Energie

Energiekosten senken

Steigende Energiekosten stellen Unternehmen vor immer größere Herausforderungen. Die IHK Magdeburg unterstützt Unternehmen beim Aufspüren von Kostensenkungspotenzialen und bietet kostenfreie Informationsgespräche an. Darüber hinaus nutzen Sie gern unsere Veranstaltungen rund um das Thema Energie, die Sie über unsere Veranstaltungsdatenbank unter dem Stichwort ENERGIE finden.

Energieverbrauch kennen

Am Anfang steht die Frage: Wo, wann und wofür wird Energie verbraucht?
Eine systematische Erfassung der Energieverbräuche hilft, große Verbraucher, Lastspitzen und Einsparpotenziale zu erkennen. Dabei sollten neben der Produktion auch Querschnittstechnologien wie Beleuchtung, Druckluft, Wärme- und Kälteversorgung oder Lüftung berücksichtigt werden.
Ein Lastprofil zeigt, wann und in welcher Höhe Strom bezogen wird. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung können die entsprechenden Lastgangdaten in der Regel bei ihrem Energieversorger beziehungsweise Messstellenbetreiber erhalten.
Die Daten helfen nicht nur bei der Suche nach Effizienzpotenzialen. Sie sind beispielsweise auch wichtig, um den Einsatz eines Stromspeichers, die Eigenerzeugung oder Möglichkeiten zur Reduzierung von Lastspitzen zu bewerten.

Energiebeschaffung optimieren

Die Energiekosten eines Unternehmens bestehen aus dem eigentlichen Preis für Strom oder Gas sowie aus Netzentgelten, Steuern, Umlagen und weitere Preisbestandteilen.
Beim Energieeinkauf sollten Unternehmen insbesondere prüfen:
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen,
  • Zeitpunkt und Strategie der Energiebeschaffung,
  • Preisbindung und Preisanpassungsklauseln,
  • Verbrauchs- und Lastprofil sowie
  • Angebote verschiedener Lieferanten.
Je nach Verbrauch und Lastprofil können unterschiedliche Beschaffungsstrategien sinnvoll sein. Unternehmen sollten sich deshalb nicht erst kurz vor Ablauf ihres Energieliefervertrages mit einer Anschlussbeschaffung beschäftigen. Gerade bei volatilen Energiemärkten empfiehlt es sich, Preisentwicklungen und Beschaffungsmöglichkeiten regelmäßig zu beobachten.
Die Öffnung der Strom- und Gasmärkte ermöglicht grundsätzlich die freie Wahl des Energielieferanten. Informationen zum Lieferantenwechsel bietet die Bundesnetzagentur.
Aktuelle Informationen zu den Großhandelsmärkten stellen unter anderem die European Energy Exchange (EEX) und die Energy-Charts des Fraunhofer ISE bereit.

Entlastungsmöglichkeiten prüfen

Ein Teil der staatlich regulierten Energiekosten kann für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden. Ob eine Entlastung möglich ist, hängt unter anderem von der Branche, dem Energieverbrauch und der konkreten Verwendung der Energie ab.
Unternehmen sollten insbesondere folgende Entlastungsmöglichkeiten prüfen:
  • Strom- und Energiesteuer: Entlastungen können insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für bestimmte Prozesse und Verfahren in Betracht kommen und beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
  • Netzentgelte: Bei bestimmten Verbrauchs- und Lastprofilen können individuelle Netzentgelte oder andere Sonderregelungen möglich sein. § 19 StromNEV sieht unter anderem Regelungen für atypische und besonders stromintensive Netznutzung vor.
  • Umlagen: Für bestimmte Unternehmen bestehen Möglichkeiten zur Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage. Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach dem Energiefinanzierungsgesetz. Informationen finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Für die einzelnen Entlastungstatbestände gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Nachweise und Fristen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Fristen für energierelevante Meldungen, Mitteilungen, Antragstellungen und Veröffentlichungen.

Energieeffizienz systematisch verbessern

Wer Energieverbräuche dauerhaft reduzieren möchte, sollte Energieeffizienz als kontinuierlichen Prozess betrachten. Ein Energiemanagementsystem hilft dabei, Verbräuche systematisch zu erfassen, Einsparpotenziale zu identifizieren und Maßnahmen umzusetzen. Gängige Managementnormen sind die DIN EN ISO 50001 sowie die DIN 16247-1.

Verpflichtendes Energiemanagementsystem

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen jeder Branche und entsprechend eines Gesamtenergieverbrauch ab 23,6 GWh pro Jahr (Strom, Erdgas, Benzin, Diesel usw.) ein Energiemanagementsystem einzuführen und zu betreiben. Informationen, Merkblätter und Leitfäden finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Was gilt derzeit?
Nach der gültigen Rechtslage müssen Unternehmen abhängig von ihrem durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch vor allem folgende Pflichten erfüllen:
  • Ab 2,5 GWh/Jahr: Identifikation wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen und Erstellung von Umsetzungsplänen.
  • Ab 7,5 GWh/Jahr: Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (z. B. ISO 50001 oder EMAS).
  • Erfassung und Meldung von Abwärmepotenzialen über die Plattform für Abwärme.
Geplante Änderungen der EnEfG-Novelle
Der Kabinettsentwurf vom 24. Juni 2026 sieht deutliche Erleichterungen vor:
  • Die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll erst ab einem Energieverbrauch von 23,6 GWh/Jahr gelten statt bisher 7,5 GWh.
  • Die Vorgaben zur Abwärmenutzung sollen vereinfacht werden. Die bisherige generelle Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme soll entfallen.
  • Meldepflichten für Abwärme sollen stärker auf besonders energieintensive Unternehmen konzentriert werden.
Weitere Informationen (u. a. Gesetzentwurf)

Eigenstromerzeugung prüfen

Lastprofil-Analyse: Ermitteln Sie via RLM-Messung (Registrierende Leistungsmessung) genau, wann Ihr Unternehmen wie viel Strom benötigt. Eine Erhöhung der Erzeugung bringt wirtschaftlich nur dann maximalen Nutzen, wenn Erzeugung und Verbrauch zeitlich zusammenfallen oder gespeichert werden können.
Netzanschluss & Zertifizierung: Größere Erzeugungsanlagen stoßen oft an die Grenzen des vorhandenen Netzanschlusses oder der Trafostation. Prüfen Sie frühzeitig die Netzanschlusskapazität bei Ihrem Netzbetreiber. Ab 135 kW (AC-Leistung) ist zudem ein aufwendiges Anlagenzertifikat erforderlich.
Statik, Brandschutz & Dachnutzung: Bei einer Erweiterung von Dachanlagen muss die Traglastreserve der Gebäude statisch freigegeben werden. Auch die Einhaltung von Brandschutzabständen ist zwingend. Alternativ bieten sich Fassadenanlagen oder Parkplatz-PV an.
Direktvermarktungspflicht ab 100 kWp: Sobald Ihre Erzeugungsanlage (oder die Summe aus Bestands- und Neuanlage am selben Verknüpfungspunkt) eine installierte Leistung von 100 kWp überschreitet, müssen Sie überschüssigen Strom verpflichtend über einen Direktvermarkter an der Strombörse verkaufen. Eine reine Einspeisevergütung gibt es ab dieser Grenze nicht mehr.
Drittmengenabgrenzung (!): Nutzen Sie Vergünstigungen oder wollen Sie den Strom rein als steuerfreien bzw. reduzierten Eigenverbrauch deklarieren, darf dieser Strom nur von Ihrem eigenen Unternehmen verbraucht werden. Befinden sich Untermieter, eine externe Kantine, Reinigungsdienste oder Handwerker auf dem Gelände, müssen diese Strommengen zwingend mess- und eichrechtskonform im 15-Minuten-Intervall abgegrenzt werden. Andernfalls drohen massive Strafzahlungen und der Verlust von Umlageprivilegien. Gute Unterstützung bei diesem Thema bieten unter anderem der Leitfaden zur Eigenversorgung oder der Leitfaden zum Messen und Schätzen der BNetzA.
Steuerrecht: Gewerbliche Anlagen müssen stets beim Gewerbeamt und im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Der Eigenverbrauch sowie Einspeiseerlöse sind ertragsteuerlich relevant (Ausnahme bilden lediglich reine Privat- oder Kleinstanlagen unter bestimmten Grenzen). Nutzen Sie steuerliche Instrumente wie den Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen.
Stromsteuer (!): Eigenstromerzeugung ist in Deutschland unter bestimmten Bedingungen von der Stromsteuer befreit. Dazu bedarf es einer vorherigen Beantragung einer Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt. Hinweis: Die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen gilt grundsätzlich nur für Strom, den der Anlagenbetreiber selbst verbraucht. Wird der Strom aus einer PV-Dachanlage hingegen von einem Dritten bzw. einer anderen Betreibergesellschaft bezogen, greift die Stromsteuerbefreiung nicht.