Vollversammlung der IHK Magdeburg
Fragen und Antworten zur Wahl
Wer wird gewählt?
Bei der IHK-Wahl 2026 werden in einer geheimen und freien Wahl unmittelbar die 64 Mitglieder der Vollversammlung (VV) gewählt. Sie werden bis zum Jahr 2030 arbeiten. Die gewählten Unternehmerinnen und Unternehmer repräsentieren rund 54.000 Unternehmen im nördlichen Sachsen-Anhalt. Die Vollversammlung ist das höchste und wichtigste Gremium der Industrie- und Handelskammer Magdeburg. Dort werden alle Entscheidungen getroffen und Positionen bestimmt, die von den hauptamtlichen IHK-Mitarbeitenden sowie dem Präsidium gegenüber der Politik und Verwaltung im Interesse der Wirtschaft vertreten werden. Die IHK-Vollversammlung gibt also die Richtlinien für die Arbeit der IHK vor. Außerdem bestimmt sie die Höhe der IHK-Mitgliedsbeiträge und wofür diese verwendet werden. Zur Wahl stellen sich Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem nördlichen Sachsen-Anhalt, deren Betrieb Mitglied bei der IHK ist. Mit ihrer Kandidatur erklären sie sich bereit, sich für das Gesamtinteresse aller IHK-Zugehörigen starkzumachen und sich in die IHK-Arbeit einzubringen.
Warum wird gewählt?
Die IHK-Vollversammlung ist ein demokratisches Gremium der IHK. Sie bestimmt und legitimiert die Arbeit der IHK im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Ihre Mitglieder werden für fünf Jahre gewählt. So ist gewährleistet, dass zum einen ausreichend Zeit zur Erfüllung der Vorhaben vorhanden ist, andererseits aber auch stetig neue Perspektiven und Anliegen den Weg in die Diskussion um das wirtschaftliche Interesse der Region finden. Die Vollversammlung soll ein Spiegelbild der regionalen Wirtschaft sein, das regelmäßig aktualisiert wird.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen, die in der Wählerliste eingetragen sind (vgl. § 4 Abs. 1 der Wahlordnung der IHK Magdeburg (WahlO)).
Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch einen gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden (vgl. § 4 Abs. 2 WahlO). Für Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen, deren Hauptsitz nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden, für mehrere solcher Zweigniederlassungen und Betriebsstätten jedoch nur einmal (vgl. § 4 Abs. 3 WahlO).
In den Fällen der Abs. 1 b, 2 und 3 der Wahlordnung kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 der Wahlordnung vorliegt. Dies bedeutet, dass dieser Person durch ein Gericht das Recht rechtskräftig aberkannt wurde an öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch einen gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden (vgl. § 4 Abs. 2 WahlO). Für Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen, deren Hauptsitz nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden, für mehrere solcher Zweigniederlassungen und Betriebsstätten jedoch nur einmal (vgl. § 4 Abs. 3 WahlO).
In den Fällen der Abs. 1 b, 2 und 3 der Wahlordnung kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 der Wahlordnung vorliegt. Dies bedeutet, dass dieser Person durch ein Gericht das Recht rechtskräftig aberkannt wurde an öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
Wie kann ich Mitglied der Vollversammlung werden?
Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen.
Kann ein Unternehmen mehrere Bewerber zur Wahl für die Vollversammlung aufstellen?
Nein. Jedes IHK-zugehörige Unternehmen kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein.
Welche Angaben müssen auf meiner Wahlbewerbung stehen?
Die Wahlbewerbung muss enthalten:
• Familiennamen
• Vornamen
• Geburtsdatum
• Funktion im Unternehmen
• Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und
• dessen Anschrift.
Außerdem ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
• Familiennamen
• Vornamen
• Geburtsdatum
• Funktion im Unternehmen
• Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und
• dessen Anschrift.
Außerdem ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
Muss jemand meine Bewerbung unterstützen?
Ja. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 Wahlberechtigten der jeweiligen Wahlgruppe und des jeweiligen Wahlbezirkes unterzeichnet sein.
Wohin muss ich meine Wahlbewerbung schicken?
Ihre Wahlbewerbung schicken Sie bitte an
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Wahlausschuss
39093 Magdeburg
Alternativ kann die Bewerbung mittels eingescannten Dokumentes an die folgende
E-Mail-Adresse gesandt werden:
ihkwahl@magdeburg.ihk.de
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Wahlausschuss
39093 Magdeburg
Alternativ kann die Bewerbung mittels eingescannten Dokumentes an die folgende
E-Mail-Adresse gesandt werden:
ihkwahl@magdeburg.ihk.de
Gibt es für die Einreichung spezielle Fristen?
Ja. Der Wahlvorschlag muss zwischen dem 09. Juni und dem 30. Juni 2026 bei der Industrie- und Handelskammer Magdeburg eingegangen sein.
Was passiert nach Eingang mit meinem Wahlvorschlag?
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er entscheidet über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge, fasst in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu einer gültigen Kandidatenliste zusammen und macht diese bekannt.
Weshalb ist die Wählerliste so wichtig?
Die Wählerliste stellt die Grundlage für die Ausübung des Wahlrechts dar. Nur diejenigen IHK-Zugehörigen, die in die Wählerliste eingetragen sind, sind wahlberechtigt und wählbar. Daneben ist die Wählerliste auch deshalb von Bedeutung, weil sie festlegt, in welcher Wahlgruppe und in welchem Wahlbezirk Sie wahlberechtigt und wählbar sind. Sollte ein Unternehmen nicht in der Wählerliste auftauchen, kann durch das betroffene Unternehmen bis zum 15. Oktober 2026 der Antrag auf Aufnahme in das Register gestellt werden. Eine Wahlteilnahme ist dann noch möglich.
