Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen juristischer Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH) erhoben.
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft und im Ausschüttungsfall ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners. Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird durch das sog. Halbeinkünfteverfahren bei dem Anteilseigner weitgehend vermieden.
Anderes gilt bei einer sog. "Beteiligungskette" mehrerer Kapitalgesellschaften (d. h. der Anteilseigner ist wiederum eine Kapitalgesellschaft): laufende Beteiligungseinkünfte und Veräußerungsgewinne sind seit 2002 steuerfrei, wenn die diesbezüglichen, weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Es erfolgt also nur eine einmalige Körperschaftsbesteuerung bei der "ersten" Körperschaft.