Steuerliche Forschungszulage

Jedes forschende Unternehmen kann in Deutschland einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Förderung soll Anreize für Unternehmen schaffen, stärker in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss zunächst nachweisen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung durchführt.

Begünstigte Forschungsvorhaben

Forschungsvorhaben sind begünstigt, wenn sie mindestens einer Kategorie zuzuordnen sind.
  • Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen
  • industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.
  • experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln

Zulagen für Auftragsforschung und Personalkosten

Mit dem Wachstumschancengesetz, welches am 27. März 2024 verkündet wurde, wird die bisherige Forschungszulage deutlich ausgeweitet.
  • Die förderfähigen Kosten für Auftragsforschung werden von zuvor 60 % auf nunmehr 70 % erhöht.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde von 4 Mio. auf 10 Mio. Euro angehoben.
  • Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 % und kann nunmehr für KMUs auf 35 % erhöht werden. Somit ist die maximale Fördersumme von 1 Mio. Euro nun auf 2,5 Mio. Euro erhöht und kann bei KMUs bis zu 3,5 Mio. Euro betragen.
  • Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde (Eigenleistung) wird von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
  • Die Obergrenze für die maximal anrechenbaren Arbeitsstunden bleibt unverändert bei 40 Stunden pro Woche gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Forschungszulagengesetzes (FZulG).
  • Die Forschungszulage wird im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt. Die neue Regelung zum Vorauszahlungsverfahren tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die neuen Regelungen des Wachstumschancengesetzes gelten für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind. Diese Änderungen betreffen somit die Forschungszulage für die Jahre 2024 und darüber hinaus.

Antragsverfahren

Auf der Webseite der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage finden Sie alle Informationen zur Beantragung der Bescheinigung, dass förderfähige Forschungsvorhaben durchgeführt werden. Dort erfolgt das vollständig digitale Antrags- und Registrierungsverfahren. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal "Mein ELSTER" beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.
Die Forschungszulage wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher ist es hilfreich, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah und idealerweise vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen. Ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage ausgezahlt. Das dürfte nicht zuletzt für forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen von Interesse sein.
Wichtiger Hinweis: Erste Antragsfristen enden bald! FuE-Vorhaben, die in den letzten vier Jahren umgesetzt, aber bislang nicht gefördert wurden, sind weiterhin förderfähig. Eine fristgerechte Antragsstellung auf Förderung für das Jahr 2020 ist jedoch nur noch im Jahr 2024 möglich. Um einen Förderantrag beim Finanzamt zu stellen, benötigt das Unternehmen eine FuE-Bescheinigung, die bei der Bescheinigungsstelle BSFZ zu beantragen ist.

Nachweisführung

Zwar müssen dem Finanzamt bei der Beantragung der Forschungszulage keine Belege beigefügt werden, es ist aber mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen sehr ratsam, aufgewendete Stunden für eingereichte FuE-Vorhaben zu dokumentieren.

Allgemeine Hinweise

Die Informationen sind ein Service für Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Beratung durch den Steuerberater wird unbedingt empfohlen.
Die regelmäßigen kostenfreien Veranstaltungen der Forschungszulagenstelle bieten Informationen und Möglichkeiten für die Beantwortung von Fragen.

Weiterführende Informationen

  • VDI|VDE|IT bietet einen Forschungszulagenrechner an, mit dem Sie in wenigen Schritten prüfen können, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für die steuerliche Forschungsförderung erfüllt.
  • Forschungszulagengesetz: gesetze-im-internet.de / FZulG
  • Regelungen zum Bescheinigungsverfahren für Zwecke der Beantragung der Forschungszulage finden sich in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung- FZulBV.
  • Die Begriffe für Beihilfen (hier: für Forschung und Entwicklung und Innovation) sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1, 26.06.2014, hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).
  • Das BMF-Schreiben vom 11.11.2021 zur steuerlichen Forschungszulage finden Sie hier.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro für den Zeitraum von Mitte 2020 bis Mitte 2026: 2 Corona-StHiG