Patente - wertvoller Schutz für Ideen und technische Produkte

Vom Alltagsgegenstand bis zum ausgefeilten Hightech-Produkt: Wirtschaftlich erfolgreiche Ideen werden häufig kopiert und nachgemacht. Mit Patenten können technische Erfindungen vor Nachahmung geschützt werden.
Patentinformationszentrum Magdeburg (PIZ)
Ob Informationen zum Gewerblichen Rechtsschutz, eine Unterstützung bei der strategischen Suche nach Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Design oder Tipps für die Datenbankrecherche, das Patentinformationszentrum Magdeburg unterstützt innovative Köpfe kostenfrei.

An speziellen Rechnern können aktuelle Normen und Standards (Normen-Infopoint) recherchiert und eingesehen werden. Zudem bietet das PIZ immer mittwochs Erstberatungen für Erfinder an.

Bitte beachten Sie: Die IHK führt grundsätzlich keine Patentanmeldungen oder Recherchen durch.

Was ist ein Patent?

Beim Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht, welches im Patentgesetz (PatG) geregelt ist. Gegenstand des Patents ist eine Erfindung. Unter Erfindung versteht man eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch als Aufgabe bezeichnet) gelöst wird. Das technische Problem selbst gehört aber nicht zur Erfindung.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Als Stand der Technik gilt alles Wissen, das vor dem Anmeldetag irgendwo auf der Welt schriftlich oder mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Erfindung muss zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sie muss sich deutlich vom Bekannten abheben bzw. darf für den Fachmann auf dem betreffenden Gebiet nicht naheliegend sein. Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.
Nicht patentierbar sind insbesondere:
  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle
  • ästhetische Formschöpfungen (aber Designschutz und Urheberrecht möglich)
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten
  • Computerprogramme (Patente auf computerimplementierte Erfindungen möglich)
  • Pflanzensorten oder Tierarten sowie biologische Züchtungsverfahren (ausgenommen mikrobiologische Verfahren und deren Erzeugnisse)
  • Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
  • Medizinische und chirurgische Behandlungs- und Diagnoseverfahren

Wie wird ein Patent angemeldet?

Zu einer Patentanmeldung gehören:
  • technische Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit Bezugszeichenliste
  • Patentansprüche
  • Zeichnungen, falls erforderlich
  • Zusammenfassung
  • Erfinderbenennung
Die technische Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen müssen mit der Anmeldung eingereicht werden. Die Erfindung muss vollständig und für einen Fachmann nachvollziehbar beschrieben werden. Innerhalb eines Jahres nach dem Anmeldetag können in begrenztem Umfang weitere Details eingereicht werden. Innerhalb von 15 Monaten können die Weiterentwicklung zur ursprünglichen Erfindung, die Zusammenfassung und die Erfinderbenennung nachgereicht werden.
Entscheidend für den Schutzumfang des Patents sind die Patentansprüche. Alle technischen Merkmale, die unter Schutz gestellt werden sollen, müssen exakt angegeben werden. Formulierungsbeispiele für Patentansprüche finden Sie im Merkblatt für Patentanmelder und im Merkblatt zur Abfassung von nach Merkmalen gegliederten Patentansprüchen.
Mit der Einreichung der Patentunterlagen und der Zahlung der Anmeldegebühren wird der Zeitrang (Prioritätsdatum) der Anmeldung gesichert.

Wie verläuft das weitere Verfahren?

Nach Einreichung einer Patentanmeldung in Deutschland kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldedatum der Schutz der Erfindung auf weitere Staaten erstreckt werden. Durch das Prioritätsrecht gilt das Anmeldedatum der Erstanmeldung (=Prioritätsdatum) auch in diesen Staaten für die Erfindung. Dieses Prioritätsdatum gilt für die Beurteilung der Neuheit.
Nach Einreichung der Patentunterlagen und der Zahlung der Anmeldegebühren erfolgt die Vorprüfung der Anmeldung: Die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften und auf absolute Patentierungshindernisse geprüft. Außerdem wird die Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation IPC) eingeordnet.
Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, muss ein Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr entrichtet werden. Erst dann prüft das DPMA die Anmeldung und erteilt gegebenenfalls ein Patent. Dies muss innerhalb von 7Jahren geschehen, sonst verfällt die Anmeldung. Zur Aufrechterhaltung der Anmeldung müssen jedoch ab dem 3. Jahr Jahresgebühren gezahlt werden. Wird das Patent erteilt, gilt es rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre – bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr. Bei Arzneimitteln kann diese 20-Jahres-Frist auf Antrag auf maximal 25 Jahre verlängert werden.
Nach 18 Monaten wird die Patentanmeldung offengelegt, d.h. veröffentlicht. Diese Geheimhaltungsfrist von anderthalb Jahren soll Erfindern die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen oder ggfs. zurückzuziehen. Die Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob ein Prüfungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Gegen die Patenterteilung kann jeder innerhalb von 9 Monaten Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch lassen sich Gründe anführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent aufrechterhalten, beschränkt oder widerrufen werden.
Sind seit der Veröffentlichung der Patenterteilung mehr als 9 Monate vergangen und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, kann beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben werden. Hierfür fällt eine Klagegebühr an, weitere Kosten können entstehen. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll. Nichtigkeitsgründe können sein:
  • mangelnde Patentfähigkeit
  • mangelnde Ausführbarkeit
  • eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung
  • widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur vom Verletzten geltend gemacht werden)
  • Erweiterung des Schutzbereichs des Patents

