Satzung der IHK Magdeburg

Satzung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 12. April 1990 in der Fassung vom 05. Dezember 2024

§ 1 Name, Sitz und Bezirk

(1) Die Kammer führt die Bezeichnung “Industrie- und Handelskammer Magdeburg”. Sie hat ihren Sitz in Magdeburg. Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Magdeburg umfasst die kreisfreie Stadt Magdeburg sowie die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Harz, Jerichower Land, Salzlandkreis (die Gebiete der Landkreise Schönebeck und Aschersleben-Staßfurt in den Grenzen vom 30.06.2007), Stendal.
(2) Die Kammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Siegel.
(3) Die Kammer kann die Einrichtung von Geschäftsstellen außerhalb ihres Sitzes beschließen.

§ 2 Aufgabe

Die Kammer hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihr insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken und die ihr sonst durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenden Aufgaben zu erfüllen.

§ 3 Zusammensetzung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus 64 unmittelbar gewählten Mitgliedern. Es können bis zu 9 weitere Mitglieder kooptiert werden. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung kann solche Personen, die sich um die Wirtschaft des Kammerbezirkes besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme berufen.

§ 4 Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit, die von grundsätzlicher Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer sind.
(2) Insbesondere bleiben der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten:
a) die Satzung
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung
c) die Festsetzung der Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt wird
d) die Festsetzung der Beiträge und der Sonderbeiträge
e) die Erteilung der Entlastung
f) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
g) die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers
h) die Bildung von Ausschüssen (§ 12)
i) die Errichtung von Geschäftsstellen
j) die Bildung von Einigungsstellen (Einigungsämtern)
k) Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
l) die Errichtung von Ehren- und Schiedsgerichten
m) der Erlass einer Geschäftsordnung mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss
n) der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
o) der Erlass des Finanzstatuts und der Anlagen
p) der Ausschluss von Mitgliedern
q) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern aus ihrer Mitte
r) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften, welche im Handelsregister und anderen Registern eingetragen werden
s) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran
t) die Aufwandsentschädigung des Präsidenten
u) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere der allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung
v) die finanzwirtschaftlichen Grundsätze

§ 5 Rechte und Pflichten der Vollversammlungsmitglieder

Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen für die Teilnahme an Sitzungen der
Vollversammlung und der sonstigen IHK-Gremien (Präsidium, Ausschüsse, Arbeitskreise) werden nicht erstattet. Für Reisen, die sie im besonderen Auftrag der IHK durchgeführt haben, werden ihnen auf Antrag ihre baren Auslagen erstattet. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Bei seiner Einführung in die Vollversammlung hat jedes Mitglied dem Präsidenten eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

§ 6 Sitzungen der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird durch die Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich mit einer Frist von acht Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Vollversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder so lange bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Für die Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Soll eine Änderung der Satzung beschlossen werden; so ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Der Präsident kann jedoch zur Vollversammlung bzw. zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste einladen. Er kann Gäste ausdrücklich verpflichten, über die Verhandlungen und die ihnen dabei zur Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(7) Im Übrigen wird das Verfahren in der Vollversammlung durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 6a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung
in Textform gefasst werden.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Abs. 1 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur
elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der
Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 Abs. 3 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.

§ 6b Technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton der Sitzungen der Vollversammlung

(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen unbeschadet von § 6 Abs. 6 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode
grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft das Präsidium vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung, ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 7 Zusammensetzung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und 8 Vizepräsidenten, die zu Beginn des Rechnungsjahres in geheimer Wahl von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode der Vollversammlung gewählt werden. In einem ersten Wahlgang wird der Präsident gewählt. Die Wahl der acht Vizepräsidenten erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Hierfür werden auf einem Stimmzettel die zur Wahl Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen nicht mehr als acht Kandidaten durch Ankreuzen gewählt werden. Gewählt sind die acht Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bestimmt das Wahlergebnis die acht Kandidaten nicht eindeutig (Stimmengleichheit) erfolgt eine Stichwahl. Die Mitglieder des Präsidiums nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden beschließt die Vollversammlung über eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.

§ 8 Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor und sorgt für die Durchführung der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub erdulden, kann das
Präsidium Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Sitzung der Vollversammlung zu berichten ist. Ausgenommen sind die in § 4 Satz 2 ausdrücklich der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehaltenen Gegenstände.

§ 8a Virtuelle Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums

Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Vertretung des Präsidenten

Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist, durch einen Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäfte der Kammer werden nach den von der Vollversammlung und dem Präsidium aufgestellten Richtlinien von dem Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von weiteren nach Bedarf angestellten Geschäftsführern geführt. Diese sollen die für ihre verantwortliche Tätigkeit erforderliche Vorbildung besitzen.

§ 11 Hauptgeschäftsführer

(1) Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Kammerbeschäftigten. Bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter seine Befugnisse aus.
(2) Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers regelt das Präsidium.

§ 12 Ausschüsse

(1) Zur Unterstützung von Vollversammlung, Präsidium und Geschäftsführung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten können Ausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden. Die Vollversammlung beruft zu Beginn des Rechnungsjahres für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse: dabei können auch Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind.
(1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(1b) Virtuelle Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbildung wird in Abhängigkeit vom Erfordernis ein Berufsbildungsausschuss errichtet. Seine Zusammensetzung und seine Zuständigkeit richten sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Für die Mitglieder der Ausschüsse nach § 12 Abs. 1 gilt § 5 entsprechend. Das Verfahren in diesen Ausschüssen wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß geltendem Recht.

§ 13 Vertretung der Kammer

(1) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Das gilt auch für Einsprüche, die die Industrie- und Handelskammer verpflichten, soweit sie nicht den laufenden Zahlungsverkehr der Kammer betreffen, unter ihrem Namen vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und vom
Hauptgeschäftsführer oder seinem Stellvertreter vollzogen werden.
(2) Für die Geschäfte der Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer
alleinvertretungsberechtigt.

§ 14 Anstellungsverträge

(1) Alle Dienstverhältnisse in der Kammer sind durch schriftliche Verträge durch den Hauptgeschäftsführer zu regeln. Über den Anstellungsvertrag des von der Vollversammlung bestellten Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Vorsorgeansprüchen der Kammerbeschäftigten entscheidet das Präsidium. Der Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers ist vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
(2) Anstellungsverträge leitender Mitarbeiter bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

§ 15 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 16 Veröffentlichungen

Rechtsvorschriften der IHK Magdeburg werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit keine abweichende Regelung in der Rechtsvorschrift enthalten ist, am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Ohne Relevanz für eine
ordnungsgemäße und rechtserhebliche Veröffentlichung können Bekanntmachungen zusätzlich in den durch die IHK Magdeburg bereitgestellten Medien erfolgen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer Magdeburg „Der Markt in Mitteldeutschland“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04. Dezember 2018 außer Kraft.
Magdeburg, den 05.12.2024
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Olbricht, Präsident
Rummel, Hauptgeschäftsführer