Aufenthaltstitel: Welcher nötig ist, entscheidet die Qualifikation
Benötigt Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel? Dann ist ihre berufliche Qualifikation ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.
Akademiker
Blaue Karte EU
Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche
Fachkräften mit anerkannter akademischer Ausbildung ist zudem die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland kann einer Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche nachgegangen werden. So können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland kann einer Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche nachgegangen werden. So können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Beschäftigung in verwandten Berufen
Fachkräfte aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung können auch in qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, die aber im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe.
Bei der Beschäftigung in nicht-akademischen Berufen benötigt die Fachkraft keine Blaue Karte EU, sondern einen entsprechenden anderen Aufenthaltstitel.
Beruflich Qualifizierte
Für qualifizierte Berufe, für die kein anerkannter akademischer Abschluss nötig ist, sind für die Arbeitsaufnahme in Deutschland insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:
Tätigkeit
Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Das schließt eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ein.
Berufsabschluss
Die Fachkraft muss einen passenden Ausbildungsabschluss vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Zur Feststellung dieser Gleichwertigkeit muss die Fachkraft zunächst die richtige Stelle für das Anerkennungsverfahren finden. Hier weist das Portal „Anerkennung in Deutschland“ den Weg. Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird von der Fachkraft selbst gestellt und kann auch aus dem Ausland erfolgen.
Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen
Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat, verfügt auch über mehr Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel, berufliche Qualifikationen anerkannt zu bekommen. Solche Maßnahmen können sein: ein Anpassungslehrgang, ein Vorbereitungskurs für eine Prüfung oder das Nachholen von Berufspraxis in einem Betrieb. Voraussetzung hierfür sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2).
IT-Spezialisten
Un- oder Niedrigqualifizierten eröffnet auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz keine Einreisemöglichkeit. Eine Ausnahme gilt für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Bruttogehalt von derzeit mindestens 4.140 Euro im Monat sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der BA, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche
Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und dass sie ihrer angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse haben (in der Regel auf dem Niveau B1).
Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Qualifizierung
Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können jetzt auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vorausgesetzt werden dabei: der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse (Niveau B2), ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt und ein Höchstalter von 25 Jahren. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können.
Weitere Bestimmungen:
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung
Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung hat, darf zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten
Internationale Studierende hatten schon bislang die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen hatten. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat diese Wechselmöglichkeiten noch ausgebaut: Unter besonderen Voraussetzungen – und nach Prüfung durch die BA – kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist für Fachkräfte aus einem Drittland vor Arbeitsantritt erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit oder das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Für die Beantragung benötigt die Fachkraft von Ihnen eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde.
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können – dazu trägt ein sogenanntes Anerkennungsverfahren wesentlich bei. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung).
Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- bzw. Fortbildungsverordnung. In diesem Kapitel erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Sie Bewerber über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.
Wann ein Anerkennungsverfahren verpflichtend ist
Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:
EU
- Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
- Für nicht reglementierte Berufe – wie die meisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System – ist die Gleichwertigkeitsprüfung optional. Sie kann sich jedoch lohnen. Und zwar für die Fachkraft, die dann über wichtige zusätzliche Unterlagen zu ihrer Qualifikation verfügt, und für Sie als Unternehmen: Schließlich können Sie durch eine formale Anerkennung die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen.
Wichtig zu wissen: Jede Fachkraft mit ausländischem Berufsabschluss, die in Deutschland arbeiten will, kann ein solches Verfahren beantragen. Nicht antragsberechtigt ist, wer nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber keinen formalen, staatlich anerkannten Berufsabschluss.
- Bei akademischen Abschlüssen, die zu nicht reglementierten Berufen führen (ca. 90 Prozent der Studienberufe), besteht die Möglichkeit, das ausländische Hochschulzeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen.