Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks gegründete Personenvereinigung. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, vom Mitgliederbestand unabhängig und körperschaftlich organisiert. Die Aktiengesellschaft stellt somit eine juristische Person des privaten Rechts dar. Sie ist eine Kapitalgesellschaft. Als selbständiges Rechtssubjekt ist sie Träger von Rechten und Pflichten, sie haftet für ihre Schulden selbst mit ihrem eigenen Vermögen und ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die Erhaltung und Aufbringung des Grundkapitals stehen rechtlich im Vordergrund.
Die Aktiengesellschaft erweist sich vornehmlich als Rechtsform für große Unternehmen, denn die Anwendung des überwiegend zwingenden, formstrengen und dazu komplizierten Aktienrechts erfordert einen beträchtlichen rechtlichen und finanziellen Aufwand.
Das Recht der Aktiengesellschaft ist in dem Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965, zuletzt geändert am 31.07.2009, niedergelegt.
Eine der Änderungen erfolgte im Jahre 1994 und wirkte sich enorm auf die Gründungsmöglichkeiten einer Aktiengesellschaft aus. Die Aktiengesellschaft sollte auch für kleine und mittelständische Unternehmen als Alternative zur Gründung einer GmbH interessant gemacht werden. Man vereinfachte deshalb einige Formvorschriften, so dass jetzt auch eine Einmann – Gründung, sog. Kleine Aktiengesellschaft, möglich ist.
Einleitung

1. Allgemeine Merkmale einer AG

Typisch für die Aktiengesellschaft ist ein bestimmtes, in Anteile (Aktien) zerlegtes Grundkapital. Es ist ein Mindestnennbetrag von 50.000 Euro erforderlich. Die Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar. Auf Zahl und Personen der Mitglieder kommt es nicht an, denn die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft. Die Person des Gesellschafters kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) oder eine andere juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
Als eine Aktie bezeichnet man dabei einen Bruchteil des Grundkapitals, aber auch die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft wird als Aktie deklariert. Der Grundsatz der Aufbringung und Erhaltung des Kapitals ist eine der wichtigsten Grundsätze des Aktienrechts d.h. bei der Gründung muss eine Verpflichtung zur Einzahlung dieses Grundkapitals übernommen werden. Bei der Gründung ist eine Mindesteinzahlung erforderlich.

2. Gründung der Aktiengesellschaft

Man unterscheidet zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Gründung . Letztere liegt vor, wenn besonders gefährliche Abreden getroffen werden, vor allem die Einbringung von Sachwerten.

