Immer Aktuell

Coronavirus und Steuern

Hinweis: Letzte Bearbeitung erfolgte am 21.03.2023
Die nachfolgenden Informationen sind chronologisch aufgebaut, so dass Sie grundsätzlich die aktuellsten Nachrichten weiter unten finden:
FAQ-Liste des BMF zu den Steuererleichterungen zur Bewältigung der Corona-Krise 
Das BMF hat mittlerweile zum 18. Mal die FAQ-Liste bearbeitet und aktualisiert. Diese Fassung vom 21.03.2023 ist in der rechten Spalte als Link  abrufbar.

März 2020
Das BMF hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Um den durch die Corona-Krise Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen, hat das BMF dazu nun entsprechende Verwaltungsanweisungen erlassen.
  • BMF -Schreiben vom 19.03.2020: “Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)" bekanntgegeben”.
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19.03.2020
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Mittlerweile (Stand 27.04.2020) unterstützt die Finanzverwaltung die von der Krise betroffenen Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen.
Auf Antrag möglich sind:
  • zinslose Steuerstundungen
    (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
    (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
  • Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
  • Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
  • Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie
  • Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
  • Vorübergehende steuerliche Berücksichtigung absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form
Welcher Antrag in welcher (vereinfachten) Form gestellt werden können, hat das Finanzministerium NRW auf seiner Internetseite  hier inkl. Formularen aufgeführt .
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März 2020
BZSt: Erreichbarkeit des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens
“Angesicht der aktuellen Lage weisen wir darauf hin, dass das BZSt die organisatorischen Abläufe angepasst hat. Bis auf weiteres können über die Hotline des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens 0228-406-1222 ausschließlich Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestellt werden. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr bis 15 Uhr. Bestätigungsanfragen können aber jederzeit über das entsprechende Anfrageformular im Internet bzw. die XML-RPC-Schnittstelle gestellt werden.
Alle übrigen Fragen und Anträge bitten wir ausschließlich über die im Internet zu findenden Kontaktformulare zu stellen. Bitte verzichten Sie auf Briefpost, da es bei postalischen Eingängen zu sehr langen Wartezeiten kommen kann.”
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Auszug aus Pressemeldung der Stadt Essen vom 30.03.2020:
“Um Bürgerinnen und Bürger sowie die örtliche Wirtschaft zu entlasten, verzichtet die Stadt Essen momentan auf diverse Einnahmen.
So bietet die Stadt Steuerpflichtigen bei begründeten Corona-bedingten Einnahmeausfällen die Möglichkeit die Gewerbesteuervorauszahlungen auf Antrag herabzusetzen oder zu stunden.
Bis heute (30.3.) sind so insgesamt 202 Stundungsanträge mit einem Volumen von 3,1 Millionen Euro und 316 Anträge auf Herabsetzung mit einem Volumen von 5,1 Millionen Euro bei der Stadt Essen eingegangen.”
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April 2020
BZSt: Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
“Aufgrund der aktuellen Lage weisen wir darauf hin, dass vermehrt Anfragen bezüglich der Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG eingehen. Die Vergabe der USt-IdNr. erfolgt gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließlich auf schriftlichen Antrag.
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
• Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
• Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
• Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.
Der Antrag kann über das Kontaktformular zum Thema "Vergabe der USt-IdNr." gestellt werden. Bitte teilen Sie uns in dem Formular auch Ihre Telefon- und Telefaxnummer mit, um die Klärung eventueller Rückfragen zu beschleunigen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass Sie als Unternehmer bei Ihrem zuständigen Finanzamt geführt werden und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.
Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt, in der Regel, innerhalb von 48 Stunden.
Sofern Sie Fragen zum Thema "Vergabe der USt-IdNr." haben, nutzen Sie bitte ebenfalls unser Kontaktformular.”
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BZSt vom 06.04.2020
Erreichbarkeit der Hotline 0228-406-1240

