Firmenname

Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Bei der Bildung einer Firma sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die in den §§ 18 ff. HGB normiert sind.
Das Firmenrecht wird für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien geregelt.
Die Firma muss gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf sie keine Angaben enthalten, welche geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (sog. Verbot der Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB).
Gemäß § 30 HGB muss eine neue Firma eine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Unternehmen aufweisen.
Inhaltlich kann die Firma verschiedene Bestandteile haben.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar.
Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen sind zulässig.

Sachfirma

In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z.B. "Immobilien KG" oder "Gesellschaft für EDV-Beratung mbH". Eine solche Firma allein würde die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an eine zulässige Firmierung jedoch nicht erfüllen (fehlende Unterscheidungskraft nach § 18 Abs. 1 HGB). Es fehlt ein die Unterscheidung von anderen Unternehmen der Branche ermöglichender individualisierender Zusatz.
Die Unterscheidungskraft kann durch Hinzufügen einer Buchstabenkombination "XYZ Immobilien KG" oder eines Phantasiezusatzes "ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH" erreicht werden.

Personenfirma

Die Firma eines Unternehmens kann mit dem Familiennamen des Inhabers "Josef Kleinschmidt GmbH" bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter "Müller & Schmidt oHG" gebildet werden. Die Hinzunahme des Vornamens ist nicht erforderlich.

Phantasiefirma

Eine Phantasiefirma kann durch aussprechbare Worte wie z.B. "PHÖNIX AG", "AVALON e.Kfr.", "Rasende Radler e.Kfm.", "KUKURUMBA KG" o.ä. gebildet werden. Aber auch unaussprechbare Buchstabenfolgen können die Kennzeichnungsfunktion erfüllen und sind als Firma, z.B. "ABC oHG", geeignet.
Falls ein Unternehmen beabsichtigt, eine Buchstabenkombination oder ein Phantasiewort als Firmenbestandteil zu verwenden oder einen ausschließlich aus mehreren Buchstaben oder einem Phantasiewort bestehenden Firmennamen (z.B. "XYZ-GmbH" "Phönix e.K.") zu wählen, sollte es bedenken, daß regional und erst recht bundesweit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bereits ein Unternehmen diesen Namen führt oder eine eingetragene Marke existiert. Damit besteht die Gefahr, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Namensrechte Dritter verletzt werden und das Unternehmen Gefahr läuft, seinen Namen ändern zu müssen. Deshalb ist es notwendig, im Vorfeld der Handelsregistereintragung sorgfältig zu recherchieren, ob gleiche oder ähnliche Bezeichnungen durch Dritte geführt werden. Die Recherche müsste sich mindestens auf Handelsregistereintragungen (dabei ist Ihnen Ihre IHK Magdeburg behilflich), auf das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie auf das Internet (auch Domains können Namensschutz genießen) erstrecken. Dabei wird nicht übersehen, dass es auch dann keine 100%-tige Gewähr dafür gibt, dass man nicht mit Rechten Dritter kollidiert.
Oft werden durch Unternehmen Geschäftsbezeichnungen verwendet, die nirgends registriert sind, aber dennoch Schutz genießen können.

Rechtsformzusatz

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 HGB, § 4 Aktiengesetz, § 4 GmbHG), der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.
Folgende Rechtsformzusätze sind gesetzlich möglich:
  • für Einzelkaufleute: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "e.K.", "eK", "e.Kfm." oder "e.Kfr."
  • für die offene Handelsgesellschaft: "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "oHG"
  • für die Kommanditgesellschaft: "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "KG"
  • für die GmbH: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "GmbH"
  • für die Aktiengesellschaft: "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. "AG"
  • für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): UG (haftungsbeschränkt)
Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz "GmbH & Co. KG" bzw. "GmbH & Co. oHG".
Wir empfehlen Ihnen vor einem möglichen Notartermin Kontakt mit Ihrer IHK Magdeburg aufzunehmen, um die Firma auf ihre firmenrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.