Verkehr

EU: Besonderheiten bei ukrainischen Fahrerdokumenten

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente veröffentlicht.

Die EU-Verordnung regelt den Umgang mit ukrainischen Führerscheinen (Artikel 3), Fahrerqualifizierungsnachweisen und Fahrerbescheinigungen (Artikel 4).

Die  Verordnung wurde am 22.07.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. EU 2022 L 195 S. 13). Sie tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und ersetzt die im Rahmen einer Vorgriffsregelung in den einzelnen Bundesländern in Deutschland veröffentlichten Allgemeinverfügungen.
Die befristete EU-Verordnung enthält folgende Vorgaben bezüglich des Erwerbs der Berufskraftfahrerqualifikation [ Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2022/1280]:
  • Absolvieren einer obligatorischen Ausbildung von mindestens 35 Stunden (max. 60 Stunden), einschließlich mindestens 2,5 Stunden in denen persönlich ein Fahrzeug geführt wird
  • Ausbildung kann in Form der obligatorischen „Weiterbildung“ (nach Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2003/59/EG) erfolgen
  • die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der „Lenk- und Ruhezeiten“-VO (EG) Nr. 561/2006 sollten einen Schwerpunkt bilden
  • Bestehen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eines computergestützten Tests
Die tatsächliche Regelung der Prüfungsdurchführung ist jeweils in nationalen Vorschriften zu bestimmen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) plant (Stand: 26.07.2022) eine Regelung in Anlehnung an die in Deutschland existierende 35-stündige Schulung „Beschleunigte Grundqualifikation – Umsteiger“ sowie die IHK-Prüfung „Beschleunigte Grundqualifikation - Umsteiger“.
So qualifizierte Fahrer kann die Grundqualifikation wie folgt bescheinigt werden:
Eintragung des besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“
— bedeutet „Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht erfüllt — Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes“ — im / in der ...
Kartenführerschein
 
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
Fahrerbescheinigung nach VO  (EG) Nr. 1072/2009
Eintragung auf
Seite 2, Feld 12 des Kartenführerscheins,
sofern diese Person auch im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist
Eintragung auf 
S. 2, Feld 10 des FQN

Eintragung im für Bemerkungen vorgesehenen Feld auf der Fahrerbescheinigung, wenn der betreffende Inhaber die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit nach diesem Artikel erfüllt hat
Art. 4 I lit. a) VO (EU) 2022/1280
Art. 4 I lit. b) VO (EU) 2022/1280
Art. 4 I Unterabs. 2 und 3 VO (EU) 2020/1280
Der Wortlaut der Verordnung ist unter “Weitere Informationen” auf dieser Seite abrufbar.
Stand: 26.07.2022