Ehrenamt
Wahlgruppen und Wahlbezirke
Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbe-gruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach Gewerbeertrag und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.