a) einfache Gründung

Wie fast bei jeder Gesellschaft, wird zunächst ein Gesellschaftsvertrag, die Satzung der AG, abgeschlossen, den der Notar notariell beurkundet. Von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung ins Handelsregister existiert eine Vorgesellschaft (AG i. G.).
Seit 1994 ist für den Abschluss keine Mindestanzahl von Gesellschaftern mehr erforderlich, so dass bei einer einzelnen Person als Gründer an die Stelle des Vertrages eine einseitige Errichtungserklärung tritt.
Der Gesellschaftsvertrag muss einen bestimmten Mindestinhalt haben d.h. Angaben über die Firma, den Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals und seine Aufteilung in Nennbetrags – und Stückaktien, die Nennbeträge oder Stückzahl der Aktie, Gattung der Aktie, Art ihrer Aussteller als Inhaber oder Namensaktie ggf. mit Namensnennung, Zahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Bekanntmachung.
Die Gründer müssen außerdem einen ersten Aufsichtsrat sowie die Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellen. Auch die Bestellung der Organe unterliegt der notariellen Form und erfolgt meist mit Feststellung in der Satzung.
Eine AG kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freie Berufe nicht in Form einer AG betrieben werden (z. B. Apotheken, Notare und Ärzte).
Die Firmenbezeichnung der AG kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter (Namensfirma) oder eine Phantasiebezeichnung enthalten. Auch Kombinationen dieser Elemente sind möglich, die Sachfirma muss in jedem Fall einen individualisierenden Zusatz enthalten. Der Zusatz "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung „AG” muss in allen Fällen der Firmenbezeichnung beigefügt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Firma durch das Gericht sind die Grundsätze der Firmenwahrheit zu berücksichtigen. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts herbeizuführen.
Geographische Zusätze sind grundsätzlich zulässig, wenn die Firma einen besonderen Bezug zu dem genannten Gebiet hat, z.B. ihren Sitz. Vorangestellte geographische Bezeichnungen werden von den Gerichten jedoch immer noch als Größenberühmung angesehen. Dies gilt insbesondere, wenn der geographischen Bezeichnung eine allgemeine Gattungsbezeichnung folgt. In diesen Fällen sollten die Unternehmen eine entsprechende Größenordnung nachweisen oder, falls die Anforderungen nicht erfüllt werden können, eine weitere individualisierende Bezeichnung (ggf. Buchstabenkombination) voranstellen.
Der Mindestnennbetrag der Nennbetragsaktie ist 1,00 –, höhere Aktiennennbeträge sind unbegrenzt zulässig, müssen aber auf volle Euro lauten.
Die AG gilt kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck (Formkaufmann), denn die Eintragung der AG in das Handelsregister hat konstitutive Wirkung ( rechtsbegründend ).
Die Eintragung in das Handelsregister ist schriftlich bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht durch alle Gründer, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen vom Notar beglaubigt werden. Sie darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß einbezahlt ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Das Gericht prüft, ob die Errichtung und Anmeldung ordnungsgemäß waren. Die Eintragung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekannt gemacht.
Nach der Gründung erfolgt die Erstattung eines schriftlichen Gründerberichts durch die Gründer, welcher der Prüfung durch Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates unterliegt.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer nimmt in Zweifelsfällen dem Amtsgericht gegenüber zur Zulässigkeit des Firmennamens Stellung. Um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.
Im Rahmen der Handelsregistereintragung wird jedoch nur die Verwechslungsgefahr mit am selben Ort eingetragenen Firmen geprüft. Da aber auch andernorts eingetragene Firmen sowie Marken dem Berechtigten einen Unterlassungsanspruch gegenüber Neugründern gewährt, ist es empfehlenswert, auch bundesweit eingetragene Firmen- und Markennamen in die Überprüfung mit einzubeziehen.
Abschließend fassen wir nochmals die Schritte der Gründung einer AG zusammen :
  1. Feststellung der Satzung
  2. Aufbringung des Grundkapitals
  3. Bestellung der Organe
  4. Einzahlung eines Teils des Kapitals
  5. Erstattung des Gründerberichts
  6. Gründungsprüfung
  7. Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmenname, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer, Mitglieder des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Vorstandes und des Aufsichtsrates (mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen).

b) qualifizierte Gründung

Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn bestimmte Abreden geschlossen werden, die zwar zulässig sind, aber für die junge Gesellschaft, ihre Aktionäre und Gläubiger als besonders gefährlich gelten und deshalb in die Satzung aufgenommen werden müssen.
Ansonsten müssen die gleichen Schritte wie bei einer einfachen Gründung eingehalten werden.

3. Funktion der AG

a) der Vorstand

Der Vorstand vertritt die AG nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis, hat also Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis.
Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Aktionäre sein ( Fremdorganschaft ), denn sie üben ihre Befugnisse nicht auf Grund ihrer Gesellschafterstellung aus, sondern werden durch Anstellungsvertrag verpflichtet.
Die Zusammensetzung des Vorstandes richtet sich nach der Satzung. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen – oder wenn ein Arbeitsdirektor bestellt wird ( § 33 MitbestG ) müssen es mindestens 2 Personen sein, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt. Die Bestellung ist ein körperlicher Akt, bedarf aber der Annahme durch den Bestellten. Für die Abberufung der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat zuständig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig z.B. bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Von der Bestellung der Vorstandmitglieder ist die Anstellung zu trennen. Die Bestellung überträgt dem Vorstandsmitglied die Rechtsstellung im Vorstand als Organ der AG, bei der Anstellung verpflichtet er sich der AG gegenüber zur Geschäftsführung und erwirbt dabei einen Anspruch auf Vergütung. Der Anstellungsvertrag ist dabei in der Regel ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag.
Wie bereits erwähnt, vertritt der Vorstand die AG gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht hat dabei ein zwingend festgeschriebenen, sehr weiten Umfang und ist unbeschränkbar.
Es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung d.h. alle Vorstandsmitglieder müssen gemeinschaftlich handeln, wenn in der Satzung keine andere Bestimmung erfolgt ist.
Die eigentliche Geschäftsführung liegt ebenfalls beim Vorstand. Er muss das Unternehmensinteresse wahren, ebenso das Interesse der Aktionäre an der Erhaltung und ertragreichen Verwendung ihres Kapitalbetrages. Die Geschäftsführungsbefugnis kann beschränkt werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat ordnen an, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung bedürfen, von der Hauptversammlung kann die Zustimmung jedoch nicht abhängig gemacht werden. Grundsätzlich gilt aber auch hier der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, Abweichungen ergeben sich aus der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstandes der AG führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind nicht selbst Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden, zu ersetzen. Das Unternehmerrisiko trägt allein die Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes sind allerdings gesetzlich verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen.
Verletzt ein Mitglied des Vorstandes diese Verpflichtung im Verhältnis zur Gesellschaft, können sich hieraus Schadensersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Er haftet nicht den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber und auch nicht gegenüber Dritten. Eine Haftung Dritten gegenüber kommt dann nur in Frage, wenn die Mitglieder des Vorstandes in eigener Person eine unerlaubte Handlung begangen haben (z. B. Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ).

b) Der Aufsichtsrat

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats besteht darin, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen (Kontrollfunktion). Außerdem liegt seine wichtigste Aufgabe darin, die Vorstandsmitglieder zu bestellen bzw. abzuberufen. Ihm obliegt die Einberufung der Hauptversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Er nimmt die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverteilungsvorschlages vor.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann mehr Mitglieder vorsehen, sie muss aber durch drei teilbar sein. Wählbar ist grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person. Alle Aufsichtsratmitglieder werden für höchstens 4 Jahre bestellt.
Der Aufsichtsrat kann selbst weder Geschäftsführungshandlungen vornehmen noch dem Vorstand Weisungen erteilen. Ihm obliegt ganz allgemein die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
Der Anstellungsvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Er kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Eine etwaige Vergütung wird dann in der Satzung oder durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 gilt für alle AG's, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und für welche die Montanmitbestimmung nicht gilt. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Er besteht hier zur Hälfte aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern.
Auch das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951, das für Betriebe des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gilt, schreibt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Gesetze nicht erfüllt sind, unterliegt die Mitbestimmung dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952.
Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel von Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die AG weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt und ab dem 10.08.1994 eingetragen wurde oder eine Familiengesellschaft (= kleine AG) ist.

c) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das Organ der Aktionäre, in welcher diese ihre Rechte im Verhältnis zur AG ausüben. Die Einberufung der Hauptversammlung obliegt dem Vorstand. Die Hauptversammlung kann in Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand das verlangt. Weisungen kann sie ihm nicht erteilen. Die Hauptversammlung hat einen Einfluss auf die Geschäftsleitung insoweit, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt. Außerdem wählt die Hauptversammlung den Abschlussprüfer und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie erteilt die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

4. Prüfung und Jahresabschluss

Die Dauer des Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Es darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten. Das erste Geschäftsjahr darf verkürzt werden (Rumpfgeschäftsjahr).
Die AG ist als Handelsgesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Sie ist verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (in deutscher Sprache). Der handelsrechtliche Jahresabschluss konnte erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Außerdem ist dieser Jahresabschluss um einen Anhang mit Erläuterungen zu erweitern.
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für große und mittelgroße Aktiengesellschaften zwingend vorgeschrieben.
Kleine Aktiengesellschaften sind verpflichtet, dem Handelsregister zusammengefasste Bilanzen (§ 266 Abs. 1 HGB) nebst verkürztem Anhang (§ 288 HGB) einzureichen (Offenlegung von Bilanzen). Mittelgroße Gesellschaften haben dem Handelsregister eine zusammengefasste Bilanz, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung (§ 276 HGB), einen verkürzten Anhang (§ 288 HGB) und Lagebericht sowie den Prüfungsvermerk und den Bericht des Aufsichtsrates einzureichen. Große Gesellschaften sind verpflichtet, den gesamten Jahresabschluss ohne Kürzungen sowie den Prüfungsvermerk und den Bericht des Aufsichtsrats zum Handelsregister einzureichen. Es muss weiterhin eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  1. 4.840.000 Euro Bilanzsumme
  2. 9.680.000 Euro Jahresnettoumsatz
  3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der zuvor bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
  1. 19.250.000 Euro Bilanzsumme
  2. 38.500.000 Euro Jahresnettoumsatz
  3. 250 Beschäftigte
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei letztgenannten Merkmale überschreiten.
Zuständig für die Durchführung der Abschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für die Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer Gesellschaften auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
Mit seinem Bestätigungsvermerk gibt der Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie mit Wirkung nach außen sein Gesamturteil über Buchführung und Jahresabschluss der Gesellschaft ab. Er bescheinigt die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den gesetzlichen Vorschriften.
Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren, etc. Sie sind zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die Prüfung einen unparteiischen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Sind keine Einwendungen zu erheben, haben die Prüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen.