Abfalltransportunternehmer

Abfalltransporte

Anzeige-/Erlaubnispflicht für Abfalltransporte nach KrWG

Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen unterliegt seit dem 01.06.2012 einer Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bzw. einer Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG, sofern es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des KrWG handelt.

Nähere Einzelheiten hierzu können Sie einem Informationsblatt der IHK zu Essen entnehmen, das im Downloadbereich dieser Internet-Seite zur Verfügung steht.

Im Downloadbereich finden Sie ebenfalls eine Übersicht der zuständigen Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Düsseldorf sowie den unteren Abfallwirtschaftsbehörden in Essen, Mülheim an der Ruhr sowie Oberhausen, bei denen die Anzeige abzugeben bzw. die Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle zu beantragen ist.

Die Regelungen ersetzen die bisherigen Regelungen des § 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) sowie des § 1 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV).

GüKG-Vorschriften zum Werkverkehr bzw. gewerblichen Güterkraftverkehr zusätzlich zu beachten

Unabhängig von einer etwaigen Anzeige-/Erlaubnispflicht nach dem Abfallrecht gilt es, die Anzeigepflicht zur Werkverkehrsdatei (Werkverkehr) bzw. Erlaubnis-/Lizenzpflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (gewerblicher Güterkraftverkehr) zu beachten:
Werkverkehr
Weitere Informationen
=
innerstaatliche Beförderung von Gütern (hier: Abfälle) für eigene Zwecke eines Unternehmens mit Kraftfahrzeugen, die einschließlichen Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als  3,5 t haben, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Werkverkehr i.S. des § 1 II oder III GüKG erfüllt werden:
>
Anzeigepflicht zur Werkverkehrsdatei
siehe
Dok.-Nr.


Güterkraftverkehr
Weitere Informationen
=
Geschäftsmäßige oder entgeltliche, innerstaatliche Beförderung von Gütern (hier: Abfälle) für andere mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als  3,5 t haben
>
Erlaubnis-/Lizenzpflicht nach § 3 bzw. § 5 GüKG
(Erlaubnis nach § 3 GüKG/alternativ: Gemeinschaftslizenz (sog.  "EU-Lizenz")
siehe Dok.-Nr.
3163814 sowie 70563