außergerichtliche Streitbeilegung

Bestehen Streitigkeiten, zum Beispiel um Verpflichtungen aus einem Vertrag, zwischen zwei Parteien, folgt nicht zwingend ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr gibt es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Um diese Streitbeilegung zu erreichen, gibt es diverse Verfahren, welche im Folgenden kurz erläutert werden.

1. Mediation

Kommt es zu einem Konflikt zwischen Parteien werden üblicherweise zunächst Verhandlungen geführt. Vor dem Hintergrund, dass die Fronten schon zu diesem Zeitpunkt verhärtet sein können, kann es sinnvoll sein ein Mediationsverfahren, sofern beide Parteien an einer außergerichtlichen Konfliktlösung noch interessiert sind, durchzuführen. Hier leitet ein sog. Mediator, also ein neutraler Dritter dieses Verfahren. Der Mediator moderiert das Verfahren, lenkt dieses in konstruktive Richtungen, ermittelt die Interessen der Parteien und kann auch Entscheidungsvorschläge unterbreiten. Aber der Mediator hat keine Entscheidungskompetenz. Die Parteien entscheiden eigenverantwortlich was Verhandlungsgegenstand ist, können das Verfahren beenden bzw. abbrechen und sollten eigene Lösungsvorschläge einbringen. Neben dem Mediator und den Parteien selbst, können auch deren Berater, wie beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater, teilnehmen. Ziel der Mediation ist es eine einvernehmliche Vereinbarung innerhalb des rechtlichen Rahmens zu treffen.
Vorteile dieses Verfahrens sind, dass diese kostengünstiger, schneller, flexibler und nicht öffentlich, im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren, durchgeführt werden können. Zudem kommt es, aufgrund der getroffenen Vereinbarung beider Parteien, zu einer sehr hohen Akzeptanz der Entscheidung und wird in der Regel ohne Vollstreckung umgesetzt. Zudem spielen nicht einzig juristische Aspekte eine Rolle. Vielmehr können auch persönliche und wirtschaftliche Gedanken bei der Lösung Berücksichtigung finden.
Das Mediationsverfahren wird durch das sog. Mediationsgesetz geregelt. Dort werden Regelungen zum Verfahrensablauf, den Aufgaben des Mediators und seiner Pflichten getroffen.

2. Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren ist der Mediation sehr ähnlich. Jedoch nimmt der Schlichter mehr Einfluss auf die Verhandlungen. Der Auftrag des Schlichters ist klar darauf ausgelegt einen eigenen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und diesen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist nicht allein auf rechtliche Belange zu beschränken, sondern kann auch andere mit einbeziehen. Vor dem Hintergrund, dass die angebotene Lösung eben nur ein Vorschlag ist, ist diese Entscheidung nicht bindend.
Es wird zwischen einer obligatorischen Streitschlichtung und einer freiwilligen unterschieden.
Das Land Sachsen-Anhalt hat mit Hilfe des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes (SchStG LSA) Regelungen für beide Verfahrensarten getroffen. Aufgrund dieser Regelungen sind Gemeinden dazu verpflichtet eine solche Schlichtungsstelle einzurichten. Obligatorisch muss dieses Verfahren durchgeführt werden, wenn es um Nachbarschafts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten geht. Das Gesetz trifft Regelungen darüber, wann ein solches Verfahren verpflichtend vor einem Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss und legt Verfahrensregelungen fest.
Verschiedene Organisationen stellen eine Verfahrensordnung für freiwillige Schlichtungen zur Verfügung, welche zur Hilfe genommen werden kann, um ein solches Verfahren durchzuführen. Als institutionelles Schlichtungsverfahren kommt beispielsweise die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) oder die Universalschlichtungsstelle des Bundes, wenn Spezialschlichtungsstellen nicht greifen, in Betracht. Darüber hinaus hat die europäische Kommission eine Online-Plattform zur Verbraucherstreitbeilegung eingerichtet. Auf dieser können sowohl Schlichtungsstellen gefunden als auch Verfahren direkt eingeleitet werden. Sowohl die Universalschlichtungsstelle als auch die Online-Plattform haben ihre Grundlage in dem Verbrauchstreitbeilegungsgesetz des Bundes.

3. gerichtliches Güteverfahren

Sollte es bereits zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen sein, hat der Gesetzgeber auch Möglichkeiten eröffnet eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe eines Güterichters zu finden. Mit einer Einigung in dem Güteverfahren wird das Klageverfahren beendet. Diese Güteverhandlung geht grundsätzlich jeder gerichtlichen Verhandlung voraus, es sei den es hat bereits ein außergerichtlichen Einigungsversuch gegeben oder das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Güteverfahren wird positiv beendet, wenn eine Einigung schriftlich festgehalten wurde, ansonsten wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt.

