmbH zudem die Mehrheitsgesellschafter
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nach § 21 Absatz 1 AufenthG erteilt werden, wenn
  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Dies sind keine Alternativen, sondern Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen.
Die IHK wird regelmäßig im Antragsverfahren durch die zuständige Ausländerbehörde beteiligt und gibt zum Vorliegen dieser Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde ab. Die abschließende Entscheidung liegt dann bei der Behörde.
Für Ausländer, die bereits in Deutschland leben und hierzu schon einen anderen Aufenthaltstitel haben, gelten etwas erleichterte Voraussetzungen für die Erlaubnis einer selbständigen Tätigkeit. Letztendlich entscheidet die zuständige Behörde nach Abwägung der Umstände im jeweiligen Einzelfall.

1.2 Kapitalgesellschaften

a) Vertreter einer Kapitalgesellschaft
Ausländer, auch solche mit Wohnsitz im Ausland, können zu Geschäftsführern bestellt werden. Die Frage ist jedoch, ob sie eine Aufenthalts- oder Einreiseerlaubnis vorweisen müssen, um ins Handelsregister eingetragen werden zu können. Der Geschäftsführer muss bereit und imstande sein, seine Tätigkeit wirklich auszuüben und die auf ihr beruhenden Pflichten zu erfüllen.
b) Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsführungsbefugnis
Eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einer Gesellschaft in Deutschland steht Ausländern offen. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist hierfür nicht erforderlich. Eine Beteiligung eines Ausländers darf allerdings nicht gegen ausländerrechtliche oder sonstige Vorschriften über eine gewerbliche Betätigung von Ausländern in Deutschland verstoßen.