Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB – Gesellschaft) ist eine auf Vertrag beruhende Personengesellschaft zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks. Die Gesellschaft kann verselbständigt werden und ist geeignet, Unternehmensträger zu sein. Gesetzliche Grundlagen findet man in den §§ 705 ff. BGB.
1. Gesellschaftsvertrag
Die Gesellschaft bedarf als notwendige Voraussetzung stets einen Vertrag als Grundlage. Am Abschluss dieses Vertrages müssen mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sein. Diese können natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, aber auch Personenvereinigungen, die als geschlossene Einheiten am Rechtsverkehr teilnehmen ( OHG, KG ).
Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten zustande.
Durch diesen Vertrag wird der gemeinsame Zweck bestimmt, den die Gesellschafter mit der Gründung der Gesellschaft erreichen wollen.
Grundsätzlich bedarf der Vertrag als solcher keiner Form. Er kann mündlich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten ( stillschweigend ) geschlossen werden.
Eine Formbedürftigkeit entsteht aber, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Leistungsversprechen enthält, das seinerseits formbedürftig ist z.B. das Versprechen eines Gesellschafters, ein Grundstück einzubringen. Dann muss auch der Gesellschaftsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen werden ( § 311 b BGB ).
Auch wenn keine Form für den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich aus Beweiszwecken den Vertrag schriftlich festzuhalten.
Mindestinhalt des Vertrages sollten Regelungen zur
- Geschäftsführung und Vertretung
- Beschlussfassung und Stimmrecht
- Gewinnverteilung
- Gesellschafterwechsel
- Erbfolge
- Auseinandersetzung und
- Auflösung sein.
Beachtet werden muss, dass die Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen wird, sie führt dementsprechend keine Firma und muss im formellen Geschäftsverkehr unter den Namen aller Gesellschafter auftreten.
In der Werbung kann aber eine einheitliche Bezeichnung, d.h. eine sog. Geschäftsbezeichnung verwendet werden.
2. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter haben die Pflicht zur Leistung von Beiträgen ( § 706 BGB ) , die verschiedenartig ausgestaltet sein können. Grundsätzlich schulden die Gesellschafter gleiche Beiträge sowohl bezüglich der Höhe als auch der Art der Leistung. Eine sog. Nachschusspflicht besteht nicht, sie kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart bzw. durch Änderung des Gesellschaftsvertrages herbeigeführt werden.
Des Weiteren besteht für die Gesellschafter eine Treuepflicht. Sie müssen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die Sorgfalt einstehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, sog. eigenübliche Sorgfalt ( § 708 BGB ).
Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich als Selbstorganschaft zu (§ 709 BGB). Daraus entsteht einerseits die Pflicht zur Geschäftsführung und andererseits das Recht zur Geschäftsführung.
Die Gesellschafter besitzen darüber hinaus ein Stimmrecht, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ihnen stehen Ansprüche auf den Gewinn und auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der Gesellschaft zu.
Beachtet werden muss, dass die Rechte des Gesellschafters nicht übertragbar sind. Sie können lediglich zur Ausübung an Dritte überlassen werden.
3. Geschäftsführung und Vertretung
Bei dem Tätigwerden für die GbR unterscheidet das Gesetz zwischen der Geschäftsführung ( = Innenverhältnis ) und der Vertretung ( = Außenverhältnis ) §§ 709, 714 BGB.
Die Geschäftsführung ist jede Tätigkeit, die für die Gesamtheit wahrgenommen wird, zur Förderung des Gesellschaftszwecks bestimmt ist und nicht die Grundlagen der Gesellschaft betrifft. Sie umfasst nicht nur den Abschluss der Rechtsgeschäfte, sondern auch die Verrichtung tatsächlicher Art wie die Leitung der Produktion, die Führung der Bücher, die Erledigung der Korrespondenz.
Zur Geschäftsführung sind die Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet; sie steht ihnen gemeinschaftlich zu, wobei für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, § 709 BGB.
Es kann aber im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass bei der Geschäftsführung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, § 709 S.2 BGB, die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen wird und die anderen Gesellschafter davon ausgeschlossen werden, § 710 BGB.
