Verkehr
Erlaubnis-/Lizenzpflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
I. Erlaubnis-/Lizenzpflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t für andere gegen Entgelt durchführen will, benötigt für die Durchführung dieser Verkehre als angehender Güterkraftverkehrsunternehmer eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz (auch: „EG-Lizenz“ genannt). Ab dem 21.05.2022 wird auch für den Einsatz von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr die Gemeinschaftslizenz erforderlich (weitere Informationen hierzu finden Sie einem weiteren Artikel der IHK).
Sofern Güter lediglich für eigene Zwecke des Unternehmens befördert werden sollen, können unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für den Werkverkehr gelten (siehe nachfolgend unter III.).
II. Berufszugangsvoraussetzungen
Die genannten Berechtigungen werden von den Gemeinden erteilt, wenn folgende Berufszugangs-Voraussetzungen nach der sog. „Berufszugangs“-Verordnung (EU) Nr. 1071/2009 sowie der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom Antragsteller erfüllt werden:
Berufszugangsvoraussetzungen
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Weitere Informationen
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1)
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inländischer Betriebssitz oder inländische Niederlassung
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siehe Infoblatt Nr. 03
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2)
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finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
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siehe Infoblatt Nr. 03
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3)
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Zuverlässigkeit des Unternehmers (und eines etwaigen Geschäftsführers/Verkehrsleiters)
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siehe Infoblatt Nr. 03
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4)
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fachliche Eignung des Unternehmers (oder eines etwaigen Geschäftsführers/Verkehrsleiters).
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siehe Infoblatt Nr. 03 und den Artikel "IHK- Fachkunderüfung Güterkraftverkehr" |
zu 1) bis 3) Betriebssitz/finanzielle Leistungsfähigkeit/Zuverlässigkeit
Weitere Infos entnehmen Sie bitte dem Infoblatt 03.
zu 4) Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung kann - wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt - nachgewiesen werden.
Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens durch ...
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Weitere Informationen
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1)
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... eine IHK-Fachkundeprüfung nach dem GüKG (Regelfall)
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siehe Infoblatt Nr. 03 |
2)
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... die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 8 GBZugV |
siehe Infoblatt Nr. 05 |
3)
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... gleichwertige Abschlussprüfungen nach
§ 7 GBZugV |
siehe Infoblatt Nr. 06 |
III. Werkverkehr
Sofern Ihr Unternehmen lediglich Güter für eigene Zwecke des Unternehmens befördert, sieht das Güterkraftverkehrsgesetz bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Erleichterungen für den sog. „Werkverkehr“ vor. Welche Voraussetzungen nach § 1 II und III GüKG erfüllt sein müssen, damit derartige Verkehre von der Erlaubnis-/Lizenzpflicht ausgenommen sind und dann lediglich eine Meldung zur Werkverkehrsdatei ausreicht, können Sie dem Artikel „Werkverkehr“ entnehmen.
IV. Anzeige-/Erlaubnispflicht nach dem Abfallrecht
Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen unterliegt seit dem 01.06.2012 einer Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bzw. einer Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG, sofern es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des KrWG handelt.
Weitere Informationen der IHK zu dieser ggf. zusätzlichen Anzeige-/Erlaubnispflicht finden Sie hier:
Anzeige-/Erlaubnispflicht nach §§ 53/54 KrWG
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Weitere Informationen
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Anzeige-/Erlaubnispflicht nach §§ 53/54 KrWG
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siehe Infoblatt Nr. 08
(Dok.-Nr. 86249) sowie Artikel (Dok.-Nr. 3172018) |