Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung

Diese Fallgruppe wird im neuen UWG in § 7 erstmals gesetzlich geregelt. Werbung gegen den erkennbaren Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, beispielsweise das Ignorieren von Briefkastenaufklebern gegen Werbung.

Telefonwerbung

Telefonwerbung ist beliebt und modern - jedenfalls aus Sicht des Werbenden. Aus Sicht desjenigen, der die Telefonanrufe erhält, sieht das allerdings oft anders aus. Er findet sie meistens lästig.
Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit dieser Vertriebsmethode muss danach unterschieden werden, ob sich der Werbende mit seinen Telefonanrufen an Privatpersonen oder an Gewerbetreibende wendet.

Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

Telefonwerbung gegenüber Privatleuten ist grundsätzlich nicht gestattet. Denn die Telefonwerbung stellt einen Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen dar; dieser wird durch das Anrufen belästigt. Zulässig ist die Telefonwerbung ausnahmsweise nur, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden.
Das Einverständnis zur Telefonwerbung kann z. B. darin zu sehen sein, dass eine Privatperson auf einer Werbeantwortkarte ihre Telefonnummer angibt. Kein Einverständnis liegt allerdings in der schriftlichen Bitte einer Privatperson, Informationsmaterial zu übersenden. Unzulässig ist es auch, eine Person, die ein Zeitschriftenabonnement gekündigt hat, unaufgefordert anzurufen, um in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen gekündigt wurde und den Kunden zu bewegen, den bestehenden Vertrag fortzusetzen oder einen neuen Vertrag abzuschließen.

Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Auch Telefonanrufe gegenüber Gewerbetreibenden sind grundsätzlich verboten. Zwar wurde dies im Vorfeld der UWG-Reform heftig diskutiert, letztlich hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, die bisherige Rechtsprechung in das neue UWG zu übernehmen. Zulässig ist Telefonwerbung ausnahmsweise dann, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat oder wenn der Anrufer von einem mutmaßlichen Einverständnis des Angerufenen ausgehen darf. Das Einverständnis des Angerufenen kann vermutet werden im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung oder dann, wenn der Anruf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens betrifft.
Wenn z. B. ein Papiergroßhändler beim Schreibwareneinzelhändler anruft, um ihm ein paar günstige Papierangebote zu machen, wird dies wohl zulässig sein: der Großhändler darf ein gesteigertes Interesse an der Ware "Papier" vermuten. Zulässig dürfte es auch sein, wenn ein Kfz-Hersteller einen Autohändler oder ein Mietwagenunternehmen anruft, um z. B. eine Probefahrt zu vereinbaren. Demgegenüber dürfte es als wettbewerbswidrig anzusehen sein, wenn ein Kfz-Händler einem Schreibwareneinzelhändler ein Auto anbietet. Hier besteht gerade kein gesteigertes Interesse des Angerufenen an dem Angebot. Unzulässig ist es grundsätzlich auch, Produkte, die zwar jeder Gewerbetreibende benötigt (z. B. Reinigungsmittel, Büromaterial), die aber regelmäßig nicht die eigentliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen, telefonisch anzubieten.

Telefaxwerbung

Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung durch den Einsatz des Telefaxgerätes ist grundsätzlich unzulässig. Zum einen wird der Empfänger der Werbung kostenmäßig belastet: das Betreiben des Geräts verursacht Kosten für Strom, Toner und Wartung, außerdem wird durch den Ausdruck selbst das Papier des Empfängers der Telefaxwerbung verbraucht. Zum anderen wird das Gerät beim Einlaufen des Werbeschreibens blockiert. Telefaxwerbung ist aber ausnahmsweise dann statthaft, wenn der Empfänger mit dem Erhalt von Fax-Werbeschreiben ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist. Handelt es sich beim Empfänger um einen Gewerbetreibenden, ist Telefaxwerbung außerdem dann zulässig, wenn dessen Einverständnis vermutet werden kann. Ein mutmaßliches Einverständnis kann angenommen werden, wenn zum Adressaten bereits eine ständige Geschäftsbeziehung besteht oder wenn die Werbung unmittelbar den Geschäftsgegenstand des Empfängers des Werbefaxes betrifft.
Ein vermutetes Einverständnis liegt nicht schon dann vor, wenn der Empfänger des Telefaxes in seiner Firmenwerbung auf den eigenen Faxanschluss hinweist; denn dieser Hinweis richtet sich an dessen eigene Kunden und nicht an Personen, die ihrerseits Werbung betreiben.
Ein vermutetes Einverständnis ist auch dann nicht gegeben, wenn die Werbung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt.

E-Mail-Werbung

Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige Zustimmung oder ohne vermutete Zustimmung seitens des Empfängers erfolgt. Dabei ist gleichgültig, ob sich die E-Mail-Werbung an Privatpersonen, Gewerbetreibende oder Freiberufler richtet. Denn unverlangte E-Mail-Werbung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar: das Lesen und eventuelle Löschen der E-Mail erfordert einen erheblichen Zeitaufwand; außerdem wird jedenfalls dann, wenn an denselben Rechner mehrere E-Mails gesandt werden, dessen Speicherkapazität beeinträchtigt.
Ein mutmaßliches Einverständnis kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Adressat der Werbung seine E-Mail-Adresse auf seiner Visitenkarte angibt. Von einer mutmaßlichen Zustimmung kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn zwischen dem Werbenden und dem Empfänger der E-Mail-Werbung bereits ein geschäftlicher Kontakt besteht, dabei die E-Mail das gebräuchliche Kommunikationsmittel ist und die E-Mail-Werbung im Interessenbereich des Empfängers der E-Mail liegt.

Möglichkeiten des Schutzes vor unerwünschter Telefon-, Telefax- bzw. E-Mail-Werbung

Gewerbetreibende, die sich vor unerwünschter Werbung schützen möchten, haben die Möglichkeit, sich in die sog. deutschen Robinsonlisten eintragen zu lassen. Der Eintrag in eine Robinsonliste bewirkt, dass derjenige, der sich hat eintragen lassen, von den Adressenlisten der Unternehmen, die mit den Robinsonlisten arbeiten, gestrichen wird und also keine Werbung mehr erhält.
Eine Robinsonliste gegen unerwünschte Telefonanrufe auf private Anschlüsse gibt es bisher noch nicht. Die Einrichtung einer solchen Liste ist allerdings in Vorbereitung.
Die Robinsonliste der Arbeitsgemeinschaft Telefax im VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) dient dazu, vor unerwünschten Telefax-Werbesendungen zu schützen. In die Liste eingetragen werden diejenigen Fax-Nummern, an die keine Werbefaxe mehr versandt werden sollen. Die Eintragung in die Liste ist kostenlos. Weitergehende Informationen und Antragsformular für den Eintrag in die Robinsonliste:
Die Robinson-Mailschutzliste schützt vor der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails. Träger dieser Schutzliste ist die Initiative "Freiwillige Selbstkontrolle der Werbetreibenden im Internet" (FSKnet). In die Liste eingetragen werden E-Mail-Adressen. Auch hier ist die Eintragung kostenlos.
Weitergehende Informationen und Antragsformulare für den Eintrag in die Robinsonliste: www.erobinson.de
Der Eintrag in die Robinson-Listen garantiert natürlich nicht, dass sich alle Versender von Werbefaxen bzw. Werbe-E-Mails auch daran halten. Die Träger der Listen bemühen sich aber, möglichst viele Firmen dafür zu gewinnen, keine Werbung an Personen, die sich in die Listen haben eintragen lassen, zu versenden.