“Angesichts der aktuellen Lage kommt es in der Hotline für die steuerliche Identifikationsnummer und die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (0228-406-1240) zu längeren Wartezeiten. Anträge zur erneuten Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer stellen Sie daher bitte möglichst über das Eingabeformular im Internet. Alle übrigen Anfragen stellen Sie bitte über die Kontaktformulare. Bitte verzichten Sie auf Briefpost, weil es bei der Beantwortung zu längeren Wartezeiten kommen kann.”
Quelle: Homepage des BStZ / Stand 06.04.2020
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BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.04.2020 weitere steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen zu Gute kommen, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind, engagieren. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden weitere Verwaltungsregelungen im Rahmen der Spenden, Betriebsausgaben, Lohnsteuer (Arbeitslohnspenden) und Umsatzsteuer sowie der Vereine getroffen.
Nachstehend ein Auszug der Regelungen: 
Spenden
Für Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. In diesen Fällen gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).
Erfolgen Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.
Ausnahmsweise ist es auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.
Betriebsausgabenabzug bei Spenden
Wendet ein Unternehmen oder Unternehmer seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
Erfüllt die Zuwendung des Unternehmens unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmens aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.
Die Zuwendungen sind beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Verzicht auf Arbeitslohn
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dies gilt auch für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG davon unberührt.
Umsatzsteuer
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Das BMF-Schreiben finden Sie in der rechten Spalte.
Nachrichtlich:
Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 - BStBl I S. 503 – Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen gem. BMF-Schreiben vom 26.10.2020 (rechte Spalte); weitere Informationen siehe unter “Oktober 2020”.
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(Steuerrechtliche) Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 22.4.2020
  • Da die Gastronomiebetriebe von der COVID19-Krise besonders betroffen sind, haben die Koalitionspartner beschlossen, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% zu senken, wobei Getränke offenbar davon nicht umfasst sein sollen. 
  • Überdies werden als Corona-Sofortmaßnahme für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung). Der vorläufige Verlustrücktrag soll dergestalt erfolgen, dass Steuerpflichtige - wahrscheinlich auf Antrag - 15 Prozent der Vorauszahlungen für 2019 zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erstattet bekommen. Diese Erstattung soll auf 150.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 300.000 Euro) begrenzt sein. Bezogen auf eine Kapitalgesellschaft entspricht dies dem maximalen Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. Euro.
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BMF-Schreiben vom 23.04.2020
Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise
Bund und Länder die Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise bekannt gegeben.
Da viele Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert sind, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben, hat man sich geeinigt, dass die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden kann. Nachgewiesen werden muss, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte (Steuerberater oder Dienstleister) nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Damit erhalten alle Finanzämter aller Bundesländer die Möglichkeit, eine Fristverlängerung auf Antrag zu gewähren. Bisher war dies nur in den Ländern Bayern, NRW und Sachsen möglich.
Der Nachweis bzw. die Angabe des Grundes sollte im Antrag auf die Verschiebung erfolgen. Als Grund für die nicht mögliche fristgerechte Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung dürfte dem Vernehmen nach z. B. die Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Quarantäne oder notwendiger Kinderbetreuung oder verkürzter Arbeitszeiten ausreichen.
HINWEIS:
Das Schreiben gilt nicht für die Abgabe der Anmeldungen bei der Umsatzsteuer. Hier muss weiter fristgerecht abgegeben werden (Ausnahmen: Bayern und NRW). Zudem müsste danach ein Antrag auf Stundung gestellt werden.
Das Schreiben können Sie hier abrufen.
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Das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 “Co­ro­na-So­fort­maß­nah­me: An­trag auf pau­scha­lier­te Her­ab­set­zung be­reits ge­leis­te­ter Vor­aus­zah­lun­gen für 2019” konkretisiert die dahingehenden Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22.04.2020 und des Ministerschreibens von Olaf Scholz vom 23.04.2020.
Der vorläufige Verlustrücktrag gilt nur für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünften neben diesen ist unschädlich. Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das zuständige Finanzamt nötig. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. In vielen Fällen dürften dies die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Soli. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.
Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.
In dem BMF-Schreiben ist die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages anhand eines umfangreichen Beispiels erläutert. Es kann ist auf der Internetseite des BMF nicht mehr abrufbar.  
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Mai 2020
Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020  den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen- siehe auch unten unter Corona-Steuerhilfegesetz **
Der Entwurf enthält folgende vier Maßnahmen:
• Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Restaurant- und
   Verpflegungsdienstleistungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 erbracht werden. Getränke sind nicht erfasst.

• Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2022.
• Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison- Kurzarbeitergeld, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem
  01.01.2021 gezahlt werden und 80 % des Betrags nach § 106 SGB III nicht übersteigen.
• Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume der §§ 9 und 20 UmwStG.
Derzeit ist folgender Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren vorgesehen:
20. KW                 1. Lesung im Bundestag
22. KW                 2./3. Lesung im Bundestag
05.06.                   2. Durchgang im Bundesrat
Mit abschließenden Beratungen im Bundesrat ist im Juni 2020 zu rechnen.
Den Gesetzesentwurf finden Sie in der rechten Spalte
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BZSt: Erreichbarkeit des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens
Meldung vom 08.05.2020

“Angesicht der aktuellen Lage weisen wir darauf hin, dass das BZSt die organisatorischen Abläufe angepasst hat. Bis auf weiteres können über die Hotline des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens 0228-406-1222 ausschließlich Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestellt werden. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr bis 15 Uhr. Bestätigungsanfragen können aber jederzeit über das entsprechende Anfrageformular im Internet bzw. die XML-RPC-Schnittstelle gestellt werden.
Alle übrigen Fragen und Anträge bitten wir ausschließlich über die im Internet zu findenden Kontaktformulare zu stellen. Bitte verzichten Sie auf Briefpost, da es bei postalischen Eingängen zu sehr langen Wartezeiten kommen kann.”
Quelle: Homepage des BZSt
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BMF-Schreiben vom 25.05.2020
Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Fran­zö­si­schen Re­pu­blik vom 13. Mai 2020; Be­steue­rung von Grenz­pend­lern – Ent­las­tung der grenz­über­schrei­tend tä­ti­gen Ar­beit­neh­mer*in­nen im Hin­blick auf die Maß­nah­men zur Be­kämp­fung der Co­vid-19 Pan­de­mie
Aktualisiertes zur Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich zur Entlastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer im Zuge der Corona-Pandemie. Die Konsultationsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Das Schreiben können Sie auf der Internetseite des BMF hier abrufen
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* Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 26.05.2020 das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 ergänzt.
Steu­er­li­che Maß­nah­men zur För­de­rung der Hil­fe für von der Co­ro­na-Kri­se Be­trof­fe­ne; Er­gän­zung des BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003):
Auf­sto­ckung von Kurz­ar­bei­ter­geld und Fort­set­zung der Zah­lung von Übungs­lei­ter- und Eh­ren­amts­pau­scha­le.
Das Schreiben können Sie hier abrufen,
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BMF-Schreiben vom 26.05.2020: Besteuerung von Grenzpendlern 
Ver­län­ge­rung der Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Kö­nig­reich Bel­gi­en vom 6. Mai 2020 – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie
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Juni 2020 
** Corona Steuerhilfegesetz  

