Die Kommanditgesellschaft (KG)
1. Allgemeines
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 161 ff. i.V.m. §§ 105 ff. HGB.
Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. KG.
Die KG entspricht der oHG mit dem einzigen Unterschied, dass in der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter – in der oHG haften alle Gesellschafter persönlich – vorhanden ist und mindestens ein Kommanditist, der lediglich beschränkt haftet.
Die Kommanditgesellschaft ist daher eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft. Deshalb sind auf sie - von gewissen Ausnahmen abgesehen - die gesetzlichen Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft anzuwenden (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 105 ff. HGB). Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungsbeschränkung des oder der Kommanditisten.
Es ist nicht möglich, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht.
So kann
- die KG vor Gericht klagen und verklagt werden,
- die KG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
- die KG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
- die KG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
- aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
- über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
2. Haftung
Die persönlich haftenden Gesellschafter haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt, da die Haftung einer GmbH kraft Gesetzes auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist.
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar gemäß § 171 HGB. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden.
Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten geleistet, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden.
Zu beachten ist, dass jeder Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister beim zuständigen Gericht eingetragen worden ist, § 176 HGB.
Ausnahmsweise haftet er nur mit seiner Kommanditeinlage, wenn den Gläubigern seine Beteiligung als Kommanditist bekannt war und das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
3. Gesellschaftsvertrag
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon, können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der KG selbst bedrohen.
In jedem KG-Vertrag sollten folgende Punkte geregelt sein:
- Firma der Gesellschaft
Firmengrundsätze, die zu beachten sind:
- Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, § 18 Abs. 1 HGB.
- Er darf keine Angaben enthalten die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, § 18 Abs.2 HGB
- Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde, § 30 HGB.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen; insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- bzw. markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch "frei" ist.
Die Firma einer KG kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (KG) enthalten.
Beispiele:
- Mayer & Co. KG
- Schulze + Schneider KG
- Colortex Kommanditgesellschaft
Wenn in einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:
- BVU Auto & Zubehör GmbH & Co. KG
- Lotos AG & Co. KG
- Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichts, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand. - Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens spiegelt die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft wider. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken ist es üblich zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, welche die Möglichkeit offen lässt, auch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden. - Gesellschafter, Gesellschaftskapital
- Geschäftsführung und Vertretung
- Beteiligung an Gewinn und Verlust
- Entnahmerecht
- Vertragsdauer
- Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters
- Erbfolge
- Ausschluss von Gesellschaftern
- Abtretung eines Gesellschaftsanteils
- Liquidation
4. Geschäftsführung
Grundsätzlich erfolgt die Geschäftsführung (Innenverhältnis) der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditisten sind nach § 164 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Erweiterung oder weitere Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis oder anderer Rechte auf Mitwirkung der Kommanditisten an der Geschäftsführung können jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. § 164 HGB stellt daher eine dispositive Regelung dar.
5. Vertretungsmacht
Gemäß § 170 HGB sind die Kommanditisten zwingend von der Vertretung (Außenverhältnis) der KG ausgeschlossen. Demnach wird die Gesellschaft nach außen hin allein durch den Komplementär vertreten. Jedoch können die Kommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag oder den Komplementär namens der Gesellschaft Vollmacht jeder Art (Prokura, Generalsvollmacht u.a.) für die Gesellschaft erhalten.
6. Prokuristen
Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.
7. Anmeldung zur Eintragung der KG in das Handelsregister
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht, Registerabteilung, von sämtlichen Gesellschaftern, also einschließlich der Kommanditisten, vorzunehmen.
Sie hat zu enthalten:
- den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
- den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat,
- die Kommanditisten und den jeweiligen Betrag der Einlage.
Die Anmeldung hat nach § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.
Außerdem müssen die persönlich haftenden Gesellschafter sowie die Prokuristen ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zeichnen. Diese eigenhändige Zeichnung muss öffentlich beglaubigt sein.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Geschäftsräume anzumelden. Die Anmeldung der Zweigniederlassung erfolgt beim Gericht der Hauptniederlassung. Dieses gibt die Anmeldung mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen an das Gericht der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister weiter. Ist die Eintragung dort erfolgt, so wird dies auch im Register der Hauptniederlassung vermerkt.
8. Auftreten im Geschäftsverkehr
Kommanditgesellschaften, die ein Geschäftslokal haben, sind verpflichtet, den Firmennamen an der Außenseite oder am Eingang des Geschäftslokals in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Außerdem müssen – sofern nicht aus dem Firmennamen ersichtlich – der Vor- und Zuname des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters bzw. bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern die Vor- und Zunamen von mindestens zwei persönlich haftenden Gesellschaftern angebracht werden. Hat die KG mehr als zwei persönlich haftende Gesellschafter, ist auf das Vorhandensein weiterer persönlich haftender Gesellschafter durch einen Zusatz hinzuweisen. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Messen, Ausstellungen und Märkte.
Auf Geschäftsbriefen sind nach §§ 177 a, 125 a HGB folgende Angaben notwendig:
- Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen nur juristische Personen persönlich haftende Gesellschafter sind (z. B. GmbH & Co. KG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Firmen der Gesellschafter sowie deren
- Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer und – falls vorhanden – des Aufsichtsratsvorsitzenden (bei GmbH)
- Vor- und Zunamen aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (bei AG)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer (HRA ...) ist bekannt.
Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
9. Auflösung der Gesellschaft/ Ausscheiden von Gesellschaftern
Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst durch:
- den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
- Beschluss der Gesellschafter,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- gerichtliche Entscheidung.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- Tod des Gesellschafters, beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft – wenn vertraglich nicht anders festgelegt - mit den Erben fortgesetzt,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- Kündigung des Gesellschafters,
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
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Stand: September 2009