Einzelunternehmen

Wird ein Gewerbetreibender allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) tätig und gründet er für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine "Ein-Mann-GmbH", so ist er ein Einzelunternehmer. Er wird dann als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder als sogenannter Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig und haftet persönlich mit seinem gesamten, d.h. auch dem privaten Vermögen.
Nach Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen und Vornahme der notwendigen Anmeldungen (z. B. Gewerbeamt, eventuell Handelsregister) kann der Einzelunternehmer beginnen. Wenn er ein Kleingewerbetreibender ist, der nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, braucht er nach Handelsrecht grundsätzlich nur eine Einnahme-Überschussrechnung zur Ermittlung seines Gewinns oder Verlustes zu erstellen. Es können aber je nach Gewerbeart zusätzliche Aufzeichnungspflichten (wie z.B. bei Reisebüros) zu beachten sein. Unabhängig von einer Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht kann aber auch ein Kleingewerbetreibender nach dem Steuerrecht ( § 141 Abgabenordnung) zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sein, wenn er bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschreitet.
Ist der Einzelunternehmer nicht Kleingewerbetreibender, sondern Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch, ist er schon nach den §§ 238 ff. HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet .
Name des Einzelunternehmens
Ist der Einzelunternehmer Kaufmann, d.h. muss er sich in das Handelsregister eintragen lassen bzw. lässt er sich freiwillig in das Handelsregister eintragen, hat er zwingend den Rechtsformzusatz "eingetragene Kauffrau", "eingetragener Kaufmann" oder die entsprechenden Abkürzungen wie z. B. "e.K.", "e.Kfr." oder "e.Kfm." zu führen. Darüber hinaus gelten für Einzelkaufleute die Vorschriften des § 37a Handelsgesetzbuch, wonach auf Geschäftspapieren neben Firma und Rechtsform auch der Sitz des Unternehmens, Registergericht und -nummer anzugeben sind.
Ist der Einzelunternehmer nicht Kaufmann, sondern Kleingewerbetreibender und nicht im Handelsregister eingetragen, muss er im Geschäftsverkehr unter seinem Vor- und Zunamen auftreten. Eine Firma, die die Kaufmannseigenschaft und damit eine Eintragung in das Handelsregister voraussetzt, darf er nicht führen. Als Kleingewerbetreibender darf er jedoch seinen Namen durch eine Branchen- oder Sachbezeichnung oder ein Phantasiewort ergänzen.