Die Geschäftsführung kann gemäß § 712 Abs. 1 BGB entzogen werden bzw. der Gesellschafter kann die Geschäftsführungspflicht durch Kündigung beenden.
Die Vertretung hingegen bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zu Dritten. Vertretung ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. In demselben Umfang wie die Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind, sind sie im Zweifel auch zur Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt. Die Vertretungsmacht kann gesellschaftsvertraglich völlig unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis und deren Umfang geregelt werden. Sie kann ebenso wie die Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund entzogen werden.
4. Haftung
Die Gesellschafter haften grundsätzlich den Gläubigern gegenüber sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit dem Privatvermögen, sog. unbeschränkte persönliche Haftung. Jeder Gesellschafter kann also von dem Gläubiger bis zur vollen Höhe der Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Innenverhältnis im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter. Die Haftung mit dem Privatvermögen entfällt nur, wenn nach außen erkennbar die Vertretungsmacht beschränkt war.
Für Privatschulden haftet das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nicht, der Privatgläubiger kann aber mit einem Titel den Gesellschaftsanteil seines Schuldners pfänden und anschließend die Gesellschaft kündigen ( § 725 BGB ). Die Gesellschaft wird dadurch aufgelöst und das Auseinandersetzungsvermögen wird dem Privatgläubiger in Höhe der Forderung vom Vollstreckungsgericht überwiesen.
Die Haftung kann in Ausnahmefällen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, jedoch nur nach ausdrücklicher und individueller Vereinbarung mit dem Geschäftspartner. Eine Beschränkung der Haftung kann weder durch AGB´s noch durch beschränkte Vertretungsmacht, noch durch die Aufnahme in die Rechtsformbezeichnung (GbR mbH) erfolgen.
5. Auflösung und Liquidation der BGB – Gesellschaft
Die Auseinandersetzung der Gesellschaft setzt mehrere Schritte voraus. Am Beginn der Abwicklung steht die Auflösung und am Ende die Beendigung.
Im Gesetz sind einige Auflösungsgründe aufgezählt, was jedoch nicht abschließend ist. Andere, allgemeine Rechtsgrundsätze können ebenso die Beendigung der Rechtsverhältnisse zur Folge haben.
Eine Auflösung kann durch :
- Kündigung des Gesellschafters § 723 BGB
- Zeitablauf § 724 BGB
- Erreichen oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks § 726
- Tod einer Gesellschafters § 727
- Insolvenz eines Gesellschafters § 728 eintreten.
Sinnvoll ist jedoch, eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zu schaffen, wonach bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgesetzt wird.
Die Folge der Liquidation – der Auseinandersetzung der Gesellschaft – ist die Auflösung der Gesellschaft und die Lösung des Gesellschaftsvermögens aus der gesamthänderischen Gebundenheit oder die Anwachsung der Anteile bei dem einzig verbleibenden Gesellschafter.
Bei der Liquidation werden die von einem Gesellschafter der Gesellschaft zum Gebrauch überlassene Gegenstände zurück gegeben ( § 732 BGB ), gemeinschaftliche Schulden sind zu befriedigen und die Einlagen sind den Gesellschaftern zurück zu erstatten. Sollten die liquiden Mittel zur Bezahlung nicht ausreichen, so ist das sonstige Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen ( § 733 Abs. 2, 3 BGB ).Der verbleibende Rest des Gesellschaftsvermögens wird unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile verteilt.
Wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist und auch keine gemeinsamen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern mehr bestehen, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein.
6. Steuerliche Hinweise
Betreibt die BGB – Gesellschaft lediglich eine Vermögensverwaltung, dann liegt kein Gewerbebetrieb vor und die Gewerbesteuerpflicht entfällt. Sollte die BGB – Gesellschaft teils gewerblich und teils vermögensverwaltend tätig werden, so wird die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft und eine Gewerbesteuer muss bezahlt werden.
Bei der Einkommenssteuer wird nicht die Gesellschaft besteuert, sondern jeder Gesellschafter für sich in der Höhe des auf ihn anfallenden Gewinnes/ Verlustes.
Anders ist es hingegen bei der Umsatzsteuer. Hier gilt die BGB – Gesellschaft als Steuersubjekt und führt demnach umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus.
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Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: September 2009