Stellungnahmen

Unbedenklichkeitserklärung für Arbeitsgelegenheiten

Für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16 d Satz 2 SGB II) können die Jobcenter eine Unbedenklichkeitserklärung verlangen um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Sogenannte unbedenkliche Tätigkeiten, bei denen eine Verdrängung oder Beeinträchtigung der Beschäftigung von Wirtschaftsunternehmen als unwahrscheinlich anzusehen ist, bedürfen einer Unbedenklichkeitserklärung der IHK.
Beeinträchtigung oder Verdrängung regulärer Arbeit bedeutet, dass
  • die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
  • die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
  • die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
  • eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung nicht durch die Schaffung einer AGH verhindert werden dürfen.
Für die Erstellung der Unbedenklichkeitserklärung sind folgende Unterlagen per E-Mail einzureichen:
Beschreibung des Projektes mit
  • Einsatzort,
  • Maßnahmebeginn- und Ende,
  • Teilnehmerzahl,
  • Begründung der Zusätzlichkeit der Maßnahme
  • Kopie des Antrages an das Jobcenter