Information für Unternehmer

Kurzarbeitergeld

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Damit Unternehmen Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten erhalten können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1. Juli 2023 müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein.
Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. 
Es gibt eine Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden. Zu diesem Aspekt wurde die Weisungslage angepasst.
Unternehmen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn dem Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen zugrunde liegen, zum Beispiel aufgrund von Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material. Außerdem kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand Ihre Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können. Wenn der Arbeitsausfall allerdings branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen nicht möglich.

KUG und steigende Energiepreise

Grundsatz
Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) ist ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, nicht möglich.
  • Ein Anspruch auf KUG besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. 
  • Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des KUG dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt. Daher sind Preissteigerungen nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie zum Beispiel in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machten. 
  • Wirtschaftliche Ursachen für Arbeitsausfälle im Sinne des KUG liegen vor bei konjunkturell bedingten Auftrags-/Nachfragerückgängen, strukturellen Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft oder Störungen in der (internationalen) Arbeitsteilung und damit Ursachen, die sich durch Marktveränderungen/-verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben. Hohe Energiepreise werden wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten hiervon nicht erfasst.
Zur Frage, ob Kurzarbeitergeld bei steigenden Energiekosten gezahlt werden kann, wurde eine FAQ auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. 

Antragstellung Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber sollten Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.
Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Zentrale Mailadresse für Kurzarbeitergeld (KUG): Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de
Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit über die Arbeitgeberhotline unter 0800 4 5555 20 oder direkt über ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service
Um Arbeitgebern in der aktuellen Lage die Möglichkeit zu geben die wichtigsten Anliegen zu klären, hat die Agentur für Arbeit eine Hotline geschaltet für telefonische Antragstellungen und dringende Anfragen.
Wichtige Links:
NEUES FORMUAR: Die Anzeige KUG muss zuerst erfolgen, siehe nachfolgender Link!
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Anzeige-Kug101_ba013134.pdf (Anzeige über Arbeitsausfall)                         

Was ist Kurzarbeit?

Wenn Unternehmen ihre Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen können, besteht die Möglichkeit Kurzarbeit zu beantragen. Dadurch können bei schwieriger Auftragslage und nach entsprechender Abstimmung mit dem Betriebsrat, Kündigungen vermieden werden. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, müssen alle Beschäftigen, die in Kurzarbeit gehen sollen, ihre Zustimmung geben. Die Beschäftigten arbeiten dann vorübergehend weniger oder überhaupt nicht. Der Verdienstausfall der Mitarbeiter wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Wie viel verdienen Arbeitnehmer in Kurzarbeit?

Den Lohn muss der Arbeitgeber berechnen. Pauschal lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer mit Kind etwa 67 Prozent ihres Nettolohns als Kurzarbeitergeld erhalten, Arbeitnehmer ohne Kind 60 Prozent.
NEU ab 1. März 2020: Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Im Internet gibt es viele Seiten, die sogenannte KUG-Rechner anbieten. Eine Übersicht für die verschiedenen Lohnsteuerklassen gibt es auch bei der Agentur für Arbeit.

Erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld leichter beantragen, weil für sie einige Hürden wegfallen, beziehungsweise kleiner werden.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
  • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Betriebe sollen zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel.
  • Normalerweise wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt, es soll nun leichter auf 24 Monate verlängert werden können.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Können neue Arbeitnehmer während einer Kurzarbeit im Unternehmen Kurzarbeit eingestellt werden?

Dies ist grundsätzlich möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Fachkraft eingestellt werden muss, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Das kurzarbeitende Unternehmen sollte sich in diesem Fall vor einer Einstellung bei der Agentur für Arbeit melden, um die geplanten Personalveränderungen abzustimmen.

Dürfen während der Kurzarbeit Ausbildungsverträge abgeschlossen werden?

Ausbildungsverträge können und sollen immer geschlossen werden! Dafür bedarf es keiner Meldung des kurzarbeitenden Unternehmens oder einer Zustimmung durch die Agenturen für Arbeit.
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hat der Gesetzgeber sogar befristete Fördermöglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für beginnende Ausbildungen finanziell unterstützt werden.

Können Azubis auch bei Kurzarbeit im Anschluss übernommen werden?

Die Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld und kannohne gesonderte Begründung vorgenommen werden. Unternehmen geben bei der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit ergänzend eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten erhöht hat, weil Auszubildende übernommen wurden.
Sofern die Abrechnungsunterlagen online übermittelt werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als „Sonstiges“ beigefügt werden. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger.
Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Kurzarbeitergeld und Urlaub

Im Rahmen der Corona-Krise wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zum 31. Dezember 2020 darauf verzichten, die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.

Resturlaub während der Kurzarbeiterzeit

Ansprüche von Resturlaub sind zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers dürfen dem nicht entgegenstehen.

Urlaub während der Kurzarbeiterzeit

Ursprünglich geplanter Urlaub soll während der Kurzarbeiterzeit genommen werden. Für die Urlaubszeit ist das reguläre Urlaubsentgelt auszuzahlen

Online zum Kurzarbeitergeld

Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.
Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige des Kurzarbeitergeldes beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.

Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten

Bisher galt: Wenn Sie nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gilt folgende Sonderregelung: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im BGBl veröffentlicht (Verlängerung der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit vom 25.3.2020). Durch sie werden die erleichterten Bezugsregelungen für das Kurzarbeitergeld (Senkung der Schwelle der betroffenen Mitarbeiter auf 10 Prozent, Öffnung für Leiharbeitnehmer) bis zum 31.12.2021 verlängert, unter der Voraussetzung, dass die Betriebe bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Antrag von der BA vom
=> 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 in voller Höhe und vom
=> 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 i.H.v. 50 Prozent pauschaliert erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Die zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde am 19.10.2020 im BGBl veröffentlicht. Es können daher ab jetzt Verlängerungsanzeigen für den Bezug von Kurzarbeitergeld über den 31.12.2020 hinaus (auf bis zu 24 Monate, bis längstens zum 31.12.2021) gestellt werden
(25.07.2023)