Auskünfte vom Finanzamt
Gerade im Steuerbereich begegnen dem Unternehmer häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Es kommt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und daraus resultierender steuerlicher Konsequenzen. Darüber hinaus verkompliziert die sich ständig verändernde Gesetzeslage und Rechtsprechung die steuerliche Beurteilung. Dies kann zu Problemen mit der Steuerverwaltung führen.
Um derartige steuerliche Probleme bereits von vornherein zu vermeiden, gibt es jedoch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft zu beantragen. Neben der allgemeinen verbindlichen Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben „verbindliche Auskunft” gibt es zwei Spezialfälle: die Anrufungsauskunft bei Lohnsteuerfragen und die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung.
Um derartige steuerliche Probleme bereits von vornherein zu vermeiden, gibt es jedoch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft zu beantragen. Neben der allgemeinen verbindlichen Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben „verbindliche Auskunft” gibt es zwei Spezialfälle: die Anrufungsauskunft bei Lohnsteuerfragen und die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung.
Allgemeine „Verbindliche Auskunft”
1. Was Sie von einer verbindlichen Auskunft erwarten können
Die verbindliche Auskunft soll Ihnen ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um ernsthaft geplante aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln, deren steuerliche Beurteilung von Bedeutung ist.
Eine Auskunft kann zudem erteilt werden, wenn der Antragssteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insbesondere bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben (z.B. Dauersachverhalte).
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Daher ist ein Rechtsbehelf (z.B. Einspruch) dagegen nicht gegeben. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) möglich, in dem die rechtliche Beurteilung der Finanzbehörde ihren Niederschlag gefunden hat.
Eine Auskunft kann zudem erteilt werden, wenn der Antragssteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insbesondere bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben (z.B. Dauersachverhalte).
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Daher ist ein Rechtsbehelf (z.B. Einspruch) dagegen nicht gegeben. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) möglich, in dem die rechtliche Beurteilung der Finanzbehörde ihren Niederschlag gefunden hat.
Ausnahme:
Ein Einspruch (§ 347 AO) ist ausnahmsweise möglich, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt wird, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung, höchstrichterlichen Entscheidung oder Verwaltungsanweisung). Diese Ablehnung stellt dann einen Verwaltungsakt dar. Mit dem Rechtsbehelf kann der Antragsteller geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhaften Weise abgelehnt worden sei. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der verbindlichen Auskunft. Die Finanzämter sind jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen gehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen die verbindliche Auskunft zu erteilen.
Ein Einspruch (§ 347 AO) ist ausnahmsweise möglich, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt wird, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung, höchstrichterlichen Entscheidung oder Verwaltungsanweisung). Diese Ablehnung stellt dann einen Verwaltungsakt dar. Mit dem Rechtsbehelf kann der Antragsteller geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhaften Weise abgelehnt worden sei. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der verbindlichen Auskunft. Die Finanzämter sind jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen gehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen die verbindliche Auskunft zu erteilen.
2. Was Sie tun müssen
Es ist ein schriftlicher Antrag an das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller steuerlich bereits geführt wird, er aber beabsichtigt, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts zu verwirklichen (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit mit gleichzeitigem Wohnsitzwechsel; Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, aber Verwirklichung des Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts im Rahmen einer gesonderten Feststellung). In diesen Fällen hat sich das künftig zuständige Finanzamt mit dem bisher zuständigen Finanzamt abzustimmen. Die Bindungswirkung einer erteilten Auskunft bleibt auch im Falle eines späteren Zuständigkeitswechsels bestehen.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuernummer)
- Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses (steuerliche Relevanz)
- umfassende Darstellung des ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf einer Annahme beruhende Darstellung, Anlagenverweise müssen belegt sein)
- ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes
- konkrete Rechtsfragen zum geplanten Sachverhalt stellen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen)
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben vorliegen und der Wahrheit entsprechen (Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft)
- Schriftstück eindeutig als –Antrag auf verbindliche Auskunft– kennzeichnen
3. Was Sie nicht erwarten können
- Auskünfte zu Gestaltungen, bei denen lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen (Prüfung von Sparmodellen, Gestaltungsmißbrauch u. ä.)
