Sozialversicherungspflicht
Es gibt keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer, so dass häufig unklar ist, ob eine Pflichtmitgliedschaft in den staatlichen Sozialversicherungen besteht oder nicht. Das Gesetz trifft in § 7 Absatz 1 SGB IV lediglich eine allgemeine Aussage: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Damit bleibt es vor allem der Rechtsprechung überlassen, Kriterien zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführern zu definieren.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2015 in drei Urteilen entschieden, dass Stimmrechtsbindungsverträge, eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Mehrheitsstimmrechten oder ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht zur Einordnung der Tätigkeit als Selbständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne führt. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen sind nach dem Bundessozialgericht nicht ausreichend.
Die drei Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.11.2015, Az.: B 12 R 2/14; B 12 KR 13/14; B 12 KR 10/14R, sind über folgenden Link: Bundessozialgericht abrufbar.
Allen Geschäftsführern wird angeraten, ihren Status überprüfen zu lassen, um nicht Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt zu sein.
Autor: Dr. Stefan Hardege, DIHK