In seiner Sitzung am 28.05.2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Corona Steuerhilfegesetz beschlossen. Auch der Bundesrat stimmte am 05.06.2020 den Corona-Steuerhilfen zu. . 
  • Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie
Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 beträgt sie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Gilt auch für Caterer und Imbisse. Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
  • Steuerfreie Corona-Prämie
Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die "Corona-Prämie" bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG).
Hinweis: 
Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden, sind dem  sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SvEV nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind und vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen werden. Damit ist der steuerfreie Zuschuss auch sozialversicherungfrei. 
  • Entschädigung für Verdienstausfälle
Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.
Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten corona-bedingt geschlossen sind.
Unterzeichnung Verkündung Inkrafttreten
Das Gesetz wurde über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am 29.06.20 wurde das Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 
Es tritt im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz zur Umsetzung des Konjunkturpaketes
Enthalten in dem Regierungsentwurf, den das Kabinett am 12.06.2020 beschlossen hat,  sind folgende Regelungen:
• Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt*.
• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt (Auszahlung jeweils 150 Euro im September und Oktober)
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
• Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
• Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
• Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
• Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
• Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
• Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8
• Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
• Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
• Verlängerung der Fristen für § 7g EStG und § 6b EStG. 
Den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung  steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) finden Sie auf der Homepage des  Bundesrates   
→ Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.06.2020. Er tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
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Juli 2020
Umsatzsteuersatz-Reduzierungen vom 01.07.2020 – 31.12.2020
  • Das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (rechte Spalte)  und weitere Informationen zu diesem Thema können Sie bei uns auf der Internetseite hier abrufen.
  • Umsatzsteuerformulare
    Sowohl das Formular zur Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch die amtliche Vorlage zur Umsatzsteuererklärung enthielten bereits eine Zeile für Umsätze zu anderen Steuersätzen (Zeile 28, 35 bzw. 45, 84, 96). Insoweit war eine Anpassung dieser Vorlagen nicht erforderlich.
    Auf Grund der Steuersatzreduzierung wurden aber die Erläuterungen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und zur Umsatzsteuererklärung 2020 ergänzt. Im Vordruckmuster USt 1 E wird jetzt zum Beispiel erklärt, wie mit Anzahlungen vor dem 1. Juli umzugehen ist.
Diese Informationen hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht.
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Soforthilfen und Steuerpflicht
Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nicht-steuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer -Jahreserklärungen anzugeben.
Weitere Informationen hierzu hat das Bayerische Landesamt für Steuern am 31.07.2020 zusammengestellt. Das Dokument können Sie in der rechten Spalte abrufen. Anmerkung: Das gilt auch für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen!
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September 2020
Steuererklärungsvordrucke 2020
Aufgrund der Corona-Krise erhalten viele Selbstständige verschiedenste finanzielle Unterstützungen von Bund und Ländern (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen), die als solche nicht zurückgezahlt werden müssen, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurde. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 31.07.20 erklärt, dass diese (…) Soforthilfen der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterliegen und somit als Betriebseinnahme sowohl erklärt als auch versteuert werden müssen (s.o. und rechte Spalte).
Hinweis
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.9.20203 die Anlage EÜR 2020 bekannt gegeben. Die Anlage weist zum einen Zeilen (14 -16) auf die Steuerpflicht der Unterstützungsleistung hin als auch auf eine, in die die Rückzahlung von Soforthilfen eingetragen werden muss (Zeile 66). Der Vordruck kann in der rechten Spalte abgerufen werden (die entsprechenden Zeilen sind markiert)
Auch soll es - um die Besteuerung sicherzustellen - eine neue „Anlage Corona-Hilfen“ für 2020 geben.
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Oktober 2020
In seiner Sitzung vom 09.10.2020 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 Stellung genommen. Grundlage hierfür waren auch die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates. 
Zu Rz. 20 Beschlussempfehlung: Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen gem. § 3 Nr. 11a EStG 
Der Bundesrat bestätigte die Empfehlung, die Zahlungsfrist für steuerfreie „Corona- Beihilfen“ gem. § 3 Nr. 11a EStG um einen Monat bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern, um den Arbeitgebern mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung zu verschaffen.
Zum weiteren Gesetzgebungsverfahren
Die Bundesregierung wird voraussichtlich am 21. Oktober 2020 eine Gegenäußerung zu den Beschlüssen des Bundesrats abgeben.
Die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages ist am 26. Oktober. Wir gehen aktuell davon aus, dass wir als Sachverständige geladen werden. In jedem Fall nehmen die Spitzenverbände gemeinsam hierzu Stellung zum Gesetzentwurf. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 6. November 2020 geplant. Der 2. Durchgang im Bundesrat ist am 27. November 2020 vorgesehen.

Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz 2020 erhalten Sie bei uns auf der Homepage unter Dok.-Nr. 4914742
zum Thema: o.g. Thema “BMF-Schreiben vom 09.04.2020 hat das BMF die Grundsätze für den steuerfreien Zuschuss an Arbeitnehmer in Höhe von 1.500 Euro veröffentlicht.” hat das BMF am 26.10.2020 eine Neufassung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 veröffentlicht (“Ab­mil­de­rung der zu­sätz­li­chen Be­las­tun­gen durch die Co­ro­na-Kri­se für Ar­beit­neh­mer; Steu­er­be­frei­ung für Bei­hil­fen und Un­ter­stüt­zun­gen”), das in der rechten Spalte abgerufen werden kann.
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November 2020
Kurzarbeitergeld und Steuern
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss in der Regel im Folgejahr fristgerecht eine Einkommensteuererklärung abgeben. Obwohl das Kurzarbeitergeld selbst gem. § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei ist, kann dies aber in Einzelfällen den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen und es kann zu Steuernachzahlungen kommen (Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG).  
Das Kurzarbeitergeld führt zu einer Einkomensteuererklärungspflicht, wenn der Bezieher in diesem Jahr mehr als 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies ist unabhängig davon, ob er letztlich auch tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss.
Der Gesetzgeber sieht aus Gerechtigkeits- und Gleichheitsgründen vor, dass sowohl Arbeitnehmer mit regelmäßigem Lohn als auch derjenige mit Kurzarbeitergeldbezug , der Einkünftebesteuerung unterliegen.
Hinweis:
Ihr Steuerberater oder ein Steuerprogramm kann prüfen, ob und in welcher Konstellation eine Steueroptimierung möglich ist.
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Häusliches Arbeitszimmer und Steuern
Viele Selbständige und Kleinunternehmer müssen aufgrund der aktuellen Situation von zu Hause arbeiten. Anschaffungen und räumliche Einschränkungen können die Folge sein. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. 
Dies 
gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet” , § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. 
Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ist an strenge Voraussetzungen gebunden: 
Zunächst einmal darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Verordnungs- oder Gesetzgeber die Schließung des Unternehmens angeordnet hat – oder aber die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände im Betrieb nicht eingehalten werden können. Sie müssen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und Sie daher von zu Hause arbeiten mussten. 
Wichtig ist ferner, dass das Arbeits- und Geschäftszimmer ausschließlich für berufliche Aufgaben genutzt wird. Arbeitsecken, zum Beispiel im Wohn- oder Schlafzimmer, der Küchentisch als Schreibtisch, das Wohnzimmer als Konferenzraum, erkennt das Finanzamt nicht an, da diese Räume auch privaten Zwecken dienen. Ein abgeschlossener Raum, der zwar als Homeoffice genutzt wird, aber gleichzeitig auch Abstellraum ist, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers. Um die ausschließlich private Nutzung belegen zu können, wäre es möglich, Vorher-nachher-Fotos des umgewidmeten Zimmers zu machen oder eine Beschreibung der (geänderten) Verhältnisse glaubhaft darzustellen. In jedem Fall trifft die Beweislast bzw. die Pflicht zur Glaubhaftmachung den Steuerpflichtigen! 