- Verpflichtung des Finanzamtes, eigene Ermittlungen für die Beantwortung der Anfrage durchzuführen
- verbindliche Auskunft ist nicht bindend für später verwirklichte abweichende Sachverhalte (nur identische Sachverhalte werden entsprechend der verbindlichen Auskunft behandelt)
- ggf. keine Auskunft (Ablehnungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen), wenn zu diesem Rechtsproblem in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist
4. Bindungswirkung
Nach Erteilung einer als verbindlich gekennzeichneten schriftlichen Auskunft tritt für das Finanzamt eine Bindungswirkung aufgrund von Treu und Glauben ein, sobald der Antragsteller die von der Auskunft abhängig gemachte Disposition getroffen hat. Bis dahin kann das Finanzamt einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen und die Auskunft entsprechend widerrufen. Gegenüber Dritten, denen die Auskunft selbst nicht erteilt wurde, tritt keine Bindungswirkung ein.
Um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, muss die Auskunft vor der Verwirklichung des Sachverhalts erteilt und ursächlich für seine Verwirklichung gewesen sein.
Auch eine dem Gesetz widersprechende Auskunft bindet das Finanzamt, es sei denn, der Antragssteller hat die Gesetzeswidrigkeit erkannt oder erkennen können.
Die Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.
Hat das Finanzamt eine für den Antragsteller negative Auskunft erteilt und stellt es bei der späteren Veranlagung oder Feststellung fest, dass diese Auskunft unzutreffend war, ist es an die Auskunft nicht gebunden; vielmehr hat es bei der Veranlagung oder Feststellung die zutreffende, für den Antragsteller möglicherweise günstigere Entscheidung zu treffen.
Die Bindungswirkung nach Treu und Glauben tritt nur dann ein, wenn die Auskunft von dem im Zeitpunkt der Auskunftserteilung zuständigen Beamten erteilt wurde, d.h. von dem zur Vertretung des Finanzamts berufenen und zur abschließenden Zeichnung berechtigten
Beamten.
Um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, muss die Auskunft vor der Verwirklichung des Sachverhalts erteilt und ursächlich für seine Verwirklichung gewesen sein.
Auch eine dem Gesetz widersprechende Auskunft bindet das Finanzamt, es sei denn, der Antragssteller hat die Gesetzeswidrigkeit erkannt oder erkennen können.
Die Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.
Hat das Finanzamt eine für den Antragsteller negative Auskunft erteilt und stellt es bei der späteren Veranlagung oder Feststellung fest, dass diese Auskunft unzutreffend war, ist es an die Auskunft nicht gebunden; vielmehr hat es bei der Veranlagung oder Feststellung die zutreffende, für den Antragsteller möglicherweise günstigere Entscheidung zu treffen.
Die Bindungswirkung nach Treu und Glauben tritt nur dann ein, wenn die Auskunft von dem im Zeitpunkt der Auskunftserteilung zuständigen Beamten erteilt wurde, d.h. von dem zur Vertretung des Finanzamts berufenen und zur abschließenden Zeichnung berechtigten
Beamten.
5. Außerkrafttreten
Die verbindliche Auskunft tritt außer Kraft,
- wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden,
- wenn das Finanzamt die erteilte Auskunft zulässigerweise für die Zukunft widerruft oder
- wenn das Finanzamt die Auskunft rückwirkend aufhebt, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.
Sonderfälle
1. Lohnsteueranrufungsauskunft
Für Arbeitgeber besteht gemäß § 42e Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, Auskünfte über die Lohnsteuer, für deren Abführung er in der Haftung steht, zu erhalten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Informationen darüber, ob und inwieweit in Einzelfällen Lohnsteuervorschriften anwendbar sind bzw. zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung. Die Anfragen sind formlos an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen.
2. Verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung
Die verbindliche Zusage auf Grund einer steuerlichen Betriebsprüfung gemäß § 204 ff. Abgabenordnung erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte Sachverhalte, die Wirkung auch für die Zukunft haben, wie zum Beispiel Gesellschafterverträge, Erwerb von Wirtschaftsgütern oder sich wiederholende Tatbestände.
Für die Erteilung der verbindlichen Zusage im Anschluß an eine Außenprüfung ist Voraussetzung, dass ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird und die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts für die geschäftlichen Maßnahmen von Bedeutung ist. Der Antrag ist formlos aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht empfohlen.