Gebührenordnung
Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 26. September 1990 in der Fassung vom 23.04.2015
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die IHK kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Die IHK kann von demjenigen, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch
nimmt, die Erstattung von damit verbundenen Kosten (Auslagen) verlangen, auch
wenn die Inanspruchnahme der IHK selbst gebührenfrei ist.
nimmt, die Erstattung von damit verbundenen Kosten (Auslagen) verlangen, auch
wenn die Inanspruchnahme der IHK selbst gebührenfrei ist.
(4) Die IHK kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze abzustimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu
bemessen.
bemessen.
(3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
(4) Bei Rücktritt von einer gebührenpflichtigen Prüfung oder Veranstaltung kann eine ermäßigte Gebühr (Bearbeitungsgebühr) erhoben werden; bei unangekündigtem Fernbleiben entsteht die volle Gebühr.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 4 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang eines Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 5 Fälligkeit
Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
§ 6 Mahnungen und Beitreibung
(1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner
auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung
entsprechend.
entsprechend.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller
Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
(4) Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr oder Auslagen gemeinsam (Gesamtschuldner), so ist jeder von ihnen antragsberechtigt im Sinne der Absätze 1 und 2. Stundung, Erlass oder Niederschlagung wirken gegenüber jedem Gesamtschuldner.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuer vom Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsbehelfe
Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide richten sich nach den Bestimmungen der VwGO sowie des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung den Mitteilungen der
Industrie- und Handelskammer Magdeburg „Der Markt in Mitteldeutschland“ in Kraft.
Industrie- und Handelskammer Magdeburg „Der Markt in Mitteldeutschland“ in Kraft.
Magdeburg, den 23. April 2015
Olbricht, Präsident
März, Hauptgeschäftsführer
März, Hauptgeschäftsführer