Drittstaat

Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren seit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 zwingend erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen reglementierten Beruf geht oder nicht. Der entsprechende Antrag muss bereits im Herkunftsland gestellt werden. Nur wenn die Berufsqualifikation in Deutschland erworben wurde, bedarf es keines Anerkennungsverfahrens.
Wer für die Anerkennung zuständig ist
Die Beantragung der Anerkennung erfolgt durch den Bewerber bzw. im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch Sie, den von der Fachkraft bevollmächtigten Arbeitgeber.
Durchgeführt wird das Verfahren von Kammern oder staatlichen Einrichtungen in Deutschland. Es gibt allerdings keine bundesweite Stelle, die für die Bearbeitung der Anträge zuständig ist.
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnort und folgt je nach Beruf und Bundesland einer anderen Systematik. In Sachsen-Anhalt häufig gefragt sind die IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) - zentral für duale Aus- und Fortbildungsberufe in Industrie und Handel- sowie die örtlichen Handwerkskammern und die Bezirksregierungen. Letztere sind u.a. für Gesundheitsberufe und Lehrer zuständig.
Die zuständigen Stellen in Sachsen-Anhalt für die berufliche Anerkennung hat das IQ Netzwerk Sachsen-Anhalt für Sie zusammengestellt.
Anerkennungs-Finder nennt die zuständige Stelle
Welche Stelle für den jeweiligen Beruf deutschlandweit zuständig ist, zeigt Ihnen mit wenigen Klicks auch der Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Der Anerkennungs-Finder ist auf Englisch und Deutsch verfügbar.
Ablauf und Folgen des Anerkennungsverfahrens
Die zuständige Stelle benötigt für die Gleichwertigkeitsprüfung Zeugnisse und Dokumente des Bewerbers, unter anderem zu Inhalt und Dauer der Qualifikation, sowie Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung.
Auf unseren Seiten zur Berufsanerkennung führen wir Sie durch das Anerkennungsverfahren bei IHK Berufen.
Der Antragsteller erhält in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid. Die Gleichwertigkeitsprüfung führt stets zu einem der folgenden Ergebnisse:
  • Volle Gleichwertigkeit
    Es gibt keine wesentlichen Unterschiede oder die Unterschiede konnten durch die Berufserfahrung der Fachkraft ausgeglichen werden. Einer Einstellung steht also nichts im Wege.
  • Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung)
    Es gibt wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Fachkraft verfügt über keine bzw. nicht ausreichend Berufserfahrung, um diese Unterschiede auszugleichen.
    Die Gleichwertigkeit kann nun entweder über das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder über das Ablegen einer Kenntnisprüfung erreicht werden. Wenn eine praktische Tätigkeit erforderlich ist (z. B. eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs), kann der Bewerber zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten.
    Ihre IHK Magdeburg unterstützt und berät Sie hierbei!
    Alternativ können Sie den Bewerber dennoch einsetzen – allerdings nur in den Bereichen, für die er qualifiziert ist. Siehe hierzu auch das Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“.
  • Keine Gleichwertigkeit
    Die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikation sind auch nach Berücksichtigung der Berufserfahrung zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt.
Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren
Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Ausländerbehörde einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.
Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise
Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Check auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert. Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.
Wie Sie beim Anerkennungsverfahren unterstützen können
Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber.
Einige Beispiele:
  • Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig die Ihre IHK, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
  • Unterstützung: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalia unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer),
  • Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.