Recht und Steuern

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz (WtcG) wurde - in seiner stark gekürzten Fassung mit Entlastung der Wirtschaft von 3,2 Milliarden Euro - am 21. Februar 2024 vom Bundestag mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen beschlossen. In seiner mit Spannung erwarteten Sitzung am 22. März 2024 stimmte nun auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zu.

Gesetzgeberische Ziele

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz " Wachstumschancengesetz oder WtcG" - soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und soll die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Überblick der Änderungen und Neuregelungen

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Maßnahmen des beschlossenen WtcG:
 
Dienstwagenbesteuerung
Das Reichweitekriterium bei der Dienstwagenbesteuerung der Hybridelektrofahrzeuge soll erhalten bleiben.
Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung soll auf 70.000 Euro (ab. 1. Januar 2024) angehoben werden. 
 
Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren soll umgesetzt werden, allerdings – wie von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft vorgeschlagen – nicht rückwirkend, sondern zum 1. Januar 2025
Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer
Die Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer auf 9 Euro soll umgesetzt werden.
Abfragemöglichkeit bezüglich der Identifikationsnummer von Beschäftigten
Die Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer von Beschäftigten durch das Finanzamt soll – wie bereits vom Bundesrat vorgeschlagen – eingeführt werden.
Digitales Verfahren zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung
Es wird ein digitales Verfahren (ab 1. Juli 2025) zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung eingeführt und Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren werden vorgenommen.
Neuregelung zur Besteuerung von Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice
Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird das Einkommensteuerrecht ergänzt. Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
Degressive Abschreibung
Ursprünglich 25 Prozent nun 20 Prozent / nur für 9 Monate (April bis Dezember 2024).
Verlustvortrag
Grenze der Mindestgewinnbesteuerung 70 Prozent für vier Jahre – ohne Gewerbesteuer.
Thesaurierungsbegünstigung
Verbesserungen bei Berücksichtigung gezahlter Ertragsteuern.
Degressive Gebäude-AfA
5 Prozent.
Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
Sonderabschreibung i.H.v. 40 Prozent (ursprünglich 50 Prozent).
Forschungszulage
Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von 4 auf 10 Millionen Euro.
Elektronische Rechnungsstellung in der Umsatzsteuer
Die auf das Inland beschränkte verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich soll zum 1. Januar 2025 eingeführt werden. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen ist eine Übergangsregelung enthalten.
Ausweitung Ist-Versteuerung
Die Grenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.
Nichtbeanstandungsregelung §13b UStG
Vereinfachungsregelung bei fälschlicher Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Nichtbeanstandungsregelung §13b UStG
Vereinfachungsregelung bei fälschlicher Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Befreiung von USt-Voranmeldungen
Anhebung der Grenze zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro; soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
Verzicht auf USt-Erklärung von Kleinunternehmern
Kleinunternehmer müssen künftig keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben; soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
Nachfolgende Tabelle über die im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vom 17.11.2023 gestrichenen Maßnahmen:
Klimaschutzprämie
Die geplante Prämie für Investitionen in Klimaschutz soll nicht eingeführt werden.
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
 
Die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro soll nicht umgesetzt werden.
Verpflegungsmehraufwand bei Arbeitnehmern
Die Anhebung der Verpflegungspauschalen soll nicht umgesetzt werden.
GWG-Grenze
Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und die Verbesserung der Pool-Abschreibung (bisher geplante Grenze von 5.000 €, drei Jahre) wurde nicht umgesetzt.
Verlustrücktrag
Die Erweiterung des Verlustrücktrages für 3 Jahre (statt bisher 2 Jahre) wurde gestrichen.
Vorzeitige Anhebung des USt-Satzes bei Gas-/Fernwärmelieferungen
Die Änderung wird nicht umgesetzt; der ermäßigte USt-Satz gilt bis Ende März 2024.
Mitteilungspflichten
Keine Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen, voraussichtlich keine Umsetzung in anderen Steuergesetzen bis Ende Legislaturperiode.
Quelle: DIHK 2024