Wenn das Zimmer tatsächlich vom Fiskus als Arbeitszimmer akzeptiert wird, können grundsätzlich die anteilige Miete samt Nebenkosten, etwa für Gas, Strom und Wasser, abgesetzt werden. Ist der Steuerpflichtige selbst Eigentümer der Wohnung, können statt Miete Abschreibungen und gegebenenfalls Schuldzinsen geltend gemacht werden. Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr beschränkt.
Hinweis: 
Die Kosten für die Anschaffung von Arbeitsmittel (z.B. EDV-Hardware) sind bereits nach den AfA-/gwG-Regelungen als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Sofort abziehbar sind – wie bisher auch schon – Aufwendungen wie Büromaterial. In beiden Fällen ist ein Ansatz als Betriebsausgaben aber nur zulässig, soweit die Aufwendungen durch den Betrieb (und nicht privat!) veranlasst sind.
Aktuell: 
Kommt die steuerliche HomeOffice-Pauschale? 
Zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes-JStG 2020 hat der Bundesrat vorgeschlagen, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich anzuerkennen (BT-Drs. 19/22850/BR-Drs. 19/23551). Dieser Vorschlag wurde am 26.10.2020 von Sachverständigen in der Expertenanhörung begrüßt. Die Länder Hessen und Bayern haben deshalb bereits vor geraumer Zeit einen pauschalen Werbungskostenabzug vom Home-Office veranlasste Arbeitnehmeraufwendungen von bis zu 600 Euro/Jahr vorgeschlagen. Unklar ist demnach allerdings noch, ob sie neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro gewährt wird. Die entsprechende Entscheidung steht noch aus …
Weitere Informationen : siehe unter Dezember 2020 – Jahressteuergesetz  – und 19. Januar 2021
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Jahressteuergesetz 2020 (Stand 25.11.2020)
Nach bisherigen Auskünften aus den Fraktionen wird in dieser Woche das JStG 2020 nicht mehr im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten. Es finden weiter „Einigungsgespräche“ zwischen den Regierungsfraktionen statt. 
Damit findet in dieser Woche auch keine Bundestags- und Bundesratsberatung zum JStG 2020 statt. Einen Abschluss in dieser Woche wird es also nicht geben.
Es könnte sein, dass es in der Haushaltswoche ab 7.12.2020 eine Sondersitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gibt. 
Es ist also derzeit nicht klar, wann die Beschlussfassung des Bundestages und Bundesrates stattfinden wird. Letzte Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr ist bisher der 18.12.2020.
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Dezember 2020

15. Dezember 
Neue On­line-Platt­form bün­delt Da­ten zur Co­ro­na-Kri­se – „Dashboard Deutschland“ geht heute online
Zuverlässige Informationen sind in einer wirtschaftlichen Krise, wie durch die Corona-Pandemie ausgelöst, wichtiger denn je. Sie ermöglichen eine objektive Bewertung und schaffen damit die Basis zur Krisenbewältigung. Mit dem „Dashboard Deutschland“ stellen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt (Destatis) ab dem 15. Dezember 2020 aktuelle Informationen zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auf einer öffentlich zugänglichen Online-Plattform bereit. Informationen unter https://www.dashboard-deutschland.de/#/

