Produktsicherheitsgesetz

Ob Elektro-, Lebensmittel-, oder Textilerzeugnisse: Bei der Bereitstellung von Produkten auf den Markt sind zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten – von den allgemeinen Kennzeichnungspflichten bis zur CE-Kennzeichnung.
Rechtliche Grundlage für die Sicherheit von Produkten bildet das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das ProdSG ist primär an Hersteller, Importeure bzw. Einführer und Händler von z. B. elektrischen Geräten, Spielzeug, Gasverbrauchseinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen, Maschinen und Druckgeräten adressiert. Es verpflichtet diese Wirtschaftsakteure, ausschließlich solche Produkte auf dem Markt bereitzustellen, die die gestellten Sicherheitsanforderungen und ggf. formalen Anforderungen erfüllen.
Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. Antiquitäten,
  2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
  3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
  4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist,
  6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und
  7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).