Änderung im AGB - Recht

Im Februar 2016 trat das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft. In diesen Zusammenhang wurden auch Änderungen des AGB-Rechts beschlossen, die zum 01. Oktober in Kraft getreten sind.
In § 309 Nr. 13 BGB heißt es ab 1.10.2016:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Die neue Rechtsgrundlage sieht vor, dass für Verbraucher zukünftig „keine strengere Form als die Textform“ vereinbart werden darf. Da diese im Unterschied zur bislang maßgeblichen „Schriftform“ grundsätzlich keine eigenständige Unterschrift erfordert, reicht nun eine einfache, lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger aus. Dies kann beispielsweise auch ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS sein.
Unternehmen sollten daher ihre AGB überprüfen, ob sie den Kunden darin an irgendeiner Stelle auf die Schriftform verweisen. Das gleiche gilt für Arbeitgeber, die vorformulierte Arbeitsverträge mit Schriftformklauseln verwenden. Ist dies der Fall, müssen die AGB überarbeitet werden.
Die neue Vorschrift gilt allerdings nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. Weiterhin ist die Neuregelung nicht für Verträge oder Erklärungen anzuwenden, für die durch Gesetz bestimmte Formerfordernisse vorgeschrieben sind.