16./ 18. Dezember: Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2020 (siehe recht Spalte) mit diesen unternehmerischen Schwerpunkten: 
  • Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 28a EStG
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Mit ihr wird die durch das 1.Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt. Umfasst sind demnach Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1.Januar 2022 enden.
  • Verlängerung der Zahlungsfrist von Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (aufgrund der Corona-Krise) Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, sind diese bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei, und zwar in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (bislang: 31. Dezembger 2020), wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird verlängert.
  • Vorübergehende Einführung einer HomeOffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu
Nach langer Diskussion führt der Gesetzgeber zeitlich befristet eine sog. Homeoffice-Pauschale ein. Die Pauschale beträgt 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet hat. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird für die Jahre 2020 und 2021 gewährt. Von dieser Regelung profitieren auch diejenigen, denen kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Die Neuregelung gilt für Unternehmer und Arbeitnehmer.

18. Dezember,  BMF-Schreiben 
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) und der Ergänzung vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008
Das Schreiben kann auf der Seite des BMF hier abgerufen werden.

22. Dezember,  BMF-Schreiben 
Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. 
Mit dem Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)” möchte das BMF unbillige Härten bei der Steuererhebung gegenüber besonders betroffenen Unternehmen vermeiden. In Ergänzung des BMF-Schreiben vom 19. März 2020 gilt im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, folgendes:
1. Stundung im vereinfachten Verfahren 
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 
1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. 
1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 
1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren 
2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. 
2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. 
2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren 
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil Seite 3 die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen 
Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus. 

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19. Januar 2021
Auszug aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in Sachen “weitere Stimulierung der Wirtschaft und Förderung der Digitalisierung”- hier Arbeiten im HomeOffice und Sofortsbschreibung digitaler Wirtschaftsgüter:  
“Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.”
Siehe Weiteres unter 05. Februar 2021
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20. Januar 2021
dpa:  Bund und Länder verlängern Steuererleichterung für Unternehmen
Berlin (dpa) - Bund und Länder verlängern wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine steuerliche Erleichterung für Unternehmen. Die
Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann demnach auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der
Krise betroffen ist. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen. Die Verlängerung sei ein deutliches Zeichen zur
Unterstützung von Unternehmen und ihrer Liquidität, hieß es.
Die Vorauszahlung muss ein Unternehmer als eine Art Pfand leisten, wenn er seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen später als vorgeschrieben
abgeben will. Da die Frist für diese Voranmeldungen sehr kurz ist, machen viele Unternehmen von der Regelung Gebrauch. Bereits im
vergangenen Jahr war die Sondervorauszahlung wegen der Krise ausgesetzt worden.
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25. Januar 2021
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
“Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuer-messbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).”
Das Dokument kann hier abgerufen werden 
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31. Januar 2021 
Finanzämter unterstützen in Corona-Pandemie: Mehr Liquidität für betroffene Unternehmen – mehr Zeit für Steuerberater
Pressemeldung des FinMin NRW
“Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auch 2021 möglich / Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 wird voraussichtlich durch Bundesgesetz um sechs Monate verlängert / Minister Lienenkämper: „Es ist uns wichtig, dass wir in der aktuellen Situation weiterhin schnell und unbürokratisch helfen.“
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können auch für das Jahr 2021 die Herabsetzung beziehungsweise Erstattung einer bereits gezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei ihrem Finanzamt beantragen. Die Erleichterung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die erstmals eine Dauerfristverlängerung für das Jahr 2021 beantragen. Eine bereits beantragte Dauerfrist-verlängerung bleibt bestehen. Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, empfehlen die Finanzämter, dies elektronisch mit dem Formular zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung 2021 über das Online-Finanzamt „ELSTER“ anzumelden. Die Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 möglich.
 