4. Schiedsgutachten

Primäre Aufgabe des Schiedsgutachtens ist es, dass eine Meinungsverschiedenheit rechtlicher oder tatsächlicher Natur durch einen kompetenten Sachverständigen geklärt werden kann. Dementsprechend kommen zahlreiche Anwendungsbereiche in Betracht, solange diese durch einen Sachverständigen begutachtet werden können. Beispielsweise können sich diese Gutachten, um Sachmängel bei Kaufverträgen oder Feststellungen von Bauschäden handeln.
Als Grundlage für dieses Gutachtens gilt die vorher zwischen den Parteien geschlossene Schiedsgutachtenvereinbarung. Hiermit verpflichten sich die Parteien bestimmte Streitgegenstände nicht bei staatlichen Gerichten anhängig zu machen, sondern hierrüber allein der Sachverständige entscheidet. Diese Vereinbarung kann auch im Rahmen eins bereits anhängigen Gerichtsverfahrens geschlossen werden.
Die Benennung eines geeigneten Sachverständigen erfolgt unter anderem durch die IHK Magdeburg. Weitere Informationen erhalten sie hier. Als institutionelles Schiedsgutachtenverfahren, welche von verschieden Organisationen angeboten wird, kommt beispielsweise die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Betracht.

5. Schiedsgerichtsverfahren

Das Schiedsverfahren zielt auf eine abschließende, rechtsverbindliche und vollstreckbare Entscheidung durch ein privates Gerichtsverfahren ab. Voraussetzung für dieses Verfahren ist eine sog. Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, welche unter anderem die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließt. Dieses Verfahren ist ausdrücklich von der Zivilprozessordnung (ZPO) als alternatives Instrument zugelassen. Die Parteien wählen das, aus einem oder drei Schiedsrichtern, bestehende Schiedsgericht aus. Die Minimalanforderungen an einen Schiedsrichter sind in §§ 1035, 1036 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Das Gericht tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und kann den Verfahrensablauf flexibler als ein staatliches Gericht gestalten. Das Verfahren mündet in einem Schiedsspruch der Richter. Sobald der Schiedsspruch durch ein staatliches Gericht für vollstreckbar erklärt wurde, steht es einem gerichtlichen Urteil gleich.
Vorteilhaft ist dieses Verfahren bei sehr hohen Streitwerten, da dieses Verfahren in der Regel günstiger, als ein gerichtlichen, ist. In der Regel werden die Verfahren auch schneller beendet als ein gerichtliches. Durch die Auswahl der Schiedsrichter bringen diese eine gewisse Sachkunde mit und genießt das Vertrauen der Parteien. Jedoch muss man sich im Vorfeld bewusst sein, dass es keinen Instanzenzug gibt und auch keine inhaltliche Kontrolle des Urteiles erfolgt. Ebenso kann die bindende Entscheidung nur gemeinsam rückgängig gemacht werden.
Zur Umsetzung eines solchen Verfahrens können sich die Parteien einem institutionellen Schiedsgericht bedienen oder setzen ein sog. Ad-Hoc-Schiedsgericht ein. Als institutionelle Schiedsgerichte, also dauerhaft für eine bestimmte Zuständigkeit eingerichtete Gerichte, kommen beispielsweise die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) oder die Angebote von diversen Interessensverbänden in Betracht. Diese halten dann bestimmte Verfahrens- und Organisationsregeln vor und helfen auch bei der Auswahl der Schiedsrichter. Ein Ad-Hoc-Schiedsgericht bietet den Vorteil, dass die Parteien alle Umstände des Verfahrens, wie beispielsweise die Besetzung und den Ablauf, selbst bestimmen können.
Durch das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (sog. New Yorker Übereinkommen) besteht die Möglichkeit einen ausländischen Schiedsspruch für Vollstreckbar erklären zu lassen, ohne das hierfür eine Überprüfung der Sachentscheidung benötigt wird. Dies ist ein entscheidender Vorteil gegenüber der Vollstreckung von staatlichen Entscheidungen.

6. internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Auch in internationalen Geschäftsbeziehungen kann vertraglich eine Schiedsklausel vereinbart werden, um sich der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Das internationale Verfahren ist an das oben bereits beschriebene deutsche Verfahren angelehnt. Ebenfalls können sich die Parteien hierbei einer Schiedsgerichtsinstitution bedienen. Als internationale Schiedsgerichtsbarkeiten können beispielsweise die internationale Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris oder den London Court of International Arbitration (LCIA) genutzt werden.
Die dargestellten Verfahren können auch auf verschiedene Weise kombiniert werden. Beispielsweise kann eine Mediation vor einem Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden oder ein Schiedsgutachten kann Tatsachen feststellen, welches für das anschließende Verfahren die Grundlage bildet.
In Anbetracht der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung hat die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ein Verfahren erarbeitet, dessen Ziel es ist das für die Problemstellung der Parteien geeignetste Verfahren zu ermitteln. Nähere Informationen zu diesem sog. DIS-Konfliktmanagementverfahren erhalten Sie hier.

7. Verfahren der IHK Magdeburg

Die Industrie- und Handelskammer Magdeburg bietet aktuell selbst Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung an.
Zum einen hält die IHK Magdeburg die Einigungsstelle für Streitigkeiten hinsichtlich des unlauteren Wettbewerbes, die sog. Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten, vor und zum anderen den Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis.