Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes und Auswirkungen auf die GbR
Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Es soll das Recht der Personengesellschaften, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) modernisieren und vereinfachen.
Machen Sie sich mit dem Hintergrund und der Zielsetzung des Gesetzes sowie den wesentlichen Änderungen und Neuerungen vertraut.
1. Allgemeines
Durch das MoPeG wird die in den §§ 705 ff. BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) aufgewertet und zu einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft.
Da das neue GbR-Recht ohne Übergangsfrist auch für alle bereits bestehenden Gesellschaften gelten wird, ist bei diesen nunmehr zu prüfen, ob und ggfls. wo Handlungsbedarf besteht.
Da das neue GbR-Recht ohne Übergangsfrist auch für alle bereits bestehenden Gesellschaften gelten wird, ist bei diesen nunmehr zu prüfen, ob und ggfls. wo Handlungsbedarf besteht.
2. Das Gesellschaftsregister
Mit dem MoPeG wird das Gesellschaftsregister eingeführt. Das Gesellschaftsregister ist dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet. Für seine Einrichtung und Führung wird im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung verwiesen. Zum Teil weicht jedoch die Terminologie ab. So führt die GbR einen Namen, nicht aber eine Firma. Auch materiell-rechtlich gibt es einige Besonderheiten. So kann für eine GbR keine Prokura – die umfassende handelsrechtliche Vollmacht – erteilt werden.
3. Eintragungspflicht der GbR?
Nach Inkrafttreten des MoPeG gilt keine allgemeine Pflicht zur Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister. In bestimmten Fällen ist eine solche Eintragung aber notwendig, damit die GbR handlungsfähig bleibt. Das ist etwa beim Erwerb einer Immobilie durch die GbR der Fall.
Für diesen muss die GbR in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundbucheintragung setzt jedoch künftig die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Übergangsregeln für bereits im Grundbuch eingetragene GbR bestehen erneut nicht. Andererseits besteht auch keine unmittelbare Pflicht zur Registrierung. Das bedeutet, dass spätestens, wenn eine Grundbuchänderung notwendig wird, die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss.
Eine Registrierung wird auch zwingend, wenn die GbR sich als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt, z.B. an einer GmbH:
Ohne vorherige Eintragung in das Gesellschaftsregister kann die GbR nicht als Gesellschafterin in das Handelsregister der GmbH eingetragen werden.
Auch hier gilt aber wie zuvor: Solange sich nichts ändert, besteht keine Handlungspflicht.
Die Eintragung muss jedoch spätestens dann vorliegen, wenn die GbR ihre Gesellschafterstellung aufgibt oder eine sonstige im Handelsregister anmeldepflichtige Änderung eintritt, etwa eine solche im Gesellschafterbestand. Zudem kann eine fehlende Publizität einer solchen Rechtsänderung zu Nachteilen und Haftungsrisiken führen.
Nach einer einmal erfolgten Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für diese GbR die Rückkehr zu einer nicht registrierten GbR nicht möglich.
4. Formzwang für alle Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister bedarf der notariell beglaubigten Anmeldung mit Angaben zu Namen, Sitz und der Anschrift der Gesellschaft. Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort, bzw. ihre Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer angeben. Auch alle späteren Eintragungsänderungen müssen in notariell beglaubigter Form angemeldet werden.
5. „Name“ – nicht „Firma“!
Da “Firma“ im Rechtssinne der Name eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist, unter dem dieser seine Geschäfte ausübt und da ferner die GbR – auch nach Eintragung in das Gesellschaftsregister – nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, führt auch eine eingetragene GbR keine „Firma“, sondern lediglich einen „Namen“. Dieser Name der eGbR kann aus den Namen ihrer Gesellschafter, aber auch einer Phantasiebezeichnung – beides zudem auch in Kombination mit einer Sachbezeichnung – gebildet werden. Für die Zulässigkeit dieses Namens gelten die Vorschriften des Firmenrechts sinngemäß. Der Name der eGbR muss folglich Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK – wie auch bei Firmen – eine kostenlose Prüfung der Eintragungsfähigkeit an.
Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss die Haftungsbeschränkung im Rechtsformzusatz zum Ausdruck kommen, z.B. „GmbH & Co. eGbR“.
6. Freiwillige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister
Auch wenn ein GbR nicht aufgrund der im Vorstehenden geschilderten Aspekte in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, kann eine freiwillige Eintragung Vorteile bieten:
- Der Name einer eGbR genießt (register-)rechtlichen Schutz und kann zusammen mit dem Betrieb veräußert werden.
- Die Registerpublizität macht die Teilnahme am Geschäftsverkehr einfacher und auch „professioneller“, da wesentliche Informationen über die Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft aus dem Register abgerufen werden können.
- Die eGbR kann als Sitz einen beliebigen Ort im Inland wählen, selbst wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
- Auf die eGbR ist das Umwandlungsgesetz (UmwG) anwendbar, das den Rechtsformwechsel vereinfacht, etwa durch die Gesamtrechtsnachfolge: Alle Aktiva und Passiva, Eigentum, Rechte und Verträge der eGbR gehen dadurch auf die neue Rechtsform über.
- Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der eGbR, sondern „nur“ zu dessen Ausscheiden. Gleiches gilt bei der Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und bei Insolvenz eines Gesellschafters. Gelten die gesetzlichen Auflösungsgründe in bestehenden GbR-Verträgen mangels anderer Vereinbarungen und soll dies so bleiben, muss ein Gesellschafter dies bis zum 31.12.2024 schriftlich von der GbR verlangen. Ein solches Verlangen kann jedoch durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
- Der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Registerinhalts ist ein weiteres Plus an Rechtssicherheit.
- Zu beachten ist allerdings auch, dass die eGbR Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister (www.transparenzregister.de) machen muss.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen GbR und eGbR zeigt das Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB)auf.
Dieses Merkblatt soll und kann – als Service im Rahmen der für uns zulässigen Erstberatung für unsere Mitgliedsunternehmen und Personen, die die Gründung eines Unternehmens planen – nur erste Hinweise geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, ist eine Haftung – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Bei weiteren Fragen zum Thema sowie bei vertiefendem Beratungsbedarf holen Sie bitte den individuellen Rat eines einschlägig spezialisierten Rechtsanwalts und/oder Steuerberaters ein.