Verkehr

Informationen für anerkannte BKrFQG-Ausbildungsstätten

Erste Kontaktaufnahme mit der IHK zu Essen

Eine Voraussetzung zur Zulassung zu den BKrFQG-Prüfungen ist derzeit, dass der Prüfling die Teilnahme an einem Lehrgang bei einer "anerkannten Ausbildungsstätte" i. S. des § 9 I BKrFQG nachweist. 
Sofern Sie bisher noch nicht in unserem IHK-Bezirk Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen Schulungen durchgeführt haben bzw. bisher noch kein von Ihnen geschulter Teilnehmer im Hause der IHK zu Essen eine Prüfung abgelegt hat, dürfen wir Sie bitten, uns - auf freiwilliger Basis - Informationen zu Ihrer Ausbildungsstätte zu geben sowie Ihre Ausbildungsberechtigung nach § 9 I BKrFQG bzw. § 30 I BKrFQG (Übergangsvorschrift) nachzuweisen (Download „Kontaktaufnahme von neuen Schulungsveranstaltern mit der IHK“).
 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, der IHK auf freiwilliger Basis eine geplante Schulung für die beschleunigte Grundqualifikation – nach Möglichkeit vor Beginn der Maßnahme und per E-Mail an verkehr@essen.ihk.de anzuzeigen und uns die Anzahl der zu prüfenden Prüfungsteilnehmer aus dem IHK-Bezirk Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie das Datum des Abschlusses des Lehrgangs mitzuteilen. 

Datenübermittlung an das BQR durch anerkannte Ausbildungsstätten

Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die IHKs und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) – und der damit verbundenen Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach § 19 BKrFQG – ist anstelle des Eintrags in dass BQR vorerst auch weiterhin eine Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem Muster der Anlage 3 nach § 11 IV S. 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Nr. 2 BKrFQG (Teilnahmebescheinigung) in Papierform erforderlich.

Aktuell ist vorgesehen, dass die Möglichkeit einer Datenübermittlung an das KBA für die IHKs und die anerkannten Ausbildungsstätten ab dem 25.10.2021 zur Verfügung stehen soll. Zu diesem Zeitpunkt werden nur die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten an das BQR angebunden sein. Die bislang gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten (Übergangsfrist für eine staatliche Anerkennung 2.12.2022, vgl. § 30 I BKrFQG) werden ohne erfolgte staatliche Anerkennung nicht an das BQR angebunden werden. Das heißt, solange bis die Anerkennung erfolgt ist, werden seitens der bisher gesetzlich anerkannten Veranstalter keine Eintragungen in das BQR möglich sein und diese werden weiterhin Papierbescheinigungen für die Schulungsteilnehmer erstellen müssen.
Vor dem o.g. Hintergrund dürfen wir alle Ausbildungsstätten, d.h. bereits staatlich anerkannte, aber auch bisher gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten nach § 30 I BKrFQG, auch in der Übergangszeit zwischen dem 25.10.2021 bis zum 02.12.2022 bitten, den Teilnehmern, die an den BKrFQG-Prüfungen der IHK zu Essen teilnehmen, (vorerst noch) eine Teilnahmebescheinigung im Original in Papierform mitzugeben.

Staatliche Anerkennung für Schulungen nach BKrFQG bis spätestens 02.12.2022 erforderlich

Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des BKrFQG a. F. gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt i. S. des § 9 I BKrFQG (vgl. § 30 I BKrFQG). Dies gilt jedoch längstens bis zum 2. Dezember 2022. Danach dürfen – ohne staatliche Anerkennung – keine Schulungen nach dem BKrFQG mehr durchgeführt werden.  In NRW sind die fünf Bezirksregierungen für die staatliche Anerkennung nach § 9 BKrFQG zuständig.
Für Schulungen, die im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf stattfinden, ist zuständig:
Michael Schnell
Bezirksregierung Düsseldorf
Büroleiter Dezernat 25 - Verkehr
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 475 2501
Fax: 0211/475 5953
michael.schnell@brd.nrw.de
https://www.brd.nrw.de 

Neue Bescheinigungsmuster für BKrFQG-Schulungen 

Im Zuge der Neufassung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) wurde u.a. die Muster-Teilnehmerbescheinigung “beschleunigte Grundqualifikation” nach Anlage 3 BKrFQV, die seit dem 17.12.2020 zu verwenden ist, geändert. Dabei wurde ein Teil der Anmerkungen gestrichen, obwohl die Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Nummern 2a und 3a BKrFQV Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides enthalten muss. Um den Anforderungen des § 11 Absatz 4 Nummern 2a und 3a BKrFQV entsprechen zu können, haben Bund und Länder die Muster – im Vorgriff auf eine erneute Anpassung der BKrFQV – angepasst. Eine Verordnungsänderung ist laut Aussage des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (VM NRW) für Ende 2021 geplant.  
Das VM NRW hat nunmehr in einem Erlass vom 26.04.2021, der per E-Mail an die nachgeordneten Bezirksregierungen versandt wurde, darum gebeten, die als Anlage beigefügten Muster ab sofort im Vorgriff auf die zu erwartende Verordnungsänderung zu verwenden. 

Wir empfehlen daher, zeitnah die von Ihnen verwendeten Vorlagen an die neue Vordrucke anzupassen und für aktuell noch nicht abgeschlossene Lehrgänge „Beschleunigte Grundqualifikation“ im Rahmen der bei den IHKs stattfindenden Prüfungen zu verwenden (Vordruck nach Anlage 3 BKrFQV). 


Da dies auch die „Weiterbildungs-Bescheinigungen“ (Vordruck nach Anlage 4 BKrFQV) betrifft, empfehlen wir, auch diese zeitnah anzupassen.

Wichtiger Hinweis:

Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung ist eine zwingende Prüfungsvoraussetzung.


Aufgrund der aktuellen Corona-Lage bevorzugen wir die vorherige Übersendung der Teilnahmebescheinigung. 

Sofern dies – aus den unterschiedlichsten Gründen vorher nicht möglich sein sollte – ist die Vorlage der Teilnahmebescheinigung (im Original) durch den Prüfungsteilnehmer jedoch spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung erforderlich, da anderenfalls eine Prüfungsteilnahme nicht möglich ist. 
Die IHK zu Essen ist zuständig für Prüflinge, die ihren Wohnsitz in Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen haben. Die für einen anderen Wohnort zuständigen IHKs lassen sich über einen IHK-Finder ermitteln (siehe Downloadbereich unter “Weitere Informationen”).
Stand: 21.07.2021