Wo kann ein Patent angemeldet werden?

Deutsches Patent

Die Anmeldung wird beim Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) eingereicht, entweder postalisch, persönlich in den Dienststellen München, Jena oder Berlin oder elektronisch (Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich). Tipps für die Patentanmeldung finden Sie hier: DPMA | Tipps für Ihre Patentanmeldung

Europäisches Patent

Die Anmeldung kann beim DPMA oder direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) gestellt werden. Es sind zwei Verfahren möglich:
Europäisches Bündelpatent: Eine europäische Anmeldung beim EPA → ein europäisches Prüfungs- und Erteilungsverfahren → Auswahl der einzelnen Staaten, für die das Patent gelten soll: Zahlung der jeweiligen Amtsgebühren, u.U. Übersetzung (siehe nationale Bestimmungen) = Bündel nationaler Patente
Europäisches Einheitspatent: Eine europäische Anmeldung beim EPA → ein europäisches Prüfungs- und Erteilungsverfahren → Schutz in Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden. Die räumliche Schutzwirkung des Einheitspatents richtet sich nach der Anzahl der Länder, welche am Tag der Patenterteilung am Einheitspatent teilnehmen. Im Laufe der Zeit entstehen daher Einheitspatente mit unterschiedlicher territorialer Wirkung. Eine umfassenden Überblick mit detaillierten Informationen zum Einheitspatent bietet der Leitfaden zum Europäischen Einheitspatent des Europäischen Patentamts (EPA).

Internationales Patent

Es besteht die Möglichkeit, eine Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT - Patent Cooporation Treaty) einzureichen. Die PCT-Anmeldung stellt ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Laufe des Verfahrens in den einzelnen Staaten in jeweils nationale Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.
Der PCT umfasst gegenwärtig 157 Vertragsstaaten, die durch eine internationale Anmeldung "bestimmt" werden können. Hierzu kann eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Übermittlungsbehörde eingereicht werden. Das DPMA leitet die Anmeldung an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weiter. Diese steuert das weitere internationale Verfahren.

Für einen einzelnen Staat

Patente für einzelne Staaten können auch direkt bei den jeweiligen nationalen Patentämtern angemeldet werden.

Was kostet ein Patent?

Die Gebühren setzen sich aus Anmelde-, Recherche-, Prüfungs- und Jahresgebühren zusammen. Die Kostenübersicht für die jeweiligen Patentorganisationen finden Sie unter den folgenden Links:
Seit dem 1. April 2024 ist die Gebührensenkung für Kleinstunternehmen wie Einzelanmelder (natürliche Personen), öffentliche Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Initiative erhalten solche Kleinstunternehmen eine 30-prozentige Ermäßigung der Hauptanmeldegebühren beim EPA, sofern sie in den letzten fünf Jahren weniger als fünf europäische Patentanmeldungen eingereicht haben. Diese Ermäßigungen gilt auch für Gebühren, die nach dem 1. April 2024 fällig werden, selbst wenn die Anmeldung bereits zuvor eingereicht wurde.

Wie wird die Neuheit bzw. der Stand der Technik ermittelt?

