Beratung und Service

Achtung: Scheinselbstständigkeit

Vor Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit klären Sie bitte, ob Sie auch sozialversicherungsrechtlich wirklich als Selbständiger gelten werden oder ob Sie, genau genommen, doch eine abhängige Beschäftigung, sogenannte Scheinselbständigkeit, durchführen werden. Bei einer durchgeführten Scheinselbständigkeit können Nachzahlungen auf Sie zukommen.
Für die Feststellung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, ist das Gesamtbild entscheidend. Es können auch weitere individuelle Gründe hinzugezogen werden. Letztendlich geht es darum, welche bei Ihnen vorliegenden Kriterien aussagekräftiger sind in Richtung echte Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit.

Vorliegen einer echten Selbständigkeit

Folgende Beispiele beschreiben mögliche Merkmale einer echten Selbständigkeit: Wenn Sie regelmäßig sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Familienangehörige, beschäftigen, ist das ein Indiz dafür, dass Sie selbständig sind. Als weiteres Indiz zählt, wenn tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit besteht, dass Sie für mehrere Auftraggeber tätig werden. Zudem sind unternehmenstypische Handlungen, wie ein öffentlicher Werbeauftritt, weisungsungebundenes Arbeiten und Ihre freie Zeiteinteilung, zusätzliche Kriterien, die im Rahmen einer Gesamteinschätzung für Ihre Selbständigkeit sprechen.
Nachfolgend ersehen Sie die wichtigsten Kriterien, die eher für eine selbständige Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sprechen:
  • Keine auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber ausgerichtete Tätigkeit
  • Eigener Unternehmensauftritt, z. B. öffentlich zugängliche Webseite
  • Weisungsungebundenes Arbeiten gegenüber Auftraggebern
  • Keine Einbindung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers
  • Freie Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten durch den Selbständigen
  • Tätigkeit in der eigenen Betriebsstätte, ohne Kontrollmöglichkeit durch den Auftraggeber
  • Beschäftigung von mindestens einem eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
  • Unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Übernahme von unternehmerischen Risiken
  • Unterschiedliche Aufgaben im Vergleich zu festangestellten Mitarbeitern des Auftraggebers
  • Erhöhtes Einkommen gegenüber sozialversicherungspflichtigem Angestellten
  • Eigene Arbeitsmittel, z. B. eigene IT-Ausstattung, eigener LKW

Vorliegen einer Scheinselbständigkeit

Eine Scheinselbständigkeit als Selbständiger liegt vor, wenn Sie Ihre Aufgaben weisungsgebunden durch Ihren Auftraggeber durchführen und zusätzlich in dessen Unternehmensorganisation eingebunden sind. Folgende Anhaltspunkte sprechen für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit:
  • Auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber ausgerichtete Tätigkeit
  • Direkte Weisungsbefugnis bei Durchführung der Tätigkeit durch den Auftraggeber
  • Berichtspflichten beim Auftraggeber
  • Keine regelmäßige Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern
  • Tätigkeit in Geschäftsräumen des Auftraggebers
  • Feste Einbindung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers, z. B. regelmäßige Meetings
  • Fest vorgegebene Arbeitszeiten
  • Fest vorgegebenes Einkommen
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Abstimmung der Urlaubszeiten mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers
  • Urlaubsanspruch
Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Sie als Selbständiger auftreten, obwohl Sie sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigter einzustufen sind. Gelten Sie als abhängig Beschäftigter, dann müssen Sie dementsprechend auch gesamtsozialversichert sein. Es muss also eine Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Sie bestehen.

Individuelle Beratung zur Scheinselbständigkeit

Bei der Einschätzung Ihrer persönlichen Situation unterstützen Sie die örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Zudem können sich beide Vertragspartner, also Sie als Auftragnehmer und Ihr Auftraggeber, kostenlos an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Statusfeststellungsverfahren vermeidet Scheinselbständigkeit

Durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung  können Sie und auch Ihr Auftraggeber feststellen lassen, ob die Gefahr einer Scheinselbständigkeit besteht. Das Statusfeststellungsverfahren klärt für jedes einzelne Auftragsverhältnis, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Allgemeine Informationen zum Statusfeststellungsverfahren und Antragsformulare finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Bitte kontaktieren Sie für eine Antragstellung auch einen fachkundigen Rechtsanwalt, der Sie bei der Durchführung dieses Verfahrens unterstützt.