„Mit dieser Maßnahme stellen wir den Unternehmen unmittelbar und kurzfristig Liquidität zur Verfügung“, erklärt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Unsere zu Beginn der Corona-Krise initiierte Maßnahme wird damit konsequent fortgeführt. Den in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen stand hierdurch im vergangenen Jahr zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 1,7 Milliarden Euro zur Verfügung.“
 
Darüber hinaus hat der Bundestag die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Jahr 2019, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, um sechs Monate, bis zum 31. August 2021, verlängert. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist zu rechnen.
 “Ich begrüße die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019, weil sie zu einer deutlichen Entlastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater beiträgt“, betont Minister Lienenkämper. „Sie stehen durch die Corona-Pandemie vor besonderen zusätzlichen Herausforderungen. Damit sie ausreichend Zeit für die Bearbeitung der Corona-Hilfsanträge und auch für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen haben, ist diese Fristverlängerung richtig.“
 
Mit der Verlängerung der Abgabefrist wird gleichzeitig auch die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Damit fallen Zinsen erst ab dem 1. Oktober 2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs im Bundesrat ist für den 12. Februar 2021 geplant.  
„Es ist uns wichtig, dass wir in der aktuellen Situation weiterhin schnell und unbürokratisch helfen. So können wir Unternehmen unterstützen und Arbeitsplätze sichern“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.
Hintergrund:
Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen unterstützt von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bereits mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen.
Auf Antrag grundsätzlich möglich sind:
 
  • zinslose Steuerstundungen
    (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen
    (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (Einkommen- und Körperschaftsteuer)
  • Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)
  • Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung
  • Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen
  • Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
Die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen stehen online unter finanzverwaltung.nrw/corona zur Verfügung.”
Quelle: Homepage des FinMin NRW 
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5. Februar 2021
Steuerlicher Sofortabzug für Laptop & Co. geplant
Betrieblich oder beruflich genutzte Computer, Software oder anderes Zubehör für digitales Arbeiten sollen schneller abgeschrieben werden können. Entsprechende Erleichterungen sieht ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor, das Bund und Länder bis Mitte Februar abstimmen wollen.
Demnach sollen die Ausgaben für digitale Wirtschaftsgüter ab 2021 sofort als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Im Grundsatz hatten sich darauf die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in der Videoschaltkonferenz am 19. Januar verständigt.
Im Zuge der wegen Corona verhängten Kontaktbeschränkungen haben Betriebe aus fast allen Branchen einen erheblichen Mehrbedarf an Ausgaben für Hard- und Software. Die vorgesehene Sofortabschreibung dieser Investitionen bedeutet eine erhebliche Vereinfachung und vermindert damit den bürokratischen Aufwand für die Betriebe, weil diese die Anschaffungen nicht mehr in sogenannte Anlagenverzeichnisse aufnehmen müssten.
Derzeit müssen die Anlagen für ihre gesamte steuerliche Nutzungszeit in solchen Verzeichnissen geführt werden. Die Bundesländer haben bis Mitte Februar die Gelegenheit, ihre Ergänzungen zu dem geplanten BMF-Schreiben vorzubringen.
- siehe weiter unter 26. Februar 2021 – 
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12. Februar 2021/ 26. Februar 2021/ 05.März 2021
Der Entwurf des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde am 12.2.  in den Bundestag eingebracht.
Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss zu diesem Gesetzentwurf findet am 22. Februar statt. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für den 25. Februar 2021 geplant. Der Bundestag hat am 26.2.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit Änderungen durch den Finanzausschuss (Anlage in der rechten Spalte: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses 24.2.21) verabschiedet. Die abschließende Lesung im Bundesrat findet am 05.03.2021 statt. 
Aktuell:
Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf beinhaltet aus Sicht der Wirtschaft im Wesentlichen  dies:
  • Die temporäre Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages für die Jahre 2020 und 2021 von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro (von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).
    Durch den Finanzausschuss des Bundestages  wurde zusätzlich ermöglicht, auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen (§ 111 Abs. 9 neu EStG). Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf Null Euro herabgesetzt wurden.
  • Ebenfalls wurde die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie bis zum 31. Dezember 2022 entschieden. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.
Der Gesetzesentwurf kann hier abgerufen werden.
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12. Februar 2021
Zustimmung des Bundesrat zum „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“
Hier: Die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO wird für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
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26. Februar 2021
Veröffentlichung des BMF-Schreiben zur (geänderten)  Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -Verarbeitung:

“Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die (...)  aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die  (...) näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Das vollständige Schreiben kann als Download in der rechten Spalte aufgerufen werden.
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18. März 2021, BMF-Schreiben
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden; Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001), schöpft den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitigt vollumfänglich Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden.

