Pflichten für den Handel

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher treffen Verkäufer durch die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtline zahlreiche Pflichten. Einen Überblick über die Pflichten im Kaufrecht finden Sie hier.

Aktualisierungspflicht für Produkte mit digitalen Komponenten

Verkäufer von Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssystemen, Saugrobotern, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten trifft eine Aktualisierungspflicht. Diese soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert. Angestrebt wird unter anderem eine optimale Interoperabilität, also die Fähigkeit des technischen Gerätes mit einem anderen System nahtlos zusammenzuarbeiten. Außerdem geht es auch um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.
Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind. Er muss den Verbraucher auch über die anstehende Aktualisierung informieren. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zu Verfügung zu stellen.
Die konkrete Dauer der Aktualisierungspflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall. Es kommt auf die Verbrauchererwartung an, sowie auf Webeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien, der Preis und Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer.
Die Aktualisierungspflicht stellt den Handel vor Herausforderungen, da er bei Updates und Upgrades in der Regel auf die Mitwirkung der Hersteller angewiesen ist. Das sollte in vertraglichen Regelungen beachtet werden.

Verschärfung der Beweislast

Verkäufer müssen beim B2C-Kauf zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die gesetzliche Vermutung kann aber widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist.

Negative Beschaffenheitsvereinbarung

Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware kann die negative Beschaffenheit zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden.
Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind nur möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung "eigens" davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Die Abweichung kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Online-Handel genügt auch ein vorangekreuztes Kästchen nicht, das der Verbraucher deaktivieren kann.

Die Gewährleistungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Sogenannte Ablaufhemmungen sind allerdings zu beachten: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Käufer

Das Gewährleistungsrecht geht davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Bisher musste dafür eine angemessene Frist gesetzt werden. War diese verstrichen, hatte der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung durchzusetzen, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften. Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist. Danach kann der Käufer beispielsweise vom Vertrag zurücktreten. Der Verbraucher braucht also keine konkrete Frist mehr zu setzen.
Handelsunternehmen sind gefordert, die zahlreichen gesetzlichen Regelungen in der Praxis umzusetzen. Das betrifft nicht nur die vorgenannten. Auch bei der Garantie, dem Verkauf von gebrauchten Waren, Unternehmerrückgriff sowie in verschiedener anderer Hinsicht sind gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schulung von Verkaufspersonal, Beschwerdemanagement können vor Gefahren schützen und Regelungen von Vertragsverhältnisse in Bezug auf Hersteller und/oder Lieferanten können vor Risiken schützen.