Wie erfahre ich, welche Kandidaten zur Verfügung stehen?
Die Namen der Kandidaten werden am 08. September 2026 auf unserer Homepage www.ihk.de/magdeburg der Wahlwebsite der IHK Magdeburg www.ihkwahl-magdeburg.de sowie in der Zeitung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg »Der Markt in Mitteldeutschland« veröffentlicht. Daneben sind die Kandidaten selbstverständlich auf Ihrem Stimmzettel aufgeführt.
Muss ich die Wahlunterlagen anfordern?
Nein. Allen in der Wählerliste enthaltenen IHK-Zugehörigen werden die Unterlagen rechtzeitig zugesandt.
Welche Unterlagen erhalte ich für die Briefwahl?
Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung »IHK-Wahl« (Stimmzettelumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf der Kandidatenliste ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung »IHK-Wahl« (Stimmzettelumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf der Kandidatenliste ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
Welche Unterlagen muss ich zurückschicken?
Alle erhaltenen Unterlagen. Entscheidend ist dabei aber, dass die Unterlagen in der richtigen Art und Weise zurückgeschickt werden.
Und so einfach geht's:
Der Stimmzettel muss nach dem Ausfüllen in den neutralen Stimmzettelumschlag gesteckt werden. Dieser ist dann zu verschließen!
Wichtig: Nur der Stimmzettel kommt in den Stimmzettelumschlag!
Stimmzettelumschlag und Wahlschein werden in den Rücksendeumschlag gesteckt. Die form- und fristgerecht eingehenden Rücksendeumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Und so einfach geht's:
Der Stimmzettel muss nach dem Ausfüllen in den neutralen Stimmzettelumschlag gesteckt werden. Dieser ist dann zu verschließen!
Wichtig: Nur der Stimmzettel kommt in den Stimmzettelumschlag!
Stimmzettelumschlag und Wahlschein werden in den Rücksendeumschlag gesteckt. Die form- und fristgerecht eingehenden Rücksendeumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Wozu wird der Wahlschein benötigt?
Wie bei jeder Wahl muss kontrolliert werden, ob der abgegebene Stimmzettel von einem/r Wahlberechtigten abgegeben worden ist und dass jede/r Wahlberechtigte nur einmal sein/ihr Stimmrecht ausübt. Diese Kontrolle geschieht über den Wahlschein.
Welche Unterlagen erhalte ich für die Onlinewahl?
Die Wahlberechtigten erhalten zudem Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Online-Wahlportal, sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals) für das Online-Wahlportal www.ihkwahl-magdeburg.de der IHK Magdeburg. Durch Anmeldung und Authentifizierung kann dann auch über dieses Wahlportal bequem elektronisch gewählt werden. Natürlich zählt nur eine Stimme, entweder die elektronische oder die aus der Briefwahl. Hier gilt die erste bei der IHK zugegangene Stimme.
Wie lange kann ich meine Stimme abgeben?
Die Wahlfrist läuft vom 02. Oktober – 23. Oktober 2026 bis 14:00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer entweder per Briefwahlunterlagen oder über das Online-Wahlportal eingegangen sein.
Der Nachtbriefkasten befindet sich am Alten Markt 8, 39104 Magdeburg.
Der Nachtbriefkasten befindet sich am Alten Markt 8, 39104 Magdeburg.
Kann ich auch online wählen und wenn ja, wie funktioniert das?
Auch eine Online-Wahl ist möglich. Hierzu müssen die Wählenden sich auf dem Wahlportal der IHK Magdeburg unter www.ihkwahl-magdeburg.de anmelden und authentifizieren. Es wird im Wahlportal ein elektronischer Stimmzettel angezeigt, auf dem dann durch setzen der entsprechenden Kreuze gewählt werden kann. Beim Wahlvorgang selbst werden dem Wählenden technische Hilfsmittel gegen eine technische Falscheingabe zur Verfügung gestellt. Die Stimmerfassung wird anonymisiert um das Wahlgeheimnis sicherzustellen.
Kann ich meine Stimme auch persönlich abgeben?
Eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ist nicht möglich. Die Wahlordnung regelt, dass die Stimmabgabe nur als Briefwahl oder elektronisch erfolgt. Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, Ihre Wahlunterlagen persönlich bei der IHK abzugeben, wenn Sie während der Wahlfrist bei uns im Hause sind.
Wie viele Stimmen habe ich?
Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk zu wählen sind. Es darf für jeden Kandidaten aber nur einmal gestimmt werden.
Muss ich alle Stimmen verteilen?
Nein. Die zulässige Stimmenzahl ist eine Höchstzahl. Es dürfen auch weniger Kandidaten auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
Wo und wann wird das Wahlergebnis bekannt gegeben?
Das Ergebnis der Stimmenauszählung wird am 12. November 2026 auf unserer Homepage www.ihk.de/magdeburg, der Wahlwebsite der IHK Magdeburg www.ihkwahl-magdeburg.de sowie zeitnah danach auch in der Zeitung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg »Der Markt in Mitteldeutschland« bekanntgegeben.
Wo finde ich weitere Informationen?
Alle wichtigen Informationen erhalten Sie auf der Homepage der IHK Magdeburg www.ihk.de/magdeburg, der Wahlwebsite der IHK Magdeburg www.ihkwahl-magdeburg.de und der Zeitschrift der Industrie- und Handelskammer Magdeburg »Der Markt in Mitteldeutschland«. Die offiziellen Bekanntmachungen erfolgen über die Homepage der IHK Magdeburg: www.ihk.de/magdeburg.