Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
1. Allgemeines
In einer offenen Handelsgesellschaft schließen sich Gewerbetreibende zum gemeinsamen Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen. Freiberuflern steht diese Rechtsform nicht zur Verfügung.
2. Zustandekommen
Die offene Handelsgesellschaft wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern errichtet. Der Vertrag, der zweckmäßigerweise schriftlich gefasst wird, enthält meist Regeln über die Firma der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie Entnahmen, ggf. auch eine Schiedsgerichtsklausel.
3. Handelsregister und Firma
Die Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, die Firma und den Sitz sowie den Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft enthalten und von einem Notar beglaubigt werden. Die Firma der offenen Handelsgesellschaft kann Namens-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen enthalten, muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dazu ist ihr der Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft” bzw. „oHG” beizufügen; täuschungsgeeignete Zusätze sind unzulässig. Jede Änderung der Firma oder Gesellschafter ist zum Handelsregister anzumelden. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft durch Beschluss aufgelöst wird.
4. Geschäftsführung und Vertretung
Das HGB sieht grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung und die Einzelvertretungsberechtigung aller Gesellschafter vor. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regelungen treffen, dies muss aber zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
5. Haftung
Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern gegenüber auch die Privatvermögen aller Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie an der Geschäftsführung beteiligt sind oder nicht. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausscheidende Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten einstehen.
6. Angaben im Geschäftsverkehr
Wie alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen muss die OHG gemäß § 125 a HGB auf den Geschäftspapieren die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer (HRA...) angeben.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: September 2009