Verkehr und Logistik

Die Lenk- und Ruhezeiten

Am 11. April 2007 sind die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 neu geregelten Lenk- und Ruhezeiten in Kraft getreten. Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, was genau sich gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen geändert hat:
Alte Bestimmungen der
VO (EWG) 3820/85 sowie des AETR
Bestimmungen seit 11.04.2007
VO (EG) 561/2006
Fahrtunter-
brechung
A. Mindestens 45 Min. nach 4,5 Std. Lenkzeit

B. Aufteilung in Abschnitte von 15 Min. zulässig
A. Wie bisher


B. Aufteilung in 1 Abschnitt von 15 Min. gefolgt von 1 Abschnitt von 30 Minuten zulässig
Tägliche
Lenkzeit
A. Maximal 9 Std.

B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche zulässig
A. Wie bisher

B. Wie bisher
Wöchentliche
Lenkzeiten
A. Keine ausdrückliche Regelung, aber de facto höchstens 56 Std. (zwischen 2 wöchentl. Ruhezeiten)

B. Höchstens 90 Std. (in 2 aufeinanderfolgenden Wochen)
A. Höchstens 56 Std. pro Woche



B. Wie bisher
Tägliche
Ruhezeit
A. Mindestens 11 Std.

B. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt mindestens 8 Std. betragen.

C. Reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Std. ist 3 mal pro Woche zulässig, aber Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche notwendig

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
A. Wie bisher

B. Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3 dann 9 Std. zu nehmen


C. Reduzierte tägliche Ruhezeit ist 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten zulässig. Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben!

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
Wöchentliche
Ruhezeit
A. Mindestens 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit


B. Verkürzung auf 36 Std. am Standort des Fahrzeugs oder Heimatort des Fahrers und auf 24 Std. an anderen Orten möglich (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)




C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 Tageslenkzeiten einzulegen (Ausnahme für grenzüberschreitenden Personenverkehr)
A. Wie bisher



B. Verkürzung auf 24 Std. in einer Woche möglich, dann muss aber in der Vorwoche und in der Folgewoche eine Ruhezeit von jeweils mindestens 45 Std. eingehalten sein. Außerdem muss die Verkürzung auf 24 Std. innerhalb von drei Wochen ausgeglichen sein.


C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen

[Bitte beachten:
Änderung erfolgt für grenzüberschreitende Omnibusverkehream 04.06.2010 mit der ab dann geltenden Fassung des
Art. 8 VIa der VO (EG) Nr. 561/2006 (Wiedereinführung der sog. 12-Tage-Regelung)]
Quelle: BAG, Köln sowie eigene Ergänzungen
Anwendbarkeit des AETR

Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen anstelle der seit 11. April 2007 geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 weiterhin die Vorschriften des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) anwendbar sind. Dies gilt für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU oder des EWR erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006). Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006). Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig mit den fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen aus der VO (EWG) 3820/85 überein.