In den Online-Datenbanken der Patentämter kann kostenlos nach Patenten recherchiert werden. Im DPMAregister ist das Verzeichnis für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Zudem lassen sich die aktuellen Rechts- und Verfahrensstände angemeldeter, eingetragener und erteilter Schutzrechtedort ermitteln. Das Register ermöglicht auch die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren. Dort kann unter anderem der Schriftverkehr zwischen dem Anmelder oder seinem Vertreter und dem DPMA eingesehen werden.
DEPATISnet ist das amtsinterne Dokumentenarchiv mit patentamtlichen Veröffentlichungen zu technischen Schutzrechten aus aller Welt, das auch von den Prüfern des DPMA zur Ermittlung des „Standes der Technik“ genutzt wird. Es eignet sich für folgende Recherchen:
  • Neuheitsrecherchen, um die Aussicht auf Erteilung eines Patents abzuschätzen oder Entwicklungskosten zu sparen
  • Übersichtsrecherchen, um einen breiten Überblick über den Stand der Technik auf einem Technologiegebiet als Ausgangsbasis für ein neues technisches Entwicklungsprojekt zu erhalten
  • Überwachungsrecherchen, um aktuelle Entwicklungsaktivitäten von Wettbewerbern auf bestimmten Gebieten zu verfolgen und damit Entscheidungen über die Aufnahme und Fortführung eigener Entwicklungsaktivitäten fundierter treffen zu können, aber auch, um Verletzungen eigener Schutzrechte durch Wettbewerber frühzeitig zu erkennen und ggf. ein Einspruchsverfahren vorzubereiten
  • Suche nach Kooperationspartnern, Lizenznehmern und Verwertern für Ihre Erfindung
  • Verletzungsrecherchen („freedom-to-operate“-Recherchen), um gültige Schutzrechte zu ermitteln, gegen die Ihr Produkt bei der Markteinführung verstoßen könnte
  • Historische Recherchen, z. B. um für eine Familien- oder Firmenchronik die Erfindertätigkeit durch eine Namensrecherche zu dokumentieren oder um den Stand der Technik auf einem technischen Gebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit zu ermitteln
Espacenet bietet mit seinem weltweiten Datenbestand und seinen Suchfunktionen kostenlosen Zugriff auf Informationen zu Erfindungen und technischen Entwicklungen von 1782 bis heute. Espacenet eignet sich für Anfänger und Experten und wird täglich aktualisiert. Der Datenbestand umfasst mehr als 150 Millionen Patentdokumente aus der ganzen Welt. Weiterführende Informationen geben Aufschluss darüber, ob ein Patent erteilt wurde und ob es noch in Kraft ist. Sie können damit:
  • Patentveröffentlichungen suchen
  • Patentdokumente maschinell übersetzen lassen
  • den Fortschritt von neuen Technologien verfolgen
  • Lösungen für technische Aufgaben finden
  • die Entwicklungen Ihrer Mitbewerber beobachten
Die Internationalen Patentklassifikation (IPC) dient der Ordnung der Patent- und Gebrauchsmusterschriften nach technischen Sachverhalten und ermöglicht die sprachunabhängige Recherche dieser Dokumente. Die IPC bildet das gesamte Gebiet der Technik ab und enthält über 70.000 Unterteilungen, denen die Dokumente zugeordnet werden.
Das DPMA bietet an, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung kostenpflichtig zu prüfen und erstellt dann einen ausführlichen Recherchebericht, in dem auch die für die Prüfung der Patentfähigkeit relevanten Dokumente aufgeführt sind.
Auch ohne eigene Schutzrechte oder -anmeldungen sind bei technischen Neuerungen die Recherchen nach Patenten sinnvoll, insbesondere wenn es darum geht:
  • den Stand der Technik zu erfassen
  • Doppelentwicklungen zu vermeiden
  • Verletzung fremder Schutzrechte zu vermeiden
  • Aktivitäten der Konkurrenz zu beobachten
  • potentielle Lizenznehmer zu finden
Weitere Hilfe bei der Recherche bieten:
  • der zentralen Kundenservice des DPMA
  • die Datenbankhotline Rechercheunterstützung (Telefon: 089 2195-3435) beantwortet Fragen zur Suche
  • in den Recherchesälen des DPMA in München und Berlin unterstützen sachkundige Mitarbeiter
  • die Patentinformationszentren (PIZ), regionale Kooperationspartner des DPMA, bieten Beratung und Unterstützung bei der Recherche an bzw. führen diese kostenpflichtig durch
  • Recherchen werden auch von gewerblichen Informationsvermittlern und Patentberichterstattern angeboten
  • das DPMA bietet auch Workshops und Seminare zur an: DPMA | Veranstaltungen
  • die online-unterstützte Recherche bietet virtuelle Treffen mit Rechercheexperten des DPMA an, die individuell bei der Recherche unterstützen

Verfahrenskostenhilfe

Für eine Patentanmeldung kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren. Auch für die Kosten der Erstreckung und der Aufrechterhaltung des Schutzes kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. In Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Arbeitnehmererfindungen

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben oder aufgrund betrieblicher Erfahrungen eine Erfindung (sog. „Diensterfindung“), so hat er diese seinem Arbeitgeber zu melden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer selbst bleibt nur originärer „Erfinder“ und hat als solcher Anspruch auf eine angemessene Vergütung (und u. U. auf Erfinderbenennung in der Patentschrift).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Arbeitnehmeranteils an der Erfindung kann die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeschaltet werden. Dies ist in der Regel erheblich zeit- und kostensparender als ein Gerichtsverfahren.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Hinweis:
Diese Informationen ist ein Service der IHK Magdeburg für Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.