18. März 2021, BMF-Schreiben
BMF- Schreiben “Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2);
Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

(Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 -  und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025 - , siehe oben).
Beide Schreiben vom 18. März können in der rechten Spalte abgerufen werden.
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5. Mai 2021- Steuerfreiheit für Corona-Zuschuss an Arbeitnehmer wird verlängert
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2021 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. In diesem Gesetz wurden u. a. auch lohnsteuerliche Änderungen beschlossen. Unter anderem soll der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG (mit dem Jahressteuergesetz 2020 verlängert bis zum 30. Juni 2021) nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahlbar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (vgl. Seite 13 und 81 der Beschlussempfehlung).
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25. Mai 2021 
Corona-Bonus als Sonderzahlungen an Beschäftigte weiter steuer- und sozialversicherungsfrei 
Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt. Durch das Gesetz wird auch die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von maximal 1.500 Euro bis 31. März  2022 verlängert.
Arbeitgeber*innen aller Branchen können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren und damit ihre besondere und unverzichtbare Leistung honorieren. Die Steuerbefreiung wurde zunächst bis zum 30. Juni 2021 und am 18. Mai nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit werden nun Sonderleistungen erfasst, die die Beschäftigten nach dem 1. März 2020 erhalten. 
Hinweis: Verlängert wird nur der Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung ist nicht möglich.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Zahlen Arbeitgeber*innen mehr als diese 1.500 Euro, muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.
Nachrichtlich. Das Gesetz ist am 08.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Diese Regelung tritt gem. Artikel 1 Nr. 2 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 am 09.06.21 in Kraft. 
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3. Juni 2021
BMF- Schreiben: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020 (III C 2-S 7030/20/10006:006, BStBl I S. 610).
Das Schreiben finden Sie in der rechten Spalte.
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1. Dezember 2021
Hinweis: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit endet zum Jahresende
Der Gesetzgeber bestimmt in § 3 Nr. 28a EStG Folgendes:
Steuerfrei sind …. Nr. 28a Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, geleistet werden; …“
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28a EStG ist begrenzt auf 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III. Zunächst war die Steuerbefreiung befristet bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber diese Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Ausblick:
Eine weitere zeitliche Verlängerung dieser Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber (bislang) nicht beschlossen. Damit gilt diese Befreiungsregelung letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2022 enden. Ab Januar 2022 sind derartige Arbeitgeberzuschüsse steuerpflichtig.
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7. Dezember 2021
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.
Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das BMF-Schreiben vom 07.12.2021 unter “Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2); Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen” können Sie in der rechten Spalte abrufen.
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9. Dezember 2021
Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2): 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2).
Hinweis
Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (BStBl I 2020 S. 281) und vom 25. Januar 2021 (BStBl I 2021 S. 151)- siehe oben - 
Das Schreiben kann hier abgerufen werden.
Hierzu hat das FinMin NRW auf seiner Homepage eine Pressemeldung veröffentlicht: “Finanzämter unterstützen Pandemie-Betroffene: Corona-Erleichterungen werden verlängert.” 
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14. Dezember 2021
BMF-Schreiben zur  “Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 – Schreiben des BMF vom 9. April 2020”: 
Einige Regelungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 erweitert und verlängert. Diese Informationen finden Sie unter Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 (bundesfinanzministerium.de) 

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15. Dezember 2021
BMF-Schreiben : “Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene”- Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008) und vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006)). – siehe oben!
Das Schreiben kann auf der Homepage des BFM heruntergeladen werden.
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31. Januar 2022 – BMF-Schreiben vom 31.01.2022
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2); Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine nochmalige Verlängerung steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert wird insoweit die Möglichkeit, für bis zum 31. März 2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
Das Schreiben finden Sie hier 


Die Industrie- und Handelskammer  hilft  Ihren zugehörigen Unternehmen aus Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen  in den Corona-Zeiten  durch vielfältige Informationen und meist telefonischen Beratungen zu den Soforthilfemaßnahmen.  Grundlage sind hierfür die jeweiligen aktuellen Verordnungen und die uns  weitergereichten Informationen der Bewilligungsstellen sowie die Eigenangaben, die die Unternehmer uns zurufen. Durch die  ständig aktualisierten Verordnungen kommt es hierbei ständig zu Rechtsänderungen. Die  Beratung in Form der für uns zulässigen Erstberatung erfolgt vor diesem Hintergrund bestmöglich, eine Haftung der IHK ist aber -  außer für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, ausgeschlossen. Bei rechtlichen Einzelfragen sowie zur Absicherung sollten Sie sich zusätzlich fachkundigen Rat Ihres Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters, die die Situation Ihres Unternehmens aufgrund der ständigen Befassung noch viel intensiver kennen, einholen.